Der von der Generalprokuratur in ihrer beim Obersten Gerichtshof am 5.Dezember 1986 eingelangten Stellungnahme vertretenen Auffassung, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Er erachtet dieses Rechtsmittel vielmehr aus nachstehenden Erwägungen für begründet:
Zunächst ist davon auszugehen, daß nach dem Tenor und auch nach der Begründung der Anklageschrift - ihrem klaren Wortlaut zufolge - lediglich die Verheimlichung eines 50.000 DM etwa entsprechenden Vermögensteiles gegenüber den Gläubigern und dem Masseverwalter im Konkurs (AZ S 15/74 des Kreisgerichtes Steyr) inkriminiert ist, welcher Betrag am 9.September 1982 bei der B*** V*** AG Augsburg für Karl A*** als
Stammeinlage eingezahlt wurde. Alle anderen wirtschaftlichen Manipulationen und vermögensrechtlichen Transaktionen, seien sie vor oder während des Konkursverfahrens vorgenommen worden, bleiben somit für das vorliegende Strafverfahren als mögliche Tathandlungen vorerst ohne Relevanz.
Entscheidend ist daher weiters, ob jener Betrag, der nach den Urteilsfeststellungen am 9.September 1982 auf das eingangs näher bezeichnete Konto der Fa. "D*** Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung" eingezahlt wurde (50.000 DM), überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen des Angeklagten stammt. Denn nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Verheimlichung eines solchen Vermögensteiles tatbildlich im Sinn des § 156 StGB. Setzt doch dieser Tatbestand den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus (vgl. Kienapfel, Grundriß des österr. Strafrechtes, BT II RN 4 zu § 156).Entscheidend ist daher weiters, ob jener Betrag, der nach den Urteilsfeststellungen am 9.September 1982 auf das eingangs näher bezeichnete Konto der Fa. "D*** Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung" eingezahlt wurde (50.000 DM), überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen des Angeklagten stammt. Denn nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Verheimlichung eines solchen Vermögensteiles tatbildlich im Sinn des Paragraph 156, StGB. Setzt doch dieser Tatbestand den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus vergleiche Kienapfel, Grundriß des österr. Strafrechtes, BT römisch zwei RN 4 zu Paragraph 156,).
Zu dieser Frage wurde aber im Urteil nicht eindeutig Stellung genommen. Den getroffenen Feststellungen zufolge setzte sich der fragliche Betrag von 50.000 DM aus einem der Firmenkasse der "D*** Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung" entnommenen Barscheck über 15.000 DM und aus einem von einem Bankkonto der B*** H***- UND W***, lautend auf "D***
Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung", behobenen (Rest-)Betrag von 35.000 DM zusammen. Die nähere Herkunft dieser Barmittel blieb im Urteil unerörtert. Zieht man die Bezeichnung der hier in Rede stehenden Bankkonten und den Umstand in Betracht, daß der Barscheck der Firmenkasse entstammte, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß ausschließlich (selbst erwirtschaftete) Mittel der "D*** Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung" den Gegenstand des Transfers bildeten. Dies wäre insofern bedeutsam, als nach hier maßgeblichem deutschen Recht - ungeachtet des Umstandes, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst durch Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangen konnte (§ 11 Abs. 1 dGmbHG) - davon auszugehen wäre, daß das Vermögen einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft als Sondermasse gilt, deren Träger zwar der Gründer ist, die aber rechtlich und wirtschaftlich von seinem sonstigen Vermögen klar getrennt dem Zugriff der Gläubiger der Vorgesellschaft" offensteht, wogegen sie für den Gründer und dessen Gläubiger fremdes Vermögen darstellt (vgl. ua Hueck, Gesellschaftsrecht 18 , 317, 329;Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung", behobenen (Rest-)Betrag von 35.000 DM zusammen. Die nähere Herkunft dieser Barmittel blieb im Urteil unerörtert. Zieht man die Bezeichnung der hier in Rede stehenden Bankkonten und den Umstand in Betracht, daß der Barscheck der Firmenkasse entstammte, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß ausschließlich (selbst erwirtschaftete) Mittel der "D*** Hoch- Tiefbau- und Planungsgesellschaft mbH in Gründung" den Gegenstand des Transfers bildeten. Dies wäre insofern bedeutsam, als nach hier maßgeblichem deutschen Recht - ungeachtet des Umstandes, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst durch Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangen konnte (Paragraph 11, Absatz eins, dGmbHG) - davon auszugehen wäre, daß das Vermögen einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft als Sondermasse gilt, deren Träger zwar der Gründer ist, die aber rechtlich und wirtschaftlich von seinem sonstigen Vermögen klar getrennt dem Zugriff der Gläubiger der Vorgesellschaft" offensteht, wogegen sie für den Gründer und dessen Gläubiger fremdes Vermögen darstellt vergleiche ua Hueck, Gesellschaftsrecht 18 , 317, 329;
Baumbach-Hueck, GmbHG 14 § 11 RN 37; Rowedder, GmbH Komm., § 11, RN 6, 13, 137, 138; Fischer-Lutter, GmbHG, Komm. 11 , § 11 Anm. 12;Baumbach-Hueck, GmbHG 14 Paragraph 11, RN 37; Rowedder, GmbH Komm., Paragraph 11,, RN 6, 13, 137, 138; Fischer-Lutter, GmbHG, Komm. 11 , Paragraph 11, Anmerkung 12;
Bartl-Henkes, GmbH-Recht 2 , § 11, RN 219 zur "Fiktion der Rechtsfähigkeit der Einmann-Vor-GmbH"). Durch die Handlungen des Angeklagten wäre dann solcherart eine Verschlechterung in den Befriedigungsmöglichkeiten seiner inländischen Gläubiger nicht eingetreten.Bartl-Henkes, GmbH-Recht 2 , Paragraph 11,, RN 219 zur "Fiktion der Rechtsfähigkeit der Einmann-Vor-GmbH"). Durch die Handlungen des Angeklagten wäre dann solcherart eine Verschlechterung in den Befriedigungsmöglichkeiten seiner inländischen Gläubiger nicht eingetreten.
Schon daraus erhellt, daß im Urteil Tatsachen nicht festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrundezulegen wären. Da somit infolge dieses Feststellungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.Schon daraus erhellt, daß im Urteil Tatsachen nicht festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrundezulegen wären. Da somit infolge dieses Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß selbst die Einbeziehung des Vorgehens des Angeklagten vom 10.September 1982 (Überweisung eines Betrages von 45.000 DM auf das Konto eines inländischen Geldinstitutes) in die Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, weil auch insoweit über das innere Vorhaben des Angeklagten bei dieser Geldüberweisung und über das weitere Schicksal des bezüglichen Guthabens im Urteil Feststellungen fehlen.