Mit am 13. März 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Antrag begehrt Kachaberi K***** gemäß § 363a StPO (vgl 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) unter Behauptung der Verletzung seiner Rechte auf Asylgewährung sowie jener aus Art 3 und Art 6 MRK die Erneuerung des Auslieferungsverfahrens.Mit am 13. März 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Antrag begehrt Kachaberi K***** gemäß Paragraph 363 a, StPO vergleiche 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) unter Behauptung der Verletzung seiner Rechte auf Asylgewährung sowie jener aus Artikel 3 und Artikel 6, MRK die Erneuerung des Auslieferungsverfahrens.
Zur Asylfrage:
Dem Standpunkt des Antragstellers zuwider garantiert weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat (EGMR 30. 10. 1991, Nr 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87, 13448/87, Vilvarajah gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1992/13 (MRK), 309; EGMR 17. 12. 1996, Nr 71/1995/577/663, Ahmed gegen Österreich, ÖJZ 1997/6 (MRK), 231; jüngst EGMR 28. 2. 2008, Nr 37.201/06, Saadi gegen Italien; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26, § 21 Rz 3 und § 24 Rz 13; Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 1; Villiger, EMRK² § 15 Rz 297 f; Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 Rz 19).Dem Standpunkt des Antragstellers zuwider garantiert weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat (EGMR 30. 10. 1991, Nr 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87, 13448/87, Vilvarajah gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1992/13 (MRK), 309; EGMR 17. 12. 1996, Nr 71/1995/577/663, Ahmed gegen Österreich, ÖJZ 1997/6 (MRK), 231; jüngst EGMR 28. 2. 2008, Nr 37.201/06, Saadi gegen Italien; Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 26, Paragraph 21, Rz 3 und Paragraph 24, Rz 13; Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 1; Villiger, EMRK² Paragraph 15, Rz 297 f; Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, Rz 19).
Allein darauf bezogene Ausführungen können im Erneuerungsverfahren, das der Sanierung von Grundrechtsverletzungen dient, nicht geltend gemacht werden und sind daher auch nicht erwiderungsbedürftig.
Zu Art 3:Zu Artikel 3 :
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (vgl insbesondere die Leitentscheidung des EGMR 7. Juli 1989, Nr 14038/88, Soering gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314; weitere Nachweise bei Frowein/Peukert, EMRK² Art 3 Rz 18, Villiger, EMRK² § 15 Rz 297; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26; jüngst neuerlich das Saadi-Urteil des EGMR).Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist vergleiche insbesondere die Leitentscheidung des EGMR 7. Juli 1989, Nr 14038/88, Soering gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314; weitere Nachweise bei Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 3, Rz 18, Villiger, EMRK² Paragraph 15, Rz 297; Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 26; jüngst neuerlich das Saadi-Urteil des EGMR).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter und unmenschlicher oder niedriger Behandlung reicht nicht aus (EGMR 15. 11. 1996, Nr 22414/93, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1997/20 (MRK), 632; EGMR 30. 10. 1991, Nr 13163/87 ua, Vilvarajah ua gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1992/13 (MRK), 309; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 30; Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 Rz 21; Villiger, EMRK² § 15 Rz 302).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter und unmenschlicher oder niedriger Behandlung reicht nicht aus (EGMR 15. 11. 1996, Nr 22414/93, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1997/20 (MRK), 632; EGMR 30. 10. 1991, Nr 13163/87 ua, Vilvarajah ua gegen Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1992/13 (MRK), 309; Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 30; Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, Rz 21; Villiger, EMRK² Paragraph 15, Rz 302).
Demnach muss ein reales, an Hand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Angesichts des individualschützenden Charakters der Konvention sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 53, zum Ganzen jüngst 13 Os 150/07v und wiederum das Saadi-Urteil des EGMR).Demnach muss ein reales, an Hand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Angesichts des individualschützenden Charakters der Konvention sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen vergleiche Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 53, zum Ganzen jüngst 13 Os 150/07v und wiederum das Saadi-Urteil des EGMR).
Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Art 3 MRK verstoßen (Villiger, EMRK² Art 3 Rz 301).Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Artikel 3, MRK verstoßen (Villiger, EMRK² Artikel 3, Rz 301).
Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (EGMR 15. 7. 02, Nr 47095/99, Kalashnikov gegen Russland). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zB Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt (vgl Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 Rz 12).Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Artikel 3, MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (EGMR 15. 7. 02, Nr 47095/99, Kalashnikov gegen Russland). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zB Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt vergleiche Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, Rz 12).
Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 Rz 25b, Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 30 - jeweils mwN; neuerlich 13 Os 150/07v).Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, Rz 25b, Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 30 - jeweils mwN; neuerlich 13 Os 150/07v).
