Rechtssatz RS0109955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109955
Geschäftszahl
11Os48/98; 15Os64/15y (15Os65/15w, 15Os66/15t)
Entscheidungsdatum
10.06.2015
Rechtssatz
Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.Die Frist des Paragraph 15, Absatz 3, MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109955
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0110OS00048_9800000_001