Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die als Beschwerde bezeichnete, angesichts des Vorbringens, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 2, 3, 6 und 8 MRK verletzt worden zu sein, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO, grundlegend 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) zu wertende Eingabe des Dipl.-Ing. Vladimir Z*****.Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die als Beschwerde bezeichnete, angesichts des Vorbringens, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Artikel 2, 3, 6 und 8 MRK verletzt worden zu sein, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO, grundlegend 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) zu wertende Eingabe des Dipl.-Ing. Vladimir Z*****.
Der Erneuerungsantrag ist nicht im Recht.
Das Oberlandesgericht hat wie erwähnt die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Bedenken, ob Dipl.-Ing. Vladimir Z***** der ihm angelasteten Straftat nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist (vgl § 33 Abs 2 ARHG), verneint. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die dazu vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen kritisiert, spricht er keine Grundrechtsverletzung an. Die deutliche und bestimmte Bezeichnung, in welchem Grundrecht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet, und worin diese Verletzung bestehen soll, ist aber Voraussetzung der inhaltlichen Erörterung eines just auf Grundrechtsschutz zielenden Vorbringens (vgl RIS-Justiz RS0117728).Das Oberlandesgericht hat wie erwähnt die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Bedenken, ob Dipl.-Ing. Vladimir Z***** der ihm angelasteten Straftat nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, ARHG), verneint. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die dazu vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen kritisiert, spricht er keine Grundrechtsverletzung an. Die deutliche und bestimmte Bezeichnung, in welchem Grundrecht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet, und worin diese Verletzung bestehen soll, ist aber Voraussetzung der inhaltlichen Erörterung eines just auf Grundrechtsschutz zielenden Vorbringens vergleiche RIS-Justiz RS0117728).
Sollte mangelnde Fairness des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten über die Zulässigkeit der Auslieferung reklamiert werden, ist dem Beschwerdeführer überdies zu erwidern, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt (Villiger, EMRK² § 18 Rz 401; EKMR 4. 9. 1995, 25342/94, Raidl gg Österreich; EGMR 4. 2. 2005, 46827/99, Mamatkulov ua gg Türkei; EGMR 20. 2. 2007, Al-Moayad gg Deutschland).Sollte mangelnde Fairness des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten über die Zulässigkeit der Auslieferung reklamiert werden, ist dem Beschwerdeführer überdies zu erwidern, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt (Villiger, EMRK² Paragraph 18, Rz 401; EKMR 4. 9. 1995, 25342/94, Raidl gg Österreich; EGMR 4. 2. 2005, 46827/99, Mamatkulov ua gg Türkei; EGMR 20. 2. 2007, Al-Moayad gg Deutschland).
Zum übrigen Beschwerdevorbringen:
1. Zu Art 2 und Art 3 MRK1. Zu Artikel 2 und Artikel 3, MRK
In Fällen, in denen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowohl eine Verletzung des Art 3 als auch eine des Art 2 MRK rügt, prüft der EGMR regelmäßig nur Art 3 MRK, weil sich der jeweilige Lebenssachverhalt und die zugrunde liegenden Gefährdungen nicht voneinander trennen lassen (EGMR 15. 2. 2000, 46553/99, S.C.C. gg Schweden, ÖJZ 2000, 911; Zimmermann in Grote/Marauhn EMRK/GG Kap 27 Rz 16).In Fällen, in denen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowohl eine Verletzung des Artikel 3, als auch eine des Artikel 2, MRK rügt, prüft der EGMR regelmäßig nur Artikel 3, MRK, weil sich der jeweilige Lebenssachverhalt und die zugrunde liegenden Gefährdungen nicht voneinander trennen lassen (EGMR 15. 2. 2000, 46553/99, S.C.C. gg Schweden, ÖJZ 2000, 911; Zimmermann in Grote/Marauhn EMRK/GG Kap 27 Rz 16).
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (vgl insb die Leitentscheidung des EGMR 7. 7. 1989, 14038/88, Soering gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; weiters die Nachweise bei Frowein/Peukert, EMRK² Art 3 Rz 18; Villiger, EMRK² § 15 Rz 297; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26).Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist vergleiche insb die Leitentscheidung des EGMR 7. 7. 1989, 14038/88, Soering gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; weiters die Nachweise bei Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 3, Rz 18; Villiger, EMRK² Paragraph 15, Rz 297; Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 26).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (EGMR 15. 11. 1996, 22414/93, Chahal gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1997, 632; Villiger, EMRK² § 15 Rz 302). Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (EGMR 30. 10. 1991, 13163/87, Vilvarajah ua gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1992, 309).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (EGMR 15. 11. 1996, 22414/93, Chahal gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1997, 632; Villiger, EMRK² Paragraph 15, Rz 302). Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (EGMR 30. 10. 1991, 13163/87, Vilvarajah ua gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1992, 309).
Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein (vgl die Nachweise der Rechtsprechung des EGMR bei Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52 sowie zB EGMR 20. 2. 2007, 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland; 20. 3. 1991, 15576/89, Cruz Varas ua gg Schweden, EuGRZ 1991, 203). Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden (Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52). Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht wendet diese Grundsätze an (vgl nur BVerfG, 24. 6. 2003, 2 BvR 685/03).Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein vergleiche die Nachweise der Rechtsprechung des EGMR bei Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52 sowie zB EGMR 20. 2. 2007, 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland; 20. 3. 1991, 15576/89, Cruz Varas ua gg Schweden, EuGRZ 1991, 203). Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden (Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52). Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht wendet diese Grundsätze an vergleiche nur BVerfG, 24. 6. 2003, 2 BvR 685/03).
Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (zB EGMR 29. 4. 1997, 24573/94, H.L.R. gg Frankreich; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26).Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (zB EGMR 29. 4. 1997, 24573/94, H.L.R. gg Frankreich; Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 26).
Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht demnach nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 25b, Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 30, je mwN).Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht demnach nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 3, 25b, Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 20, Rz 30, je mwN).
Nach diesen Grundsätzen beurteilt vermochte der Antragsteller weder aufzuzeigen, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn betreffendes, konkretes Gefährdungspotential übergangen worden sei, noch nachzuweisen, dass die österreichischen Gerichte einer in seine Grundrechtssphäre reichenden Fehlauffassung darüber unterlegen seien, dass die kroatischen Behörden im Fall einer tatsächlichen und akuten Bedrohung willens sind, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren, und zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen auch im Stande sind.
Dies gilt auch mit Blick auf einen von Dipl.-Ing. Z***** berichteten Überfall auf seine Person, die in den Akten erwähnte Entführung seines Sohnes (zB S 149/I, 165/I), die entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen in Kroatien zur Folge hatte (zB S 335 ff/IV), und die in einem von ihm der Sicherheitsdirektion Wien übermittelten Schreiben (ohne erkennbaren Verfasser) festgehaltene Vermutung, eine kriminelle Vereinigung habe „gemäß bisher nicht überprüften Informationen" in der Vergangenheit einen Überfall auf ihn geplant (S 181 ff/I; Übersetzung S 471 ff/I).
Der Hinweis auf einen von Susanne B***** an Eides statt bezeugten Versuch, sie zur Fälschung von Beweismitteln anzustiften (S 241 ff/V), vermag ebenso wenig einen Verstoß gegen Art 2 oder 3 MRK darzutun wie die sonstigen (ohne jegliches Substrat) vorgetragenen Behauptungen von Zeugenbeeinflussungen.Der Hinweis auf einen von Susanne B***** an Eides statt bezeugten Versuch, sie zur Fälschung von Beweismitteln anzustiften (S 241 ff/V), vermag ebenso wenig einen Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 MRK darzutun wie die sonstigen (ohne jegliches Substrat) vorgetragenen Behauptungen von Zeugenbeeinflussungen.
Der laut Beschwerdevorbringen in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Oktober 2007 gestellte Antrag auf Vernehmung der Terezija B***** lässt sich dem Verhandlungsprotokoll (ON 126) nicht entnehmen.
2. Zu Art 6 MRK2. Zu Artikel 6, MRK
Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst wie erwähnt nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses („a flagrant denial of justice") droht (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 6 Rz 60b mwN; EGMR, Soering gg Vereinigtes Königreich; EGMR 16. 10. 2001, 71555/01, Einhorn gg Frankreich, ÖJZ 2003, 34, EGMR 20. 2. 2007. 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland).Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst wie erwähnt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses („a flagrant denial of justice") droht (Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 6, Rz 60b mwN; EGMR, Soering gg Vereinigtes Königreich; EGMR 16. 10. 2001, 71555/01, Einhorn gg Frankreich, ÖJZ 2003, 34, EGMR 20. 2. 2007. 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland).
Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (Frowein/Peukert, EMRK² Art 6 Rz 5).Die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 6, Rz 5).
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine substanziierten Gründe für die Annahme auf, dass das Strafverfahren gegen ihn in Kroatien unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Art 6 MRK zuwiderlaufen. Mit dem pauschalen Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit lässt das Vorbringen die zur sachbezogenen Erörterung gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Tatsachen vermissen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, es liege eine Verletzung des Art 6 MRK vor.Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine substanziierten Gründe für die Annahme auf, dass das Strafverfahren gegen ihn in Kroatien unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Artikel 6, MRK zuwiderlaufen. Mit dem pauschalen Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit lässt das Vorbringen die zur sachbezogenen Erörterung gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Tatsachen vermissen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, es liege eine Verletzung des Artikel 6, MRK vor.
