Rechtssatz RS0101084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101084
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Norm
Stmk BauO §70a Abs1
stmk ROG §25 Abs5
StGB §302 Abs1
Rechtssatz
Nach der für den Zeitpunkt der inkriminierten Entscheidung maßgeblichen Sachlage betraf der vom Bürgermeister erlassene Beseitigungsauftrag einen bewilligungslos im Freiland errichteten Rohbau, dessen Beseitigung gemäß § 70 a Abs 1 Stmk BauO zwingend geboten war. Die Negierung dieser Sachlage und Rechtslage entspricht den objektiven Kriterien eines nach § 302 Abs 1 StGB strafbaren Verhaltens; daß in einem weitaus späteren Verfahrensabschnitt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs 5 stmk ROG für gegeben erachtet wurden, ist für die auf den Tatzeitraum abzustellende Prüfung der objektiven Tatbestandsprämissen ohne Belang.Nach der für den Zeitpunkt der inkriminierten Entscheidung maßgeblichen Sachlage betraf der vom Bürgermeister erlassene Beseitigungsauftrag einen bewilligungslos im Freiland errichteten Rohbau, dessen Beseitigung gemäß Paragraph 70, a Absatz eins, Stmk BauO zwingend geboten war. Die Negierung dieser Sachlage und Rechtslage entspricht den objektiven Kriterien eines nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB strafbaren Verhaltens; daß in einem weitaus späteren Verfahrensabschnitt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach Paragraph 25, Absatz 5, stmk ROG für gegeben erachtet wurden, ist für die auf den Tatzeitraum abzustellende Prüfung der objektiven Tatbestandsprämissen ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101084
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00044_9600000_001