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Rechtssatz RS0067778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067778

Geschäftszahl

1Ob15/91; 11Os5/03; 6Ob130/06w

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Rechtssatz

Das Recht, im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu verweigern, ist ausschließlich auf die Zeugenaussage beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 15/91
    Veröff: EvBl 1991/158 S 702 = ÖBl 1992,136 = MR 1991,235 (Korn)
  • 11 Os 5/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 5/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des § 31 MedG bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. (T1)
  • 6 Ob 130/06w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 130/06w
    Auch; Beisatz: In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des §31 Abs 1 MedG, der nur von Zeugen spricht, und des belegbaren Willens des historischen Gesetzgebers hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Einer Partei eines Zivilprozesses steht es ohne nachteilige Auswirkungen daher nicht zu, die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis im Sinne des § 31 MedG zu verweigern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00015_9100000_001