Das Vorgehen des Landesgerichtes Korneuburg steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 15 Abs 3 erster Satz MedG hat das Gericht, soferne Einwendungen erhoben werden, über den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung (§ 14 Abs 1 MedG) binnen 14 Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.Nach Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz MedG hat das Gericht, soferne Einwendungen erhoben werden, über den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung (Paragraph 14, Absatz eins, MedG) binnen 14 Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.
Unter "Frist" ist jener Zeitraum zu verstehen, in dem eine Prozeßhandlung vorzunehmen ist. Zum Unterschied von einer "richterlichen" Frist, deren Lauf vom Richter zu bestimmen ist, wird die Dauer einer "gesetzlichen" Frist vom Gesetz festgesetzt. Gesetzliche Fristen sind - im Gegensatz zu richterlichen Fristen - nicht verlängerbar.
Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist prozessualer Natur; sie ist vom Gesetz bestimmt, (ausschließlich) an das Gericht gerichtet und unterliegt damit nicht der Disposition der Prozeßparteien. Sie soll nämlich dem Gegendarstellungswerber einen raschen Rechtsschutz sichern, weil die Gegendarstellung in dem Maße an Wirksamkeit verliert, in dem die Zeitspanne zwischen der Behauptung des Mediums und der Gegenbehauptung des Betroffenen größer wird. Diese Verfahrensfrist ist eine bloße Sollvorschrift im Sinne einer Mahnfrist, aber keine Fallfrist. Das Gericht ist demnach zwar an diese (nicht verlängerbare) Frist gebunden, weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 15 Abs 3 MedG darstellt, jedoch bewirkt eine solche Fristüberschreitung keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung (Hartmann/Rieder Mediengesetz § 15 Anm 6; Platzgummer Grundzüge des österr.Strafverfahrens8 S 80).Die Frist des Paragraph 15, Absatz 3, MedG ist prozessualer Natur; sie ist vom Gesetz bestimmt, (ausschließlich) an das Gericht gerichtet und unterliegt damit nicht der Disposition der Prozeßparteien. Sie soll nämlich dem Gegendarstellungswerber einen raschen Rechtsschutz sichern, weil die Gegendarstellung in dem Maße an Wirksamkeit verliert, in dem die Zeitspanne zwischen der Behauptung des Mediums und der Gegenbehauptung des Betroffenen größer wird. Diese Verfahrensfrist ist eine bloße Sollvorschrift im Sinne einer Mahnfrist, aber keine Fallfrist. Das Gericht ist demnach zwar an diese (nicht verlängerbare) Frist gebunden, weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, MedG darstellt, jedoch bewirkt eine solche Fristüberschreitung keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung (Hartmann/Rieder Mediengesetz Paragraph 15, Anmerkung 6; Platzgummer Grundzüge des österr.Strafverfahrens8 S 80).
Vorliegend hätte daher die Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg die öffentliche mündliche Verhandlung innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung der Antragsteller durchführen und in dieser Verhandlung auch durch Urteil in der Sache erkennen müssen.
Die relevierte Gesetzesverletzung war demnach festzustellen, das davon betroffene Urteil jedoch nicht aufzuheben.