Im Gegenstand vermag der Antragsteller unter Hinweis auf die sich aus auf der Internetseite www. ecoi.net abrufbaren Berichten ergebende gestiegene Zahl Verurteilter, die Überbelegung georgischer Gefängnisse und die „verheerenden" Zustände in diesen mit „oftmaliger unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" allerdings nicht aufzuzeigen, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn im speziellen treffendes, konkretes Gefährdungspotential im Zielstaat übergangen worden wäre (vgl wiederum 13 Os 150/07v). Die prüfenden Gerichte haben sich nämlich grundrechtskonform mit den erreichbaren einschlägigen Informationsquellen eingehend auseinandergesetzt (vgl Grabenwarter, EMRK² § 20 Rz 34; Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 Rz 21); eine gesetzwidrige, mangelhafte, willkürliche oder erheblich bedenkliche Beurteilung dabei behauptet der Antragsteller nicht einmal.Im Gegenstand vermag der Antragsteller unter Hinweis auf die sich aus auf der Internetseite www. ecoi.net abrufbaren Berichten ergebende gestiegene Zahl Verurteilter, die Überbelegung georgischer Gefängnisse und die „verheerenden" Zustände in diesen mit „oftmaliger unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" allerdings nicht aufzuzeigen, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn im speziellen treffendes, konkretes Gefährdungspotential im Zielstaat übergangen worden wäre vergleiche , wiederum 13 Os 150/07v). Die prüfenden Gerichte haben sich nämlich grundrechtskonform mit den erreichbaren einschlägigen Informationsquellen eingehend auseinandergesetzt vergleiche Grabenwarter, EMRK² Paragraph 20, Rz 34; Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, Rz 21); eine gesetzwidrige, mangelhafte, willkürliche oder erheblich bedenkliche Beurteilung dabei behauptet der Antragsteller nicht einmal.
Ebenso wenig gelingt ihm der Nachweis, dass die Gerichte seine Grundrechtssphäre bei der Bejahung der Frage verletzt hätten, ob Georgien im Fall seiner Auslieferung die im Auslieferungsersuchen zugesicherten Haftbedingungen gewährleisten würde.
Zu Art 6 MRK:Zu Artikel 6, MRK:
Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of justice") droht (vgl neuerlich das Soering-Urteil des EGMR [Z 113] sowie Meyer-Ladewig, EMRK² Art 6 Rz 60b; Villiger, EMRK² § 18 Rz 401; Frowein/Peukert, EMRK² Art 16 Rz 52 11. Anstrich).Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of justice") droht vergleiche neuerlich das Soering-Urteil des EGMR [Z 113] sowie Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 6, Rz 60b; Villiger, EMRK² Paragraph 18, Rz 401; Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 16, Rz 52 11. Anstrich).
Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren im Zielland, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden werden wird (neuerlich 13 Os 150/07v).Die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren im Zielland, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden werden wird (neuerlich 13 Os 150/07v).
Demnach geht die Bestreitung des im Auslieferungsersuchen dargestellten Tatverdachts ebenso ins Leere wie die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, dieser wäre durch „Einsichtnahme in Interpol-Dateien" zu widerlegen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Antragsteller nach den Verhandlungsprotokollen weder vor dem Untersuchungsrichter (ON 42) noch vor dem Oberlandesgericht (ON 51) konkrete Beweise angeboten hat, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden hätte können (§ 33 Abs 2 ARHG). Im Übrigen vermögen selbst fehlende internationale Fahndungsmaßnahmen auf einen Diebstahls- oder Hehlereiverdacht keinen derartigen Einfluss zu entfalten.Demnach geht die Bestreitung des im Auslieferungsersuchen dargestellten Tatverdachts ebenso ins Leere wie die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, dieser wäre durch „Einsichtnahme in Interpol-Dateien" zu widerlegen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Antragsteller nach den Verhandlungsprotokollen weder vor dem Untersuchungsrichter (ON 42) noch vor dem Oberlandesgericht (ON 51) konkrete Beweise angeboten hat, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden hätte können (Paragraph 33, Absatz 2, ARHG). Im Übrigen vermögen selbst fehlende internationale Fahndungsmaßnahmen auf einen Diebstahls- oder Hehlereiverdacht keinen derartigen Einfluss zu entfalten.
Letztlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb aus dem ihm zugetragenen Angebot einzelner georgischer Polizeibeamter, wonach bei Zahlung von 20.000 US-Dollar von seiner weiteren Verfolgung abgesehen würde, zu erschließen wäre, dass das - dennoch durchgeführte - gerichtliche Strafverfahren in Georgien konkret gegen ihn unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Art 6 MRK zuwiderliefen, mögen auch bis in jüngste Zeit Bedenken gegen die Unabhängigkeit georgischer Richter geäußert worden sein.Letztlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb aus dem ihm zugetragenen Angebot einzelner georgischer Polizeibeamter, wonach bei Zahlung von 20.000 US-Dollar von seiner weiteren Verfolgung abgesehen würde, zu erschließen wäre, dass das - dennoch durchgeführte - gerichtliche Strafverfahren in Georgien konkret gegen ihn unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Artikel 6, MRK zuwiderliefen, mögen auch bis in jüngste Zeit Bedenken gegen die Unabhängigkeit georgischer Richter geäußert worden sein.
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Erneuerungswerber erstatteten Äußerung gemäß § 363b Abs 1, Abs 2 Z 3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Erneuerungswerber erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.