Rechtssatz RS0104973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104973
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Rechtssatz
Die Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).Die Strafnorm des Paragraph 293, StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).
Entscheidungstexte
- 11 Os 46/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 46/96
- 17 Os 30/13k
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpunkt bloß die - rechtsgeschäftlich eingeräumte - Vertretung vor Gericht nach Maßgabe des § 212 Abs 2 ABGB in der damals geltenden Fassung zu. Übergabe der Meldebestätigung an den Jugendwohlfahrtsträger bedeutet demnach nicht Gebrauch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1)
- 11 Os 45/23m
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 45/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104973
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00046_9600000_002