Rechtssatz RS0094801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094801
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
§ 156 StGB setzt den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus. Voraussetzung für die Tatbildlichkeit einer Verheimlichung eines Vermögensbestandteils ist demnach, daß dieser überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen der Angeklagten stammt (hier fraglich bei einem als Stammeinlage für eine im Gründungsstadium befindliche deutsche GmbH eingezahlten Betrag).Paragraph 156, StGB setzt den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus. Voraussetzung für die Tatbildlichkeit einer Verheimlichung eines Vermögensbestandteils ist demnach, daß dieser überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen der Angeklagten stammt (hier fraglich bei einem als Stammeinlage für eine im Gründungsstadium befindliche deutsche GmbH eingezahlten Betrag).
Entscheidungstexte
- 11 Os 44/86
Entscheidungstext OGH 21.01.1987 11 Os 44/86
Veröff: RdW 1987,293
- 11 Os 60/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 60/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Konkursvertrages mit der BRD (BGBl 1985/233). § 156 StGB schützt (allerdings) auch die ausländischen Gläubiger. (T1) Veröff: JBl 1989,329
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094801
Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_0110OS00044_8600000_002