Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung durch die Ablehnung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Z 1 StGB (verminderte Zurech- nungsfähigkeit) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, wird keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen geltend gemacht, weil das Geschworenengericht nicht grundsätzlich die Heranziehung dieses Strafzumessungs- grundes aus spezial- und generalpräventiven Gründen verneint hat, sondern allein aus fallspezifischen Momenten (vgl US 7). Mit dem bezüglichen Vorbringen wird vielmehr bloß ein Umstand kritisiert, der vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten außerdem erhobenen) Berufung zu prüfen sein wird (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 1 f, Foregger/Kodek StPO6 S 406).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung durch die Ablehnung des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB (verminderte Zurech- nungsfähigkeit) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, wird keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen geltend gemacht, weil das Geschworenengericht nicht grundsätzlich die Heranziehung dieses Strafzumessungs- grundes aus spezial- und generalpräventiven Gründen verneint hat, sondern allein aus fallspezifischen Momenten vergleiche US 7). Mit dem bezüglichen Vorbringen wird vielmehr bloß ein Umstand kritisiert, der vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten außerdem erhobenen) Berufung zu prüfen sein wird vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 f, Foregger/Kodek StPO6 S 406).
Mit der Behauptung, es sei rechtlich unvertretbar, daß general- und spezialpräventive Belange dafür ins Treffen geführt werden, ob ein Milderungsgrund vorliege oder nicht, wird aber auch keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO dargetan. Denn Nichtigkeit im Sinn dieses Anwendungsfalles liegt nur vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herange- zogen hat, die den im Gesetz normierten Strafbemes- sungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 aaO E 3 und 4). Gegenständlich macht der Beschwerdeführer weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern der Sache nach bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung durch das Erstgericht geltend, deren Prüfung ausschließlich in den Bereich des Berufungsver- fahrens fällt (RZ 1989/19; 14 Os 121/93, 11 Os 67/94 uva).Mit der Behauptung, es sei rechtlich unvertretbar, daß general- und spezialpräventive Belange dafür ins Treffen geführt werden, ob ein Milderungsgrund vorliege oder nicht, wird aber auch keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO dargetan. Denn Nichtigkeit im Sinn dieses Anwendungsfalles liegt nur vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herange- zogen hat, die den im Gesetz normierten Strafbemes- sungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 aaO E 3 und 4). Gegenständlich macht der Beschwerdeführer weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern der Sache nach bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung durch das Erstgericht geltend, deren Prüfung ausschließlich in den Bereich des Berufungsver- fahrens fällt (RZ 1989/19; 14 Os 121/93, 11 Os 67/94 uva).
Die Beschwerdeeinwände laufen demnach letztlich nur auf eine andere Beurteilung der Strafbe- messungstatsachen, somit auf eine im Ermessensspielraum des Gerichtes liegende Entscheidung hinaus, die nur zum Gegenstand der Berufung gemacht werden kann, in deren Rahmen gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO im übrigen auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sein werden.Die Beschwerdeeinwände laufen demnach letztlich nur auf eine andere Beurteilung der Strafbe- messungstatsachen, somit auf eine im Ermessensspielraum des Gerichtes liegende Entscheidung hinaus, die nur zum Gegenstand der Berufung gemacht werden kann, in deren Rahmen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO im übrigen auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sein werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 344, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.