Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die wesentlichen Depositionen der im Strafverfahren gegen Murat Y***** zweimal als Zeugin vernommenen Güner G***** stehen in Bezug auf Geldfluss, Grund der Übergabe des Fahrzeugs und Bestehen oder Nichtbestehen offener Forderungen in einem unauflöslichen Widerspruch.
Die Anklage determiniert den Prozessgegenstand, lediglich dieser ist durch Urteil zu erledigen. Der gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendende § 267 StPO statuiert die Bindung des Strafgerichts an die Verfolgungsanträge des Anklägers (Lewisch, WK-StPO § 267 Rz 1).Die Anklage determiniert den Prozessgegenstand, lediglich dieser ist durch Urteil zu erledigen. Der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendende Paragraph 267, StPO statuiert die Bindung des Strafgerichts an die Verfolgungsanträge des Anklägers (Lewisch, WK-StPO Paragraph 267, Rz 1).
Gemäß § 267 StPO darf das Gericht den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs 3 StPO). Mit Blick auf den in der gekürzten Urteilsausfertigung hergestellten Bezug zum Strafantrag vom 30. November 2011 ist von einem in der Hauptverhandlung unverändert gebliebenen Anklagevorwurf auszugehen.Gemäß Paragraph 267, StPO darf das Gericht den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (Paragraph 4, Absatz 3, StPO). Mit Blick auf den in der gekürzten Urteilsausfertigung hergestellten Bezug zum Strafantrag vom 30. November 2011 ist von einem in der Hauptverhandlung unverändert gebliebenen Anklagevorwurf auszugehen.
Stellt die Staatsanwaltschaft - wie vorliegend - ein zwei Taten im materiellen Sinn erfassendes Gesamtgeschehen alternativ unter Anklage („entweder“ „oder“), wird von dieser nur hinsichtlich einer der Handlungen ein Verfolgungswille zum Ausdruck gebracht (vgl Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 211 Rz 41). Nach Auffassung des Anklägers hat Güner G***** entweder vor dem Landespolizeikommando Salzburg oder in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg eine Falschaussage getätigt.Stellt die Staatsanwaltschaft - wie vorliegend - ein zwei Taten im materiellen Sinn erfassendes Gesamtgeschehen alternativ unter Anklage („entweder“ „oder“), wird von dieser nur hinsichtlich einer der Handlungen ein Verfolgungswille zum Ausdruck gebracht vergleiche Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 211, Rz 41). Nach Auffassung des Anklägers hat Güner G***** entweder vor dem Landespolizeikommando Salzburg oder in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg eine Falschaussage getätigt.
Eine derartige Alternativanklage wird - außer durch Freispruch - bereits durch Schuldspruch wegen einer der beiden Varianten erledigt. Ein zusätzlicher (solcherart Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO begründender) Schuldspruch auch wegen der anderen Alternative überschreitet die Anklage (RIS-Justiz RS0095299, RS0097717, RS0097711; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 534).Eine derartige Alternativanklage wird - außer durch Freispruch - bereits durch Schuldspruch wegen einer der beiden Varianten erledigt. Ein zusätzlicher (solcherart Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO begründender) Schuldspruch auch wegen der anderen Alternative überschreitet die Anklage (RIS-Justiz RS0095299, RS0097717, RS0097711; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, 534).
Demzufolge verletzt der weitere Schuldspruch der Güner G***** zu 2./ das Gesetz in den Bestimmungen der § 4 Abs 3 StPO, § 267 iVm § 488 Abs 1 StPO.Demzufolge verletzt der weitere Schuldspruch der Güner G***** zu 2./ das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraph 4, Absatz 3, StPO, Paragraph 267, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Verurteilten auswirken, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Verurteilten auswirken, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung war als erschwerend kein Umstand, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel zu gewichten.
Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe war schon aufgrund von § 290 Abs 2 iVm § 292 letzter Satz StPO auszusprechen.Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe war schon aufgrund von Paragraph 290, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 292, letzter Satz StPO auszusprechen.
Bleibt anzumerken, dass der Lauf der Probezeit bereits mit Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Urteils in Gang gesetzt und dieser durch die Maßnahme gemäß § 292 StPO nicht berührt wurde.Bleibt anzumerken, dass der Lauf der Probezeit bereits mit Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Urteils in Gang gesetzt und dieser durch die Maßnahme gemäß Paragraph 292, StPO nicht berührt wurde.