Der Rekurs der Klägerin ist zulässig; er ist auch berechtigt. Der Erstbeklagte hat dem Klagebegehren insbesondere entgegen gehalten, der ursprüngliche Text des von ihm verfassten Beitrags sei von jemandem geändert worden, der in einem ähnlichen Verhältnis zum Zweitbeklagten stehe wie er selbst. Dessen Namen nenne er jedoch unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht.
Nach § 31 Abs 1 MedG haben (unter anderem) Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Nach der Rechtsprechung des OberstenNach Paragraph 31, Absatz eins, MedG haben (unter anderem) Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs sowohl in Strafverfahren (11 Os 5/03 = MR 2005, 231
[Rami]) als auch in Zivilverfahren (1 Ob 15/91 = MR 1991, 235 [Korn])
steht eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis grundsätzlich nur Zeugen zu. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 31 Abs 1 MedG, sondern den ausdrücklichen Intentionen des historischen Gesetzgebers (2 BlgNR 15. GP, 43). Auch die überwiegende Lehre ist dieser Ansicht (vgl etwa Hartmann/Rieder, MedienG [1981] 189; Brandstetter/Schmid, MedienG² [1999] § 31 Rz 8; Foregger/Litzka, MedienG4 [2000] 162; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 [2000] 105; Spenling in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 380 Rz 4).steht eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis grundsätzlich nur Zeugen zu. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, MedG, sondern den ausdrücklichen Intentionen des historischen Gesetzgebers (2 BlgNR 15. GP, 43). Auch die überwiegende Lehre ist dieser Ansicht vergleiche etwa Hartmann/Rieder, MedienG [1981] 189; Brandstetter/Schmid, MedienG² [1999] Paragraph 31, Rz 8; Foregger/Litzka, MedienG4 [2000] 162; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 [2000] 105; Spenling in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Paragraph 380, Rz 4).
Swoboda (Das Recht der Presse² [1999] 155) geht zwar ebenfalls von der Anwendbarkeit des § 31 Abs 1 MedG auf Zeugen aus, warnt aber vor Missbrauchsmöglichkeiten; das Redaktionsgeheimnis könnte durch die Einleitung von Verfahren gegen den Medienmitarbeiter unterlaufen werden. Polley (in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² [2005] § 31 Rz 11) meint, das Redaktionsgeheimnis müsse unabhängig von der Zufälligkeit gelten, ob jemand als Zeuge oder als Prozesspartei zu vernehmen ist. Korn (MR 1991, 235 [Entscheidungsanmerkung]; Der Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien aus der Sicht eines Rechtsanwaltes, in Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien, 419) hat dargelegt, dass in Zivilverfahren die Berufung einer Partei auf das Redaktionsgeheimnis aus Gründen, die sie als Zeuge zur Berufung auf das Redaktionsgeheimnis berechtigen würden, einen genügenden Grund im Sinne des § 381 ZPO darstelle; eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis werde im Regelfall zum Nachteil der beweisbelasteten Partei auszulegen sein.Swoboda (Das Recht der Presse² [1999] 155) geht zwar ebenfalls von der Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz eins, MedG auf Zeugen aus, warnt aber vor Missbrauchsmöglichkeiten; das Redaktionsgeheimnis könnte durch die Einleitung von Verfahren gegen den Medienmitarbeiter unterlaufen werden. Polley (in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² [2005] Paragraph 31, Rz 11) meint, das Redaktionsgeheimnis müsse unabhängig von der Zufälligkeit gelten, ob jemand als Zeuge oder als Prozesspartei zu vernehmen ist. Korn (MR 1991, 235 [Entscheidungsanmerkung]; Der Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien aus der Sicht eines Rechtsanwaltes, in Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien, 419) hat dargelegt, dass in Zivilverfahren die Berufung einer Partei auf das Redaktionsgeheimnis aus Gründen, die sie als Zeuge zur Berufung auf das Redaktionsgeheimnis berechtigen würden, einen genügenden Grund im Sinne des Paragraph 381, ZPO darstelle; eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis werde im Regelfall zum Nachteil der beweisbelasteten Partei auszulegen sein.
