Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten und auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten und auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Auf der Basis der vom Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten bejahten und von der Anklagebehörde unangefochten gelassenen Annahme, daß der tätliche Widerstand des Georg A gegen Friederike E rechtmäßig war (und in Ausübung des Notwehrrechtes vor sich ging), ist nämlich der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge zuzustimmen, daß das ungezielte, wenn auch kräftige Herumstoßen mit dem Fuß dem Angeklagten A, der sich nach den Urteilsannahmen auf diese Weise von der auf ihm liegenden, wesentlich schwereren Friederike E, die ihn am anderen Bein festhielt, daran zerrte und ihn am Aufstehen hinderte, bei lebensnaher Betrachtung nicht als NotwehrÜberschreitung im Sinn des § 3 Abs. 2 StGB angelastet werden kann; läßt sich doch unter diesen Umständen aus der damaligen Situation des Angeklagten gesehen (LSK 1984/87 = RZ 1984/71) bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes nicht sagen, daß er das zur verläßlichen Abwehr des Angriffs der Friederike E notwendige Maß der Verteidigung bereits überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hätte (vgl. hiezu auch 10 Os 182/80), zumal nach den Urteilsannahmen - wie bereits erwähnt - auch ein gegen den Angeklagten gerichtetes Eingreifen der Erika und Eldritta E drohte, die ihrer Mutter Friederike E in dieser Situation zur Hilfe kommen wollten. Das inkriminierte Tatverhalten des Georg A wurde sohin vom Erstgericht rechtsirrig dem Tatbestand nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB unterstellt.Auf der Basis der vom Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten bejahten und von der Anklagebehörde unangefochten gelassenen Annahme, daß der tätliche Widerstand des Georg A gegen Friederike E rechtmäßig war (und in Ausübung des Notwehrrechtes vor sich ging), ist nämlich der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge zuzustimmen, daß das ungezielte, wenn auch kräftige Herumstoßen mit dem Fuß dem Angeklagten A, der sich nach den Urteilsannahmen auf diese Weise von der auf ihm liegenden, wesentlich schwereren Friederike E, die ihn am anderen Bein festhielt, daran zerrte und ihn am Aufstehen hinderte, bei lebensnaher Betrachtung nicht als NotwehrÜberschreitung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StGB angelastet werden kann; läßt sich doch unter diesen Umständen aus der damaligen Situation des Angeklagten gesehen (LSK 1984/87 = RZ 1984/71) bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes nicht sagen, daß er das zur verläßlichen Abwehr des Angriffs der Friederike E notwendige Maß der Verteidigung bereits überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hätte vergleiche hiezu auch 10 Os 182/80), zumal nach den Urteilsannahmen - wie bereits erwähnt - auch ein gegen den Angeklagten gerichtetes Eingreifen der Erika und Eldritta E drohte, die ihrer Mutter Friederike E in dieser Situation zur Hilfe kommen wollten. Das inkriminierte Tatverhalten des Georg A wurde sohin vom Erstgericht rechtsirrig dem Tatbestand nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB unterstellt.
Ohne daß es noch eines Eingehens auf die übrigen Beschwerdepunkte bedürfte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Georg A betreffenden Teil aufzuheben und insoweit gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wie im Spruch zu erkennen.Ohne daß es noch eines Eingehens auf die übrigen Beschwerdepunkte bedürfte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Georg A betreffenden Teil aufzuheben und insoweit gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wie im Spruch zu erkennen.