Die vom Beschwerdeführer genannten Verurteilungen Kroatiens durch den EGMR sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an einem fairen Strafverfahren gegen Dipl.-Ing. Z***** in Kroatien aufkommen zu lassen. Warum und gegebenenfalls welche Schlussfolgerungen aus den einzelnen ins Treffen geführten Entscheidungen auf das Strafverfahren gegen Dipl.-Ing. Z***** zu ziehen wären, legt die Beschwerde nicht dar.
3. Zu Art 8 MRK3. Zu Artikel 8, MRK
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt des Art 8 MRK vor, dass er seine Ehegattin und zwei Kinder in Österreich habe. Die Familie würde durch die Auslieferung getrennt.Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt des Artikel 8, MRK vor, dass er seine Ehegattin und zwei Kinder in Österreich habe. Die Familie würde durch die Auslieferung getrennt.
Es trifft zwar zu, dass unter bestimmten Umständen der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen kann (EGMR 2. 8. 2001, 54273/00, Boultif gg Schweiz; EGMR 18. 10. 2006, 46410/99, Üner gg Niederlande; vgl auch EKMR 8. 12.1997, 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich), nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 8 Rz 25). Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (EGMR 28.6.2007, 31753/02, Kaya gg Deutschland).Es trifft zwar zu, dass unter bestimmten Umständen der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen kann (EGMR 2. 8. 2001, 54273/00, Boultif gg Schweiz; EGMR 18. 10. 2006, 46410/99, Üner gg Niederlande; vergleiche auch EKMR 8. 12.1997, 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich), nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden (Meyer-Ladewig, EMRK² Artikel 8, Rz 25). Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8, MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (EGMR 28.6.2007, 31753/02, Kaya gg Deutschland).
Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können (Villiger, EMRK² § 24 Rz 580; vgl auch Grabenwarter, EMRK³ § 22 Rz 43).Bei der zufolge Artikel 8, Absatz 2, MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können (Villiger, EMRK² Paragraph 24, Rz 580; vergleiche auch Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 22, Rz 43).
Davon ausgehend bestehen gegen die Auslieferung des Betroffenen nach Kroatien auch im Licht des Art 8 MRK keine Bedenken:Davon ausgehend bestehen gegen die Auslieferung des Betroffenen nach Kroatien auch im Licht des Artikel 8, MRK keine Bedenken:
Die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahme bilden im vorliegenden Fall das zufolge BGBI Nr 1995/200 und Nr 1995/201 im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien geltende Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, samt dem 2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl Nr 1983/297, der - das Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Art 28 Abs 2 bloß ergänzende und gemäß BGBl 1996/474 im Verhältnis zu Kroatien weiterhin geltende - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, BGBl 1983/546, sowie subsidiär das ARHG (s dessen § 1).Die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahme bilden im vorliegenden Fall das zufolge BGBI Nr 1995/200 und Nr 1995/201 im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien geltende Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, samt dem 2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl Nr 1983/297, der - das Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Artikel 28, Absatz 2, bloß ergänzende und gemäß BGBl 1996/474 im Verhältnis zu Kroatien weiterhin geltende - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, BGBl 1983/546, sowie subsidiär das ARHG (s dessen Paragraph eins,).
Dem Oberlandesgericht ist keine Fehlbeurteilung anzulasten, wenn es nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einen unzulässigen Eingriff in Art 8 MRK im Ergebnis verneinte. Der Betroffene brachte dazu im Erneuerungsantrag wie erwähnt lediglich vor, dass er in Österreich für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei (BS 12). Damit zeigt er aber nicht auf, dass es seiner Frau oder seinen Kindern nicht möglich wäre, mit ihm zu reisen oder ihn in Kroatien zu besuchen (vgl EKMR 8. 12. 1997, 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich).Dem Oberlandesgericht ist keine Fehlbeurteilung anzulasten, wenn es nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, MRK im Ergebnis verneinte. Der Betroffene brachte dazu im Erneuerungsantrag wie erwähnt lediglich vor, dass er in Österreich für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei (BS 12). Damit zeigt er aber nicht auf, dass es seiner Frau oder seinen Kindern nicht möglich wäre, mit ihm zu reisen oder ihn in Kroatien zu besuchen vergleiche EKMR 8. 12. 1997, 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich).
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 3, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Da dem Betroffenen nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zusteht, sind die ergänzenden Schreiben vom 31. Jänner 2008 und vom 11. Februar 2008 unbeachtlich. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.Da dem Betroffenen nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zusteht, sind die ergänzenden Schreiben vom 31. Jänner 2008 und vom 11. Februar 2008 unbeachtlich. Paragraph 89, Absatz 2, StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.