Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann P*****, Franz K*****, Erwin A*****, Franz H*****, Alois K*****, Josef R*****, Roswitha T***** und Franz P***** von der gegen sie wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann P*****, Franz K*****, Erwin A*****, Franz H*****, Alois K*****, Josef R*****, Roswitha T***** und Franz P***** von der gegen sie wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Johann P***** wurde - sofern dies unter dem Gesichtspunkt der nicht sämtliche vom Freispruch erfaßten Fakten aufgreifenden Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde bedeutsam ist - zur Last gelegt, als Bürgermeister der Gemeinde A*****, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Gemeinde A***** und das Land Steiermark an ihren Rechten, die Errichtung von Wohngebäuden nur auf solchen Grundstücken zu gestatten, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er in Kenntnis der Tatsache, daß eine Umwidmung in Bauland vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht genehmigt würde, folgende Widmungs- und Baubewilligung erteilte, und zwar
1./ am 29.Juni 1991 durch Erlassung des Widmungsbewilligungsbescheides für das im Flächenwidmungsplan als Grünland (gemeint: "Freiland" gemäß § 25 Abs 1 Stmk ROG) ausgewiesene Grundstück Nr. 1418/4 KG A***** des Günter und der Margit S*****, und1./ am 29.Juni 1991 durch Erlassung des Widmungsbewilligungsbescheides für das im Flächenwidmungsplan als Grünland (gemeint: "Freiland" gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Stmk ROG) ausgewiesene Grundstück Nr. 1418/4 KG A***** des Günter und der Margit S*****, und
2./ am 18.Juli 1991 durch Erlassung des Baubewilligungsbescheides zur Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses auf diesem Grundstück.
Der Anklagevorwurf gegen die übrigen Angeklagten besteht darin, daß sie im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 13. Mai 1994 als Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde A***** bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Baubehörde zweiter Instanz in der Gemeinderatssitzung bei der Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz, mithin als Beamte mit dem Vorsatz, die Gemeinde A*****, das Land Steiermark und die Bescheidadressaten an ihren Rechten, nur rechtswidrige Bescheide ersatzlos aufzuheben, Entscheidungen über zulässige Berufungen zu begründen, den Inhalt der Berufung einer materiellen Prüfung zuzuführen, sowie konsenslos errichtete Bauten zu beseitigen bzw die Bauausführungen einzustellen, ihre Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organe Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht haben, daß sie
1./ den Bescheid vom 8.November 1993, mit dem Margit und Günter S***** die Abtragung ihres auf dem (als Freiland ausgewiesenen) Grundstück Nr. 1418/4 KG A***** errichteten Hauses aufgetragen wurde, und
2./ den Bescheid vom 1.Februar 1994, mit dem Johann und Rosa L***** die Beseitigung des auf den (als Freiland ausgewiesenen) Grundstücken Nr. 921 und 923/2, KG A***** errichteten Rohbaues aufgetragen wurde,
ohne nähere Begründung ersatzlos aufgehoben haben.
Den für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Urteilsannahmen zufolge mißbrauchte Johann P***** wissentlich die ihm als Bürgermeister übertragene Amtsbefugnis, indem er die oben angeführten Bewilligungsbescheide im Bewußtsein der Verletzung zwingender, keinen Ermessensspielraum offenlassender Gesetzesvorschriften erlassen hat (siehe US 9, 20, 33 f); ihm war nach eingeholten Informationen insbesondere bekannt, daß die gesetzeskonforme Umwidmung des vom Ehepaar S***** in Aussicht genommenen Grundstückes in Bauland auch in absehbarer Zukunft ausgeschlossen war (siehe insbesondere US 9). Auch die eingangs genannten Gemeinderäte haben sich nach Überzeugung der Tatrichter über die "geltende Rechtslage" bewußt hinweggesetzt; sie hatten davon Kenntnis, daß das Wohnhaus des Ehepaares S***** im Freiland und der Rohbau des Ehepaares L***** überhaupt konsenslos errichtet worden waren und daß demzufolge die von ihnen (ohne irgendeine Begründung) aufgehobenen Abtragungsbescheide dem Gesetz entsprachen (siehe US 15 f; zum Faktum "S*****" auch US 22, 38 f). Hinsichtlich der das Ehepaar L***** betreffenden Entscheidung war der Schöffensenat dessen ungeachtet aber der Auffassung, daß ein Befugnismißbrauch "nicht zu erkennen sei", weil die Tatbestandsverwirklichung nach § 302 Abs 1 StGB schon in objektiver Sicht ausgeschlossen gewesen wäre (US 39).Den für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Urteilsannahmen zufolge mißbrauchte Johann P***** wissentlich die ihm als Bürgermeister übertragene Amtsbefugnis, indem er die oben angeführten Bewilligungsbescheide im Bewußtsein der Verletzung zwingender, keinen Ermessensspielraum offenlassender Gesetzesvorschriften erlassen hat (siehe US 9, 20, 33 f); ihm war nach eingeholten Informationen insbesondere bekannt, daß die gesetzeskonforme Umwidmung des vom Ehepaar S***** in Aussicht genommenen Grundstückes in Bauland auch in absehbarer Zukunft ausgeschlossen war (siehe insbesondere US 9). Auch die eingangs genannten Gemeinderäte haben sich nach Überzeugung der Tatrichter über die "geltende Rechtslage" bewußt hinweggesetzt; sie hatten davon Kenntnis, daß das Wohnhaus des Ehepaares S***** im Freiland und der Rohbau des Ehepaares L***** überhaupt konsenslos errichtet worden waren und daß demzufolge die von ihnen (ohne irgendeine Begründung) aufgehobenen Abtragungsbescheide dem Gesetz entsprachen (siehe US 15 f; zum Faktum "S*****" auch US 22, 38 f). Hinsichtlich der das Ehepaar L***** betreffenden Entscheidung war der Schöffensenat dessen ungeachtet aber der Auffassung, daß ein Befugnismißbrauch "nicht zu erkennen sei", weil die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schon in objektiver Sicht ausgeschlossen gewesen wäre (US 39).
Einen Schädigungsvorsatz erachtete das Erstgericht bei keinem der Angeklagten für erweisbar: Johann P***** habe die in Rede stehenden fraglichen Bescheide aus rein "menschlichen Gründen" erlassen, weil das Ehepaar S***** dringend Wohnraum benötigte; er habe einer Abwanderung vorbeugen und solcherart das wirtschaftliche Wohl seiner Gemeinde fördern wollen (US 9 f, 34). Auch den übrigen Angeklagten wurden "menschliche Gründe" zugebilligt, weil sie der Familie S***** helfen wollten (US 15, 22 f, 39).