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Rechtssatz RS0067406×

Rechtssatz RS0067406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067406

Geschäftszahl

11Os44/90

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Rechtssatz

Nach der - zwingenden, billigem Ermessen unzugänglichen - Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, MedG ist die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten daran geknüpft, daß der Antragsteller mit seinem Veröffentlichungsantrag zur Gänze obsiegt; dies setzt, da die Veröffentlichung einer begehrten Entgegnung im vorgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen hat (Paragraph 13, Absatz 7, MedG) auch im Hinblick auf die mit einer unentgeltlichen Veröffentlichung verbundenen finanziellen Einbußen des Medieninhabers eine zumindest annäherungsweise gegebene Identität der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung mit dem dem Knappheitsgebot des Paragraph 9, Absatz 3, MedG unterliegenden ursprünglichen Entgegnungsbegehren voraus. Wurde jedoch das Veröffentlichungsbegehren teilweise abgewiesen (Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz MedG), weil es über den zu entgegnenden Artikelinhalt hinausgehende Mitteilungen enthielt und (demnach) den zur Information der Leser unbedingt notwendigen Inhalt überschritt, kommt nur eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedG in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 11 Os 44/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_0110OS00044_9000000_001