Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber läßt die Entscheidung über die Klageforderung unbekämpft und wendet sich ausschließlich dagegen, daß seine Gegenforderung nicht als zu Recht bestehend erkannt wurde. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Aus der Fassung der Bestimmung des § 381 ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen. Die Inanspruchnahme durch die regelmäßige Berufsarbeit allein ist kein hinreichender Grund für das Ausbleiben von der Parteienvernehmung. Nur Hindernisse, die außerhalb des üblichen Ablaufes der beruflichen Tätigkeit liegen, können das Nichterscheinen ausreichend begründen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Beklagten mehr als 14 Tage vor dem Termin zugestellt. Daß dieser Verhandlungstermin auf einen Freitag fiel, an dem die Lohnauszahlung vorzunehmen war, stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, für eine Vertretung vorzusorgen oder auch die Lohnauszahlung trotz Wahrnehmung des Termins selbst vorzunehmen, hätte die Möglichkeit bestanden, bereits unmittelbar nach Zustellung der Ladung die Hinderungsgründe mitzuteilen und eine kurzfristige Verlegung der Berufungsverhandlung zu beantragen. Der Beklagte ist bereits dem Termin zur Parteienvernehmung in der mündlichen Streitverhandlung am 1.12.1986 vor dem Erstgericht ferngeblieben; sein Nichterscheinen wurde von seinem Vertreter pauschal mit wichtigen beruflichen Terminen begründet, ohne daß eine nähere Spezifizierung erfolgt wäre. Dem Berufungsgericht ist daher kein Verfahrensmangel unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen von der Vernehmung des Beklagten wegen Verschleppungsabsicht Abstand nahm.Aus der Fassung der Bestimmung des Paragraph 381, ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen. Die Inanspruchnahme durch die regelmäßige Berufsarbeit allein ist kein hinreichender Grund für das Ausbleiben von der Parteienvernehmung. Nur Hindernisse, die außerhalb des üblichen Ablaufes der beruflichen Tätigkeit liegen, können das Nichterscheinen ausreichend begründen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Beklagten mehr als 14 Tage vor dem Termin zugestellt. Daß dieser Verhandlungstermin auf einen Freitag fiel, an dem die Lohnauszahlung vorzunehmen war, stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, für eine Vertretung vorzusorgen oder auch die Lohnauszahlung trotz Wahrnehmung des Termins selbst vorzunehmen, hätte die Möglichkeit bestanden, bereits unmittelbar nach Zustellung der Ladung die Hinderungsgründe mitzuteilen und eine kurzfristige Verlegung der Berufungsverhandlung zu beantragen. Der Beklagte ist bereits dem Termin zur Parteienvernehmung in der mündlichen Streitverhandlung am 1.12.1986 vor dem Erstgericht ferngeblieben; sein Nichterscheinen wurde von seinem Vertreter pauschal mit wichtigen beruflichen Terminen begründet, ohne daß eine nähere Spezifizierung erfolgt wäre. Dem Berufungsgericht ist daher kein Verfahrensmangel unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen von der Vernehmung des Beklagten wegen Verschleppungsabsicht Abstand nahm.
Auch soweit der Revisionswerber ausführt, es seien wesentliche Fragen an die Klägerin vom Erstgericht nicht zugelassen worden, kommt der Mängelrüge keine Berechtigung zu. Die Klägerin wurde vom Berufungsgericht ergänzend vernommen, so daß die Möglichkeit bestanden hätte, die vom Beklagten für wesentlich erachteten Fragen an die Klägerin zu stellen. Eine solche Fragestellung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Überstundenaufzeichnungen standen dem Beklagten in Ablichtung zu Verfügung. Die Übereinstimmung dieser Ablichtungen mit dem Original wurde zugestanden. Es ist nicht erkennbar, welche anderen Erkenntnisse aus den Originalen hätten gewonnen werden können.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin in den Jahren 1983 bis 1985 Überstunden verrechnet habe, ohne die Überstunden tatsächlich geleistet zu haben. Soweit der Revisionswerber die Richtigkeit dieser aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Bei den Erörterungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit § 68 EStG handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um bloße - für die Entscheidung überflüssige und überdies irreführende - Vermutungen. Das Berufungsgericht hat hieraus rechtliche Schlüsse ohnehin nicht abgeleitet.Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin in den Jahren 1983 bis 1985 Überstunden verrechnet habe, ohne die Überstunden tatsächlich geleistet zu haben. Soweit der Revisionswerber die Richtigkeit dieser aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Bei den Erörterungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit Paragraph 68, EStG handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um bloße - für die Entscheidung überflüssige und überdies irreführende - Vermutungen. Das Berufungsgericht hat hieraus rechtliche Schlüsse ohnehin nicht abgeleitet.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft wird, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß eine Überprüfung der Rechtsfragen nicht stattzufinden hat.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.