Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Nichtigkeits- beschwerden, in denen sie die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO geltend machen.Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Nichtigkeits- beschwerden, in denen sie die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen.
Die auf die Entscheidung 11 Os 71/91 (= JBl 1992, 535 = EvBl 1992/71) gestützte Auffassung der Angeklagten, die gegenständlichen Rechnungen fielen als echte Urkunden unwahren Inhaltes nicht unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB, steht mit der nunmehr herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang. Mit Entscheidung eines verstärkten Senats vom 5.Oktober 1994, 13 Os 81/93 (= EvBl 1995/21 = JBl 1995, 386 = RZ 1995/11) wurde nämlich klargestellt, daß echte Urkunden mit unrichtigem Inhalt (sog "Lugurkunden") Deliktsobjekt der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB (und auch qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) sein können.Die auf die Entscheidung 11 Os 71/91 (= JBl 1992, 535 = EvBl 1992/71) gestützte Auffassung der Angeklagten, die gegenständlichen Rechnungen fielen als echte Urkunden unwahren Inhaltes nicht unter den Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB, steht mit der nunmehr herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang. Mit Entscheidung eines verstärkten Senats vom 5.Oktober 1994, 13 Os 81/93 (= EvBl 1995/21 = JBl 1995, 386 = RZ 1995/11) wurde nämlich klargestellt, daß echte Urkunden mit unrichtigem Inhalt (sog "Lugurkunden") Deliktsobjekt der Beweismittelfälschung nach Paragraph 293, StGB (und auch qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) sein können.
Hingegen kommt den Einwänden der Beschwerdeführer, ihr Verhalten erfülle (auch) deshalb nicht den Tatbestand des § 293 StPO, weil die in Rede stehenden Förderungen im Rahmen der - dem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht unterliegenden - Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden, Berechtigung zu:Hingegen kommt den Einwänden der Beschwerdeführer, ihr Verhalten erfülle (auch) deshalb nicht den Tatbestand des Paragraph 293, StPO, weil die in Rede stehenden Förderungen im Rahmen der - dem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht unterliegenden - Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden, Berechtigung zu:
Nach dem Urteilsinhalt (AS 523) sollte die - nach Ansicht aller Angeklagten der Gemeinde Frastanz trotz einer Fristversäumung grundsätzlich zustehende (AS 529) - Förderung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage nach den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG), BGBl 1993/185 idF BGBl 1994/30 erfolgen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist ua die Privatisierung der Förderungsabwicklung (vgl Prammer, Das Umweltförderungsgesetz 1993 in RdU 1/1994 S 15 ff), die vertraglich der Österreichischen Kommunalkredit AG (als Abwicklungsstelle) übertragen wurde (§§ 11 UFG). Über das grundsätzlich (§ 18 Z 2 leg cit) im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle einzubringende Ansuchen um Förderung, auf deren Vergabe gemäß § 4 UFG kein Rechtsanspruch besteht, entscheidet der Bundesminister nach Begutachtung der Maßnahme durch das Land und Prüfung des Ansuchens durch die Abwicklungsstelle unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Fachkommmission (§§ 12 Abs 2 und 4, 18 Z 2 leg cit). Für den Fall seiner stattgebenden Entscheidung sieht § 12 Abs 5 leg cit den Abschluß eines Förderungsvertrages mit dem Förderungswerber durch die Abwicklungsstelle vor; bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen (§ 12 Abs 6 UFG).Nach dem Urteilsinhalt (AS 523) sollte die - nach Ansicht aller Angeklagten der Gemeinde Frastanz trotz einer Fristversäumung grundsätzlich zustehende (AS 529) - Förderung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage nach den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG), BGBl 1993/185 in der Fassung BGBl 1994/30 erfolgen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist ua die Privatisierung der Förderungsabwicklung vergleiche Prammer, Das Umweltförderungsgesetz 1993 in RdU 1 aus 1994, S 15 ff), die vertraglich der Österreichischen Kommunalkredit AG (als Abwicklungsstelle) übertragen wurde (Paragraphen 11, UFG). Über das grundsätzlich (Paragraph 18, Ziffer 2, leg cit) im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle einzubringende Ansuchen um Förderung, auf deren Vergabe gemäß Paragraph 4, UFG kein Rechtsanspruch besteht, entscheidet der Bundesminister nach Begutachtung der Maßnahme durch das Land und Prüfung des Ansuchens durch die Abwicklungsstelle unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Fachkommmission (Paragraphen 12, Absatz 2 und 4, 18 Ziffer 2, leg cit). Für den Fall seiner stattgebenden Entscheidung sieht Paragraph 12, Absatz 5, leg cit den Abschluß eines Förderungsvertrages mit dem Förderungswerber durch die Abwicklungsstelle vor; bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen (Paragraph 12, Absatz 6, UFG).
