Diese in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung vertretene Rechtsansicht der Ratskammer steht, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 31 Abs 1 MedienG haben Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Zufolge § 31 Abs 2 MedienG darf dieses Recht nicht umgangen werden, insbesondere nicht dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.Diese in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung vertretene Rechtsansicht der Ratskammer steht, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Paragraph 31, Absatz eins, MedienG haben Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Zufolge Paragraph 31, Absatz 2, MedienG darf dieses Recht nicht umgangen werden, insbesondere nicht dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Diese Regelung bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen (2 BlgNR 15. GP, 43; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 31 Rz 15).Diese Regelung bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen (2 BlgNR 15. GP, 43; Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 31, Rz 15).
Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, hatte es mit deren Feststellung sein Bewenden.