Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte J*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte J*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Aussagen des vom Erstgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen Peter K*** in Zweifel zu ziehen versucht, genügt es, auf die von ihm selbst in der Beschwerde zitierten Aussageteile zu verweisen, aus welchen sich durchwegs Hinweise auf seine Mittäterschaft an der Brandstiftung ableiten lassen. Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten in seiner Mängelrüge, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Aussagen des vom Erstgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen Peter K*** in Zweifel zu ziehen versucht, genügt es, auf die von ihm selbst in der Beschwerde zitierten Aussageteile zu verweisen, aus welchen sich durchwegs Hinweise auf seine Mittäterschaft an der Brandstiftung ableiten lassen. Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten in seiner Mängelrüge, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden.
Die Beschwerdebehauptung in der Rechtsrüge (der Sache nach Z 10), daß noch keine Gefahr "für fremdes Eigentum in großem Ausmaß" bestanden habe und die Tathandlung zu Punkt B des Urteilssatzes daher zu Unrecht dem Tatbild des § 169 Abs 1 StGB unterstellt worden sei, läßt das vom Schöffengericht der Annahme einer Feuersbrunst zugrundeliegende Tatsachensubstrat ersichtlich unberücksichtigt und entbehrt vor allem deswegen der gesetzmäßigen Ausführung, weil es an jeder für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung der gegen die Annahme einer Brandstiftung sprechenden Umstände mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu § 281 Abs 1 Z 10 ua).Die Beschwerdebehauptung in der Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 10,), daß noch keine Gefahr "für fremdes Eigentum in großem Ausmaß" bestanden habe und die Tathandlung zu Punkt B des Urteilssatzes daher zu Unrecht dem Tatbild des Paragraph 169, Absatz eins, StGB unterstellt worden sei, läßt das vom Schöffengericht der Annahme einer Feuersbrunst zugrundeliegende Tatsachensubstrat ersichtlich unberücksichtigt und entbehrt vor allem deswegen der gesetzmäßigen Ausführung, weil es an jeder für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung der gegen die Annahme einer Brandstiftung sprechenden Umstände mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Klaus J*** und des Mitangeklagten Herbert S*** ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Klaus J*** und des Mitangeklagten Herbert S*** ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).