Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.April 1989, GZ 34 b E Vr 442/89-6, wurde der Antrag des Mag. Dr. Karl Heinz F*** abgewiesen, der Firma L***-GesmbH die Veröffentlichung der mit Schreiben des Antragstellervertreters vom 20. Februar 1989 geforderten Entgegnung in der Wochenzeitung "Braunauer Rundschau" aufzutragen. Dieser Antrag nahm Bezug auf den in der Ausgabe des genannten Druckwerks vom 16.Februar 1989 veröffentlichten Artikel folgenden Inhaltes:Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.April 1989, GZ 34 b E römisch fünf r 442/89-6, wurde der Antrag des Mag. Dr. Karl Heinz F*** abgewiesen, der Firma L***-GesmbH die Veröffentlichung der mit Schreiben des Antragstellervertreters vom 20. Februar 1989 geforderten Entgegnung in der Wochenzeitung "Braunauer Rundschau" aufzutragen. Dieser Antrag nahm Bezug auf den in der Ausgabe des genannten Druckwerks vom 16.Februar 1989 veröffentlichten Artikel folgenden Inhaltes:
" Streithähne am Faschingsball
S***. Während einer Ballveranstaltung in der Freizeithalle kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem 40-jährigen Gemeindebeamten Karl S*** aus Schalchen und dem 33-jährigen Juristen Dr. Karl Heinz F*** aus Mattighofen.
Um seinem Ärger Luft zu machen, warf S*** seinem
Kontrahenten ein Glas nach, das jedoch sein Ziel verfehlte und den unbeteiligten Hauptschullehrer Gerhard H*** (24) traf. Dieser mußte ins Krankenhaus Braunau eingeliefert werden."
Die begehrte Entgegnung sollte lauten:
"In der Ausgabe der Braunauer Rundschau vom Donnerstag, dem 16. Februar 1989, wurde unter "Bezirk Mattighofen", Seite 11, in der Überschrift eines Artikels folgendes behauptet und im darauffolgenden Text auf die Person von Herrn Mag. Dr. Karl Heinz F*** Bezug genommen: Streithähne am Faschingsball.
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist vielmehr:
Anläßlich der Faschingsdienstagballveranstaltung in Schalchen wurde Herr Mag. Dr. Karl Heinz F*** vom Gemeindebediensteten Karl S*** aus Schalchen, welcher erheblich alkoholisiert war, plötzlich tätlich von hinten angegriffen und zunächst mit einem Faustschlag gegen das Ohr attackiert. Etwa eine viertel bis eine halbe Stunde später versuchte Karl S*** einen weiteren Angriff, indem er ein Bierglas warf, wodurch der Hauptschullehrer Gerhard H*** verletzt wurde. Mag. Dr. Karl Heinz F*** gab für die Übergriffe des Karl S*** weder einen entsprechenden Anlaß noch hat er sich aktiv an einem Streitgespräch beteiligt."
Mit Urteil vom 27.Juli 1989, AZ 8 Bs 178/89, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Antragstellers teilweise Folge und trug der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Braunauer Rundschau" auf, in der nächsten oder übernächsten Nummer dieses Druckwerkes in der im § 13 Abs. 3 MedienG beschriebenen Form folgende gemäß dem § 17 Abs. 1 MedienG auf ihren wesentlichen Aussageinhalt reduzierte Entgegnung zu veröffentlichen:Mit Urteil vom 27.Juli 1989, AZ 8 Bs 178/89, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Antragstellers teilweise Folge und trug der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Braunauer Rundschau" auf, in der nächsten oder übernächsten Nummer dieses Druckwerkes in der im Paragraph 13, Absatz 3, MedienG beschriebenen Form folgende gemäß dem Paragraph 17, Absatz eins, MedienG auf ihren wesentlichen Aussageinhalt reduzierte Entgegnung zu veröffentlichen:
"E***
In der Ausgabe der Braunauer Rundschau vom 16.Februar 1989 wurde unter "Bezirk Mattighofen", S 11, in der Überschrift eines Artikels folgendes behauptet und im darauffolgenden Text auf die Person von Herrn Mag. Dr. Karl Heinz F*** Bezug genommen:
Streithähne am Faschingsball.
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist vielmehr: Mag. Dr. Karl Heinz F*** hat sich aktiv
an einem Streitgespräch nicht beteiligt".
Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der darüber hinausgehende Antrag des Antragstellers auf Veröffentlichung des Entgegnungsbegehrens abgewiesen.
Gemäß den §§ 19 Abs. 1 MedienG, 390 a StPO wurde der Antragsgegnerin der Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz auferlegt, weil "der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung in bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf, bei dem damaligen Vorfall ein Streithahn gewesen zu sein, zur Gänze obsiegte"; die Frage des Umfanges der Entgegnung trete "gänzlich in den Hintergrund", weil bei der anzustellenden Prüfung "nicht auf die Anzahl der Sätze oder gar Worte, sondern ... vielmehr auf inhaltliche Kriterien abzustellen" sei (AS 56). Auf § 19 Abs. 2 MedienG wurde nicht Bezug genommen.Gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins, MedienG, 390 a StPO wurde der Antragsgegnerin der Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz auferlegt, weil "der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung in bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf, bei dem damaligen Vorfall ein Streithahn gewesen zu sein, zur Gänze obsiegte"; die Frage des Umfanges der Entgegnung trete "gänzlich in den Hintergrund", weil bei der anzustellenden Prüfung "nicht auf die Anzahl der Sätze oder gar Worte, sondern ... vielmehr auf inhaltliche Kriterien abzustellen" sei (AS 56). Auf Paragraph 19, Absatz 2, MedienG wurde nicht Bezug genommen.