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Entscheidung 11 Os 47/26k×

Entscheidung 11 Os 47/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/26k

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Februar 2026, GZ 36 Hv 153/25g-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (I/) sowie jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (II/) und nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (III/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in H*

I/ im Zeitraum von Oktober 2024 bis 16. November 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin * B* fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und wiederholte Handlungen, die einzeln für sich genommen als Vergehen der Körperverletzung teils nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, teils nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu qualifizieren gewesen wären, ausgeübt, und zwar

1/ indem er ihr wiederholt in zumindest 20 Angriffen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, Fußtritte, Faustschläge gegen den Rücken und den Bauch, Schläge mit einem Ledergürtel gegen den Oberkörper sowie mit einem Besenstiel auf das Gesäß versetzte, sie an den Haaren packte und zu Boden riss, am Hals packte und würgte, sodass sie an Atemnot litt, sowie indem er ihr seine Armbanduhr ins Gesicht schleuderte, wodurch sie wiederholt Verletzungen in Form von Würgemalen, Striemen, Abschürfungen, leicht blutenden Wunden, Schwellungen und Hämatomen erlitt;

2/ in zumindest 20 Angriffen zu nicht näher bekannten Zeitpunkten und am 16. November 2025 jeweils anschließend an die zu I/1/ angeführten Handlungen durch die wiederholte sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen oder in den Iran zurückschicken, er könne mit ihr machen, was er wolle, weil sie niemanden in Österreich habe, er werde ihr das Leben noch schwerer machen, wenn sie zur Polizei gehe, sohin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung von zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einem Notruf, genötigt und am 16. November 2025 zu nötigen versucht;

II/ im Mai 2025 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, drei Ohrfeigen versetzte, ihr Hose und Büstenhalter auszog (US 6: sie an der Schulter festhielt, ihre Beine mit seinem Körper spreizte) und anschließend, obwohl sie weinte, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;

III/ im September 2025 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihr, nachdem sie von ihm geforderten Geschlechtsverkehr ausdrücklich abgelehnt und sich durch Stoßen zur Wehr gesetzt hatte, mehrfach ins Gesicht schlug und sie an den Haaren zu Boden zog, während er nochmals Geschlechtsverkehr forderte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Indem die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) unter Bezugnahme auf Verständigungsprobleme zwischen dem Schöffengericht und dem Angeklagten moniert, das Gericht habe die amtswegige Beiziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung unterlassen, macht sie keine Verletzung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend (RIS-Justiz RS0099118 [insbesondere T15], RS0099088; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193).

[5]         Die Bekämpfung aus Ziffer 4, scheitert bereits am Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099112).

[6]         Da gegenüber einem Wahlverteidiger (ON 30; ON 51 S 1) keine Anleitungspflicht besteht, geht der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht von vornherein ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0096569 [T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315). Im Übrigen wurde im – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung lediglich festgehalten, dass der Angeklagte „manchmal“ bzw „teilweise“ (ON 51, 5 und 20) schwer verständlich sei, insbesondere wenn er frei spreche und nicht auf Fragen antworte (siehe dazu auch die Gegenausführung der Staatsanwaltschaft [ON 61 S 1 f]). Überdies wurden die im Rechtsmittel als Beleg für (vermeintlich gravierende) Verständigungsprobleme hervorgehobenen Antworten des Angeklagten im Beisein dessen (Wahl-)Verteidigers gegeben, sodass die Verteidigung auch keineswegs an geeigneter Antragstellung gehindert gewesen wäre.

[7]         Im Ergebnis wird mit dem – nicht auf konkrete Feststellungen des Erstgerichts bezogenen – Einwand erheblicher Verständigungsschwierigkeiten bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Ebenso war mit der angemeldeten (ON 54) Berufung wegen Schuld zu verfahren (RIS-Justiz RS0098904).

[9]         Über die verbleibende Berufung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00047.26K.0519.000

Im RIS seit

03.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0110OS00047_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung