Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Mit seiner Mängelrüge gegen die Urteilsfeststellung, er sei sich bei seiner an den elfjährigen Bernhard W***** gerichteten Aufforderung, seine achtjährige Schwester Martina W***** "zu bumsen", bewußt gewesen, daß Bernhard W***** dies als Aufforderung zum Beischlaf verstanden habe (Z 5), will der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen bloß seiner Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, daß er diese - von ihm an sich gar nicht bestrittene - Aufforderung nicht ernst gemeint habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, dem Urteil sei keine nachvollziehbare Begründung für die erwähnte Urteilsannahme zu entnehmen, konnte das Erstgericht die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des dem Angeklagten unter anderem angelasteten Delikts der versuchten Bestimmung zur Blutschande aus ausdrücklich festgestellten, auf die übereinstimmenden Aussagen der unmündigen Zeugen Bernhard, Angelika und Martina W***** gestützten und letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Vorgängen deduzieren. So etwa darauf, daß der Beschwerdeführer diesen Kindern wiederholt Videofilme mit pornografischen Darstellungen vorführte, in denen unter anderem der Geschlechtsakt zwischen Mann und Frau zu sehen war (siehe AS 60, 70 sowie 197). Danach kann es aber nicht fraglich sein, daß der elfjährige Bernhard W***** in geschlechtlichen Dingen so weit aufgeklärt war, daß er sich über die Bedeutung der Aufforderung des Angeklagten, seine Schwester Martina "zu bumsen", im klaren war (vgl dazu auch die Aussage des Zeugen Bernhard W***** vor der Polizei, AS 70). Das Erstgericht konnte aus all dem daher ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Begründung für die Feststellung ableiten, daß die Aufforderung von Bernhard W***** in dem ihr vom Angeklagten auch tatsächlich beigegebenen Sinn verstanden wurde (S 8 des Urteils). Der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.Mit seiner Mängelrüge gegen die Urteilsfeststellung, er sei sich bei seiner an den elfjährigen Bernhard W***** gerichteten Aufforderung, seine achtjährige Schwester Martina W***** "zu bumsen", bewußt gewesen, daß Bernhard W***** dies als Aufforderung zum Beischlaf verstanden habe (Ziffer 5,), will der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen bloß seiner Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, daß er diese - von ihm an sich gar nicht bestrittene - Aufforderung nicht ernst gemeint habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, dem Urteil sei keine nachvollziehbare Begründung für die erwähnte Urteilsannahme zu entnehmen, konnte das Erstgericht die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des dem Angeklagten unter anderem angelasteten Delikts der versuchten Bestimmung zur Blutschande aus ausdrücklich festgestellten, auf die übereinstimmenden Aussagen der unmündigen Zeugen Bernhard, Angelika und Martina W***** gestützten und letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Vorgängen deduzieren. So etwa darauf, daß der Beschwerdeführer diesen Kindern wiederholt Videofilme mit pornografischen Darstellungen vorführte, in denen unter anderem der Geschlechtsakt zwischen Mann und Frau zu sehen war (siehe AS 60, 70 sowie 197). Danach kann es aber nicht fraglich sein, daß der elfjährige Bernhard W***** in geschlechtlichen Dingen so weit aufgeklärt war, daß er sich über die Bedeutung der Aufforderung des Angeklagten, seine Schwester Martina "zu bumsen", im klaren war vergleiche dazu auch die Aussage des Zeugen Bernhard W***** vor der Polizei, AS 70). Das Erstgericht konnte aus all dem daher ohne Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Begründung für die Feststellung ableiten, daß die Aufforderung von Bernhard W***** in dem ihr vom Angeklagten auch tatsächlich beigegebenen Sinn verstanden wurde (S 8 des Urteils). Der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.
Verfehlt ist angesichts des dem Schuldspruch im Urteilsfaktum III) zugrunde liegenden Sachverhaltes auch der materiellrechtliche Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), es mangle an einer ausreichenden Konkretisierung der Tat, zu welcher der Beschwerdeführer den unmündigen Bernhard W***** zu verleiten versuchte, hatte er ihn doch nach den Urteilsannahmen zu einem Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester Martina aufgefordert. Sowohl der Adressat dieser Aufforderung als auch die Tat, die nach den Intentionen des Beschwerdeführers begangen werden sollte, waren somit nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung ausreichend bestimmt (vgl dazu Kienapfel, Strafrecht AT4, E 4, RN 12): Für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft iS des § 12, zweiter Fall, StGB genügt es, daß der Bestimmungstäter die zu verübende Tat nur der Art nach bloß in groben Umrissen skizzenhaft andeutet (Kienapfel aaO; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 30 zu § 12 StGB). Die dem Angeklagten laut Ersturteil angelastete Aufforderung an den unmündigen Bernhard W***** entspricht diesen in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Mindestvoraussetzungen an Bestimmtheit des nach der Vorstellung des Bestimmungstäters von einem anderen zu begehenden Delikts.Verfehlt ist angesichts des dem Schuldspruch im Urteilsfaktum römisch drei) zugrunde liegenden Sachverhaltes auch der materiellrechtliche Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an einer ausreichenden Konkretisierung der Tat, zu welcher der Beschwerdeführer den unmündigen Bernhard W***** zu verleiten versuchte, hatte er ihn doch nach den Urteilsannahmen zu einem Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester Martina aufgefordert. Sowohl der Adressat dieser Aufforderung als auch die Tat, die nach den Intentionen des Beschwerdeführers begangen werden sollte, waren somit nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung ausreichend bestimmt vergleiche dazu Kienapfel, Strafrecht AT4, E 4, RN 12): Für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft iS des Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB genügt es, daß der Bestimmungstäter die zu verübende Tat nur der Art nach bloß in groben Umrissen skizzenhaft andeutet (Kienapfel aaO; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 30 zu Paragraph 12, StGB). Die dem Angeklagten laut Ersturteil angelastete Aufforderung an den unmündigen Bernhard W***** entspricht diesen in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Mindestvoraussetzungen an Bestimmtheit des nach der Vorstellung des Bestimmungstäters von einem anderen zu begehenden Delikts.
Soweit der Angeklagte schließlich (im Rahmen der Berufung) der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO mit dem Argument behauptet, die als erschwerend angenommene "schwerwiegende Gefährdung der unmündigen Kinder" wohne insbesondere dem Tatbestand des § 208 ohnehin inne, es liege daher ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2, erster Satz StGB) vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Argument zwar in Ansehung des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren gemäß dem § 208 StGB relevant sein könnte, dieser Erschwerungsgrund aber angesichts des Komplexes der dem Angeklagten zur Last liegenden konkurrierenden Sittlichkeitsdelikte nicht schon die Strafdrohung (auch) der übrigen Delikte bestimmt und daher ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes angenommen werden konnte. Zudem - das sei in Vorwegnahme der Erwägungen zur Berufung ausgeführt - hat das Erstgericht nicht, wie vom Beschwerdeführer unrichtig wiedergegeben, die "schwerwiegende", sondern die "besonders schwerwiegende" Gefährdung der unmündigen Kinder in seine Strafzumessungsgründe aufgenommen und damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die sittliche Gefährdung vorliegend ein Ausmaß erreicht hat, das über jenes zwingend mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 208 StGB verbundene weit hinausgeht.Soweit der Angeklagte schließlich (im Rahmen der Berufung) der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO mit dem Argument behauptet, die als erschwerend angenommene "schwerwiegende Gefährdung der unmündigen Kinder" wohne insbesondere dem Tatbestand des Paragraph 208, ohnehin inne, es liege daher ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2,, erster Satz StGB) vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Argument zwar in Ansehung des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren gemäß dem Paragraph 208, StGB relevant sein könnte, dieser Erschwerungsgrund aber angesichts des Komplexes der dem Angeklagten zur Last liegenden konkurrierenden Sittlichkeitsdelikte nicht schon die Strafdrohung (auch) der übrigen Delikte bestimmt und daher ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes angenommen werden konnte. Zudem - das sei in Vorwegnahme der Erwägungen zur Berufung ausgeführt - hat das Erstgericht nicht, wie vom Beschwerdeführer unrichtig wiedergegeben, die "schwerwiegende", sondern die "besonders schwerwiegende" Gefährdung der unmündigen Kinder in seine Strafzumessungsgründe aufgenommen und damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die sittliche Gefährdung vorliegend ein Ausmaß erreicht hat, das über jenes zwingend mit der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 208, StGB verbundene weit hinausgeht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Zu den Berufungen:
Auch diesen Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung die Wiederholung der Taten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und (wie schon im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt) die besonders schwerwiegende Gefährdung der unmündigen Kinder als erschwerend gewertet, als mildernd nahm es das Geständnis sowie den Umstand an, daß es in mehreren Fällen beim Versuch geblieben ist.
Diese Strafzumessungsgründe sind vollständig dargestellt und im Gegensatz zur Ansicht der Staatsanwaltschaft auch richtig bewertet.
Dem von der Berufung des Angeklagten vorgebrachten Argument, die zur Last liegenden strafbaren Handlungen seien auf die enthemmende Wirkung von Alkohol zurückzuführen, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Angeklagte sich dieser Wirkung des Alkohols bewußt war (AS 187) und daher gemäß dem § 35 StGB die infolge des Alkoholgenusses bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Mit der geistig seelischen Abartigkeit des Angeklagten hat sich das Erstgericht schließlich ausdrücklich auseinandergesetzt (S 10 des Urteils). Insgesamt bestand daher kein Anlaß zu einer Veränderung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.Dem von der Berufung des Angeklagten vorgebrachten Argument, die zur Last liegenden strafbaren Handlungen seien auf die enthemmende Wirkung von Alkohol zurückzuführen, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Angeklagte sich dieser Wirkung des Alkohols bewußt war (AS 187) und daher gemäß dem Paragraph 35, StGB die infolge des Alkoholgenusses bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Mit der geistig seelischen Abartigkeit des Angeklagten hat sich das Erstgericht schließlich ausdrücklich auseinandergesetzt (S 10 des Urteils). Insgesamt bestand daher kein Anlaß zu einer Veränderung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.