Die im UFG getroffene Regelung der Förderungsvergabe (ohne Erlassung eines Bescheides) und -abwicklung und die ausdrückliche Verneinung eines Rechtsanspruches auf Förderung indizieren den privatrechtlichen Charakter (auch) der Subventionsvergabe (siehe hiezu Bernard, Die Judikatur zum Förderungswesen in Wenger, Förderungsverwaltung S 273 ff). Auch nach Pkt VII der Richtlinien für die Gewährung von Landesbeiträgen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungsbeiträgen durch das Land Vorarlberg (AS 381), die auf Beschlüssen der Landesregierung ohne Bescheidcharakter (vgl AS 115) beruht.Die im UFG getroffene Regelung der Förderungsvergabe (ohne Erlassung eines Bescheides) und -abwicklung und die ausdrückliche Verneinung eines Rechtsanspruches auf Förderung indizieren den privatrechtlichen Charakter (auch) der Subventionsvergabe (siehe hiezu Bernard, Die Judikatur zum Förderungswesen in Wenger, Förderungsverwaltung S 273 ff). Auch nach Pkt römisch sieben der Richtlinien für die Gewährung von Landesbeiträgen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungsbeiträgen durch das Land Vorarlberg (AS 381), die auf Beschlüssen der Landesregierung ohne Bescheidcharakter vergleiche AS 115) beruht.
Die Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).Die Strafnorm des Paragraph 293, StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).
Der Auffassung des Erstgerichtes zuwider (AS 533) scheidet aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den § 293 StGB abstellt, die Privatwirtschaftsverwaltung aus (Leukauf-Steininger StGB3 § 293 RN 9 a). Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des § 289 StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungs- und Zwangsgewalt ausgestattet sind (Leukauf-Steininger aaO § 289 RN 5).Der Auffassung des Erstgerichtes zuwider (AS 533) scheidet aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den Paragraph 293, StGB abstellt, die Privatwirtschaftsverwaltung aus (Leukauf-Steininger StGB3 Paragraph 293, RN 9 a). Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des Paragraph 289, StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungs- und Zwangsgewalt ausgestattet sind (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 289, RN 5).
Im Sinne der Beschwerdeargumentation erfolgt die Vergabe der Bundeswie auch der Landesförderung demnach nicht in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne des § 293 StGB, weshalb die Herstellung und der Gebrauch von Urkunden unwahren Inhaltes mit Beziehung auf das Vergabeverfahren von dieser Strafbestimmung nicht erfaßt wird.Im Sinne der Beschwerdeargumentation erfolgt die Vergabe der Bundeswie auch der Landesförderung demnach nicht in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 293, StGB, weshalb die Herstellung und der Gebrauch von Urkunden unwahren Inhaltes mit Beziehung auf das Vergabeverfahren von dieser Strafbestimmung nicht erfaßt wird.
Die den Schuldsprüchen anhaftende Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO führt nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles zum Freispruch der Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO; eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ist demnach entbehrlich.Die den Schuldsprüchen anhaftende Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO führt nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles zum Freispruch der Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO; eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ist demnach entbehrlich.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard Gottfried T*****, Werner G*****, Helmut Maria Z***** und Franz Ferdinand H***** war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Genannten von der wider sie wegen Verbrechens bzw wegen Vergehens des versuchten schweren Betruges (auch in Form der Bestimmungstäterschaft) erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen werden.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard Gottfried T*****, Werner G*****, Helmut Maria Z***** und Franz Ferdinand H***** war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Genannten von der wider sie wegen Verbrechens bzw wegen Vergehens des versuchten schweren Betruges (auch in Form der Bestimmungstäterschaft) erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen werden.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.