Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen war die Absicht der Angeklagten darauf gerichtet, sich durch den Verkauf dieser (einmalig von einem Unbekannten in Kenntnis der zollunredlichen Herkunft erworbenen - vgl. S l2l;Nach den Urteilsfeststellungen war die Absicht der Angeklagten darauf gerichtet, sich durch den Verkauf dieser (einmalig von einem Unbekannten in Kenntnis der zollunredlichen Herkunft erworbenen - vergleiche S l2l;
S 4 vso und 22 vso in ON l8) Pornomagazine eine zusätzliche, über eine längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen. Diese Feststellungen reichen aber - wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht -
zur rechtlichen Unterstellung der Abgabenhehlerei (als gewerbsmäßig begangen) auch unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht aus. Denn die Anwendung dieser Strafnorm setzt (inhaltlich übereinstimmend mit der Legaldefinition der Gewerbsmäßigkeit nach dem § 70zur rechtlichen Unterstellung der Abgabenhehlerei (als gewerbsmäßig begangen) auch unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht aus. Denn die Anwendung dieser Strafnorm setzt (inhaltlich übereinstimmend mit der Legaldefinition der Gewerbsmäßigkeit nach dem Paragraph 70
StGB) voraus, daß eine der in dieser Bestimmung genannten Straftaten in der Absicht verübt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kommt daher nicht darauf an, - worauf aber die erstgerichtlichen Feststellungen hinauslaufen - daß sich der Täter aus dem Erfolg (bzw. der Verwertung des Objektes) einer - einzelnen - Tat, eine über längere Zeit wirksame Einnahmsquelle sichern will, vielmehr muß dieser Mittelzufluß aus der beabsichtigten Wiederholung der Tat selbst (im vorliegenden Fall also des die spezifischen Merkmale einer Abgabenhehlerei aufweisenden Verhaltens) resultieren (vgl. ÖJZ-LSK l975/92 und 93StGB) voraus, daß eine der in dieser Bestimmung genannten Straftaten in der Absicht verübt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es kommt daher nicht darauf an, - worauf aber die erstgerichtlichen Feststellungen hinauslaufen - daß sich der Täter aus dem Erfolg (bzw. der Verwertung des Objektes) einer - einzelnen - Tat, eine über längere Zeit wirksame Einnahmsquelle sichern will, vielmehr muß dieser Mittelzufluß aus der beabsichtigten Wiederholung der Tat selbst (im vorliegenden Fall also des die spezifischen Merkmale einer Abgabenhehlerei aufweisenden Verhaltens) resultieren vergleiche ÖJZ-LSK l975/92 und 93
- EvBl. l975/259 = SSt 46/l6). In dieser Richtung aber hat das Erstgericht Feststellungen zu treffen unterlassen.
Der sich daraus ergebende Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des § 28l Abs. 1 Z 9 lit. a StPO. Müßte nämlich - mangels entsprechender Feststellungen - die rechtliche Beurteilung der Tat (Abgabenhehlerei) (auch) nach dem § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG unterbleiben, dann wäre diese im Hinblick auf den 200.000,-- S nicht übersteigenden Wertbetrag gerichtlich nicht strafbar (§ 53 Abs. 2 lit. c FinStrG). Wegen eben dieses Umstandes ist auch eine vom Grundtatbestand getrennte Behandlung der allein bekämpften Qualifikation des Finanzvergehens nicht möglich (§ 289 StPO). Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (Punkt II des Urteilssatzes) und demgemäß auch im zugehörigen, selbständigen (§ 22 FinStrG) Strafausspruch sowie im Verfallsausspruch, soweit er allein auf den § l7 FinStrG gestützt wird, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der sich daraus ergebende Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des Paragraph 28 l, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Müßte nämlich - mangels entsprechender Feststellungen - die rechtliche Beurteilung der Tat (Abgabenhehlerei) (auch) nach dem Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG unterbleiben, dann wäre diese im Hinblick auf den 200.000,-- S nicht übersteigenden Wertbetrag gerichtlich nicht strafbar (Paragraph 53, Absatz 2, Litera c, FinStrG). Wegen eben dieses Umstandes ist auch eine vom Grundtatbestand getrennte Behandlung der allein bekämpften Qualifikation des Finanzvergehens nicht möglich (Paragraph 289, StPO). Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) und demgemäß auch im zugehörigen, selbständigen (Paragraph 22, FinStrG) Strafausspruch sowie im Verfallsausspruch, soweit er allein auf den Paragraph l7 FinStrG gestützt wird, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung, die sich lediglich gegen den von dieser Aufhebung nicht betroffenen Strafausspruch wegen des Vergehens nach dem § l Abs. 1 lit. a und c PornG richtet, wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3Zur Entscheidung über die Berufung, die sich lediglich gegen den von dieser Aufhebung nicht betroffenen Strafausspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph l Absatz eins, Litera a und c PornG richtet, wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3
StPO).