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Rechtssatz RS0040670×

Rechtssatz RS0040670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040670

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Rechtssatz

Aus der Fassung der Bestimmung des Paragraph 381, ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 40/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 40/88
  • 9 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 Ob 2/89
  • 6 Ob 130/06w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 130/06w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Aussage bzw der Beantwortung einzelner Fragen. (T1); Beisatz: Es erscheint dabei durchaus nicht ausgeschlossen, in einer Berufung auf das Redaktionsgeheimnis einen derartigen „genügenden Grund" zu sehen. Um dies im Einzelfall beurteilen zu können, bedarf es aber einer Konkretisierung dieses Grundes durch die Partei. (T2)
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00040_8800000_001