Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder formale Begründungsgebrechen darzutun noch Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur gegen die den Schuldspruch wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB tragenden Urteilskonstatierungen zu erwecken. Sie erschöpfen sich nach Inhalt und Zielsetzung - unter anderem in Verkennung des bloß einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 191) - im Ergebnis bloß in dem Versuch, der den Gewalteinsatz leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, die von seinen Angaben anläßlich der Anzeigeerstattung abweichen, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und somit in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ("... hätten das Erstgericht davon überzeugen müssen, die Aussagen des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, in der er erklärte, sich an einen Stoß bzw an einen Fall nicht mehr erinnern zu können, dem Schuldspruch zugrunde zu legen").Die in der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder formale Begründungsgebrechen darzutun noch Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur gegen die den Schuldspruch wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB tragenden Urteilskonstatierungen zu erwecken. Sie erschöpfen sich nach Inhalt und Zielsetzung - unter anderem in Verkennung des bloß einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 191) - im Ergebnis bloß in dem Versuch, der den Gewalteinsatz leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, die von seinen Angaben anläßlich der Anzeigeerstattung abweichen, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und somit in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ("... hätten das Erstgericht davon überzeugen müssen, die Aussagen des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung, in der er erklärte, sich an einen Stoß bzw an einen Fall nicht mehr erinnern zu können, dem Schuldspruch zugrunde zu legen").
Die eine Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht - soweit sie den gegen den Zeugen F***** gerichteten Einsatz bloß unerheblicher Gewalt durch Versetzen eines Stoßes behauptet - daß das Erstgericht überdies einen tatbedingten Sturz des Opfers konstatierte (US 5). Die Rüge orientiert sich damit nicht am gesamten Urteilsinhalt, der die Abgrenzungskriterien zum minderschweren Raub - auch hinsichtlich der Geringwertigkeitsgrenze der geraubten Sache (Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 31) - ausführlich darlegt (US 8 f), und erweist sich somit im bezeichneten Umfang als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 ENr 26).Die eine Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht - soweit sie den gegen den Zeugen F***** gerichteten Einsatz bloß unerheblicher Gewalt durch Versetzen eines Stoßes behauptet - daß das Erstgericht überdies einen tatbedingten Sturz des Opfers konstatierte (US 5). Die Rüge orientiert sich damit nicht am gesamten Urteilsinhalt, der die Abgrenzungskriterien zum minderschweren Raub - auch hinsichtlich der Geringwertigkeitsgrenze der geraubten Sache (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31) - ausführlich darlegt (US 8 f), und erweist sich somit im bezeichneten Umfang als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, ENr 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.