Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I/) sowie jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II/) und nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (III/) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (I/) sowie jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (II/) und nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H*
I/ im Zeitraum von Oktober 2024 bis 16. November 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin * B* fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und wiederholte Handlungen, die einzeln für sich genommen als Vergehen der Körperverletzung teils nach § 83 Abs 1 StGB, teils nach § 83 Abs 2 StGB und als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu qualifizieren gewesen wären, ausgeübt, und zwarI/ im Zeitraum von Oktober 2024 bis 16. November 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin * B* fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und wiederholte Handlungen, die einzeln für sich genommen als Vergehen der Körperverletzung teils nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, teils nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu qualifizieren gewesen wären, ausgeübt, und zwar
1/ indem er ihr wiederholt in zumindest 20 Angriffen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, Fußtritte, Faustschläge gegen den Rücken und den Bauch, Schläge mit einem Ledergürtel gegen den Oberkörper sowie mit einem Besenstiel auf das Gesäß versetzte, sie an den Haaren packte und zu Boden riss, am Hals packte und würgte, sodass sie an Atemnot litt, sowie indem er ihr seine Armbanduhr ins Gesicht schleuderte, wodurch sie wiederholt Verletzungen in Form von Würgemalen, Striemen, Abschürfungen, leicht blutenden Wunden, Schwellungen und Hämatomen erlitt;
2/ in zumindest 20 Angriffen zu nicht näher bekannten Zeitpunkten und am 16. November 2025 jeweils anschließend an die zu I/1/ angeführten Handlungen durch die wiederholte sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen oder in den Iran zurückschicken, er könne mit ihr machen, was er wolle, weil sie niemanden in Österreich habe, er werde ihr das Leben noch schwerer machen, wenn sie zur Polizei gehe, sohin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung von zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einem Notruf, genötigt und am 16. November 2025 zu nötigen versucht;
II/ im Mai 2025 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, drei Ohrfeigen versetzte, ihr Hose und Büstenhalter auszog (US 6: sie an der Schulter festhielt, ihre Beine mit seinem Körper spreizte) und anschließend, obwohl sie weinte, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
III/ im September 2025 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihr, nachdem sie von ihm geforderten Geschlechtsverkehr ausdrücklich abgelehnt und sich durch Stoßen zur Wehr gesetzt hatte, mehrfach ins Gesicht schlug und sie an den Haaren zu Boden zog, während er nochmals Geschlechtsverkehr forderte.