Rechtssatz RS0089824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089824
Entscheidungsdatum
25.06.1991
Rechtssatz
Die Tat, die nach den Intentionen des Bestimmenden begangen werden soll, muß nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung ausreichend bestimmt sein: Für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft im Sinn Des § 12 zweiter Fall StGB genügt es, daß der Bestimmungstäter die zu verübende Tat nur der Art nach bloß in groben Umrissen skizzenhaft andeutet.Die Tat, die nach den Intentionen des Bestimmenden begangen werden soll, muß nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung ausreichend bestimmt sein: Für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft im Sinn Des Paragraph 12, zweiter Fall StGB genügt es, daß der Bestimmungstäter die zu verübende Tat nur der Art nach bloß in groben Umrissen skizzenhaft andeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089824
Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0110OS00047_9100000_001