Rechtssatz RS0040670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040670
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Aus der Fassung der Bestimmung des § 381 ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen.Aus der Fassung der Bestimmung des Paragraph 381, ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 40/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 40/88
- 9 Ob 2/89
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 Ob 2/89
- 6 Ob 130/06w
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 130/06w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Aussage bzw der Beantwortung einzelner Fragen. (T1); Beisatz: Es erscheint dabei durchaus nicht ausgeschlossen, in einer Berufung auf das Redaktionsgeheimnis einen derartigen „genügenden Grund" zu sehen. Um dies im Einzelfall beurteilen zu können, bedarf es aber einer Konkretisierung dieses Grundes durch die Partei. (T2)
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040670
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00040_8800000_001