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Entscheidung 11 Os 50/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os50/08z

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2007, GZ 24 Hv 94/07i-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über Strafe und privatrechtliche Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl L***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins.), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie des Vergehens nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG (römisch drei.) schuldig erkannt. Demnach hat er in A***** und L*****

römisch eins. vom 2. August 2004 bis 22. September 2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der O***** AG durch die Behauptung, er könne seine Liegenschaft in *****, um 285.000 EUR an einen Kaufinteressen in Tirol veräußern, wobei er jedoch verschwieg, dass er diese Liegenschaft bereits am 27. Juli 2004 bei einem Notar an das Ehepaar L***** um 340.000 EUR verkauft hatte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich dem Akzeptieren einer Abschlagszahlung in Höhe von 230.000 EUR verleitet, die die O***** AG in einem jedenfalls 3.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, weil die Vertreter der O***** AG die Löschungserklärungen für die auf dem Grundstück einverleibten Hypotheken zugunsten der O***** AG ausfolgten;

römisch zwei. als geschäftsführender Gesellschafter der L***** GesmbH, sohin als leitender Angestellter (Paragraph 161, StGB) dieses Unternehmens, Bestandteile deren Vermögens in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag beiseite geschafft und verheimlicht und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger in diesem Umfang geschmälert, indem er bei Maschinenverkäufen einen Teil des Kaufpreises für private Zwecke „schwarz", sohin ohne Berücksichtigung in der Buchhaltung, kassierte und so der Gesellschaft entzog, und zwar

1.) im November 2004 beim Verkauf einer Maschine „Bull Track 2011" an Valentin Li***** einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR und

2.) am 10. Jänner 2005 beim Verkauf einer Maschine „Bull Track 2011" an Gottfried P***** ebenfalls einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR;

römisch drei. am 16. September 2005 als Geschäftsführer der L***** GesmbH in einem Bericht an die Öffentlichkeit, nämlich dem Jahresabschluss des Unternehmens für das Jahr 2004, die Verhältnisse der Gesellschaft dadurch unrichtig wiedergegeben, dass er in der Bilanz einen nicht existenten Maschinenprototypen der Marke „Bull Track 1000" als vollständige Neuentwicklung der Gesellschaft mit einem Wert von über 94.000 EUR als Anlage in Bau anführte.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen die Punkte römisch eins. und römisch zwei. des Schuldspruchs richtet sich eine auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, StPO) erblickt der Beschwerdeführer in der Verwertung der „Aussage" des Zeugen Valentin Li*****, obwohl dieser in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde.

Dabei übersieht der Angeklagte jedoch, dass die Verlesung der - ihn ohnehin entlastenden - eidesstattlichen Erklärung dieses Zeugen (Beil ./I), welcher der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2007 entschuldigt ferngeblieben war, nicht nur mit seinem Einverständnis erfolgte, sondern gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgenommen werden musste. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte der entlastenden Erklärung des Zeugen Li***** nicht ohne unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit absprechen und seine belastenden Feststellungen nicht ausschließlich auf die Aussagen mittelbarer Zeugen stützen dürfen, wendet sich der Rechtsmittelwerber lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

In der Ablehnung mehrerer in der Hauptverhandlung vom 5. November 2007 gestellter Beweisanträge (S 181 ff/III) erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,); dies jedoch zu Unrecht.

Dem Beweisantrag auf Vernehmung des Valentin Li***** hat das Erstgericht zwar nicht entsprochen, weil der Zeuge zur Hauptverhandlung am 18. Dezember 2007 nicht gekommen war, doch hat sich der Angeklagte mit der Verlesung der eidesstattlichen Erklärung des Genannten vom 13. Dezember 2007 - wie oben ausgeführt - einverstanden erklärt.

Es wäre demnach Sache des Rechtsmittelwerbers gewesen, nach dieser Verlesung, welche nach Besprechung der weiteren Vorgangsweise wegen Nichterscheinens dieses Zeugen erfolgte (S 215/III), darzutun, inwiefern eine unmittelbare Befragung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung einer (noch) weitergehenden Entlastung des Angeklagten - über die eidesstattliche Erklärung hinaus - dienen hätte können.