In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 31 Abs 1 MedG, der nur von Zeugen spricht, und des belegbaren Willens des historischen Gesetzgebers hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Einer Partei eines Zivilprozesses steht es ohne nachteilige Auswirkungen daher nicht zu, die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis im Sinne des § 31 MedG zu verweigern. Selbst Korn (aaO) spricht von den „Gründen", die zur Berufung auf das Redaktionsgeheimnis berechtigen würden, bzw von einer Auslegung zum Nachteil der beweisbelasteten Partei „im Regelfall". Eine Ausweitung des Redaktionsgeheimnisses - wie dies offensichtlich dem Erstbeklagten vorschwebt - auch auf Parteien gegen den eindeutigen Wortlaut des § 31 MedG muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, auch wenn die in der Literatur vorgetragenen Bedenken gegen seine Beschränkung auf Zeugen und die damit eröffneten Umgehungsmöglichkeiten nicht ganz von der Hand zu weisen sind. Für den Zivilprozess legt § 381 ZPO fest, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung alle Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn eine Partei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt. Es erscheint dabei durchaus nicht ausgeschlossen, in einer Berufung auf das Redaktionsgeheimnis einen derartigen „genügenden Grund" zu sehen. Um dies im Einzelfall beurteilen zu können, bedarf es aber einer Konkretisierung dieses Grundes durch die Partei. Davon ist offensichtlich auch das Erstgericht ausgegangen. Dabei darf der Zweck des Redaktionsgeheimnisses nicht außer Acht gelassen werden. Es dient dem Schutz der Vertraulichkeit von Informanten, Informationsquellen und Unterlagen (15 Os 69/03 = MR 2003, 290; Brandstetter/Schmid, MedienG² [1999] § 31 Rz 1; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 [2000] 105). Geschützt werden sollen zum einen die Identitäten derjenigen Personen, die sowohl den Medien als auch den einzelnen Journalisten Informationen zukommen lassen. Zum anderen sind auch sämtliche Unterlagen, aus denen ein Rückschluss auf die Informanten gezogen werden könnte, durch das Redaktionsgeheimnis dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen (Zöchbauer, Grundfragen des Medienstrafrechts [1992] 112; Edinger, Selbst recherchiertes Filmmaterial als Schutzobjekt des Redaktionsgeheimnisses, JSt 2005, 145).In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 31, Absatz eins, MedG, der nur von Zeugen spricht, und des belegbaren Willens des historischen Gesetzgebers hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Einer Partei eines Zivilprozesses steht es ohne nachteilige Auswirkungen daher nicht zu, die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis im Sinne des Paragraph 31, MedG zu verweigern. Selbst Korn (aaO) spricht von den „Gründen", die zur Berufung auf das Redaktionsgeheimnis berechtigen würden, bzw von einer Auslegung zum Nachteil der beweisbelasteten Partei „im Regelfall". Eine Ausweitung des Redaktionsgeheimnisses - wie dies offensichtlich dem Erstbeklagten vorschwebt - auch auf Parteien gegen den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, MedG muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, auch wenn die in der Literatur vorgetragenen Bedenken gegen seine Beschränkung auf Zeugen und die damit eröffneten Umgehungsmöglichkeiten nicht ganz von der Hand zu weisen sind. Für den Zivilprozess legt Paragraph 381, ZPO fest, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung alle Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn eine Partei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt. Es erscheint dabei durchaus nicht ausgeschlossen, in einer Berufung auf das Redaktionsgeheimnis einen derartigen „genügenden Grund" zu sehen. Um dies im Einzelfall beurteilen zu können, bedarf es aber einer Konkretisierung dieses Grundes durch die Partei. Davon ist offensichtlich auch das Erstgericht ausgegangen. Dabei darf der Zweck des Redaktionsgeheimnisses nicht außer Acht gelassen werden. Es dient dem Schutz der Vertraulichkeit von Informanten, Informationsquellen und Unterlagen (15 Os 69/03 = MR 2003, 290; Brandstetter/Schmid, MedienG² [1999] Paragraph 31, Rz 1; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 [2000] 105). Geschützt werden sollen zum einen die Identitäten derjenigen Personen, die sowohl den Medien als auch den einzelnen Journalisten Informationen zukommen lassen. Zum anderen sind auch sämtliche Unterlagen, aus denen ein Rückschluss auf die Informanten gezogen werden könnte, durch das Redaktionsgeheimnis dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen (Zöchbauer, Grundfragen des Medienstrafrechts [1992] 112; Edinger, Selbst recherchiertes Filmmaterial als Schutzobjekt des Redaktionsgeheimnisses, JSt 2005, 145).
Im vorliegenden Verfahren liegt es nicht auf der Hand, wie dem dargestellten Zweck des Redaktionsgeheimnisses durch die Berufung des Erstbeklagten darauf zum Durchbruch verholfen werden soll. Der Erstbeklagte behauptet, einen Beitrag verfasst zu haben, den ein anderer Mitarbeiter des Zweitbeklagten dahin abgeändert habe, dass er im Sinne des § 1330 ABGB bedenkliche Aussagen enthielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Mitarbeiter als Informant oder Informationsquelle in den Schutz des Redaktionsgeheimnisses gelangen müsste. Jedenfalls wäre es Sache des Erstbeklagten gewesen, dies näher darzulegen.Im vorliegenden Verfahren liegt es nicht auf der Hand, wie dem dargestellten Zweck des Redaktionsgeheimnisses durch die Berufung des Erstbeklagten darauf zum Durchbruch verholfen werden soll. Der Erstbeklagte behauptet, einen Beitrag verfasst zu haben, den ein anderer Mitarbeiter des Zweitbeklagten dahin abgeändert habe, dass er im Sinne des Paragraph 1330, ABGB bedenkliche Aussagen enthielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Mitarbeiter als Informant oder Informationsquelle in den Schutz des Redaktionsgeheimnisses gelangen müsste. Jedenfalls wäre es Sache des Erstbeklagten gewesen, dies näher darzulegen.
Der Erstbeklagte hat dies - trotz nachfolgender Erörterung im Verfahren erster Instanz - nicht getan. Die Würdigung seiner Weigerung, den Namen des Mitarbeiters zu nennen, im Sinne des § 381 ZPO durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht. Damit hat das Berufungsgericht aber insoweit zu Unrecht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz angenommen, sodass seine Entscheidung hinsichtlich des Erstbeklagten aufzuheben und ihm insoweit eine neuerliche Entscheidung aufzutragen war.Der Erstbeklagte hat dies - trotz nachfolgender Erörterung im Verfahren erster Instanz - nicht getan. Die Würdigung seiner Weigerung, den Namen des Mitarbeiters zu nennen, im Sinne des Paragraph 381, ZPO durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht. Damit hat das Berufungsgericht aber insoweit zu Unrecht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz angenommen, sodass seine Entscheidung hinsichtlich des Erstbeklagten aufzuheben und ihm insoweit eine neuerliche Entscheidung aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.