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Rechtssatz RS0117994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117994

Geschäftszahl

15Os69/03; 6Ob130/06w

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Rechtssatz

Ein öffentlich wahrnehmbares Geschehen fällt, auch wenn es eine Mitteilung an eine Person aus dem Kreis des Paragraph 31, Absatz eins, MedG darstellt, nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht unter das Redaktionsgeheimnis. Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen. Soweit Mitteilungen an Medienmitarbeiter oder andere in Paragraph 31, Absatz eins, MedG genannte Personen öffentlich erfolgen, entbehren sie einer solchen Vertraulichkeit und liegen daher nicht im Schutzbereich des Paragraph 31, Absatz eins, MedG. Daran ändert sich nichts, wenn von einer solchen Mitteilung einer weiteren Person aus dem Kreis des Paragraph 31, Absatz eins, MedG Mitteilung gemacht wird. Die solcherart weitergegebene ursprüngliche Mitteilung bleibt, weil sie öffentlich geschah, außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 31, Absatz eins, MedG. Handelt es sich um eine nicht öffentliche Mitteilung von einem öffentlich wahrnehmbaren Geschehen, die einer Person aus dem Kreis des Paragraph 31, Absatz eins, MedG im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wird, ist der Inhalt der Mitteilung, soweit er das öffentlich wahrnehmbare Geschehen betrifft, mangels Vertraulichkeit nicht Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses, wohl aber die Identität des Informanten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 25.09.2003 15 Os 69/03
  • 6 Ob 130/06w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 130/06w
    nur: Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen. (T1); Beisatz: Geschützt werden sollen zum einen die Identitäten derjenigen Personen, die sowohl den Medien als auch den einzelnen Journalisten Informationen zukommen lassen. Zum anderen sind auch sämtliche Unterlagen, aus denen ein Rückschluss auf die Informanten gezogen werden könnte, durch das Redaktionsgeheimnis dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117994

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20030925_OGH0002_0150OS00069_0300000_002