Durch die beantragte Einholung eines Buchsachverständigen- sowie eines Konkurssachverständigengutachtens sollte nachgewiesen werden, dass die O***** AG bei einer exekutiven Verwertung der gegenständlichen Liegenschaft - allenfalls in einem nachfolgenden Konkursverfahren - auch keinen höheren Erlös (als 285.000 EUR) erzielt hätte und ihr daher durch das Verhalten des Angeklagten (Schuldspruch römisch eins.) kein Schaden entstanden wäre. Der Beweisantrag stellt damit jedoch auf einen nicht entscheidungswesentlichen hypothetischen Geschehensablauf ab. Denn der Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, hat außer Betracht zu bleiben, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 10, RN 4; Leukauf/Steininger StGB³ Vorbem Paragraph eins, RN 21; 14 Os 164/01, 11 Os 173/02). Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des landwirtschaftlichen Maschinenbaus zum Beweis dafür, dass die vom Angeklagten in seiner Verantwortung angegebenen Verkaufspreise für die an Valentin Li***** und Gottfried P***** gelieferten Maschinen branchenüblich und angemessen waren, lässt die nach Lage des Falls gebotene Begründung vermissen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme - entgegen anders lautenden Beweisergebnissen (siehe die Bescheidbegründung des Finanzamts Linz vom 5. Dezember 2006, insbesondere S 221 f/I) - das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds nicht aufzuzeigen. Soweit der Angeklagte zum Schuldspruch römisch eins. unter Hervorhebung seiner eigenen Verantwortung sowie unter Bezugnahme auf einzelne Beweisergebnisse verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass er keine vorsätzliche Täuschungshandlung gesetzt und ihm jedenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum zuzubilligen sei, wendet er sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Einwand, dass ein 3.000 EUR übersteigender Schaden nicht mängelfrei begründbar sei, weil im Falle einer Konkurseröffnung die O***** AG noch einen größeren Schaden erlitten hätte, stellt neuerlich auf einen nicht zu berücksichtigenden hypothetischen Geschehensablauf ab. Eine unvollständige Begründung kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Mit der Behauptung, die Verpflichtung zur Bekanntgabe sämtlicher Vermögenswerte sei ihm von der O***** AG ohne sein Wissen in der schriftlichen Vereinbarung unterschoben worden und stelle im Übrigen eine unmögliche Bedingung dar, wird ein formeller Begründungsmangel nicht geltend gemacht.

Auch im Zusammenhang mit dem Schuldspruchfaktum römisch zwei. versucht der Angeklagte wieder lediglich - unter Erörterung seiner eigenen Verantwortung und einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Zeugenaussagen - die Annahmen von Schwarzzahlungen in Zweifel zu ziehen und mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zu günstigeren Schlussfolgerungen und Feststellungen zu gelangen. Damit bekämpft er jedoch ein weiteres Mal nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Frage, ob die entlastende eidesstattliche Erklärung des Zeugen Valentin Li***** im Vorverfahren oder im Rahmen der Hauptverhandlung vorgelegt wurde, ist ebenso wenig von entscheidungswesentlicher Bedeutung wie jene, ob der Verkauf einer Baumaschine an den genannten Zeugen über einen Zwischenhändler erfolgte oder nicht. Der genannten eidesstattlichen Erklärung hat das Erstgericht unter Hinweis auf die entgegenstehenden Aussagen der Zeugen Richard G*****, Daniel S***** und Norbert K***** logisch und empirisch einwandfrei die Glaubwürdigkeit versagt (US 10 f).

Nach Prüfung des teils die Ausführungen in der Mängelrüge wiederholenden weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum römisch eins. das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren entschuldbaren Verbotsirrtums nach Paragraph 9, StGB (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), weil ihn sein damaliger Rechtsvertreter nicht auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe sämtlicher Vermögenswerte aufmerksam gemacht habe. Damit argumentiert er jedoch nicht auf der Grundlage des Urteilssachverhalts, dem ein Anhaltspunkt für einen Rechtsirrtum nicht zu entnehmen ist. Dass dem erstinstanzlichen Urteil Feststellungen fehlen, welche für die rechtliche Beurteilung der aufgeworfenen Frage vorausgesetzt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Solcherart wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit der Kritik, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung mehrere Milderungsgründe nicht berücksichtigt und zu Unrecht die verhängte Strafe nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen, bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die im Eventualbegehren eine Aufhebung des gesamten Urteils anstrebende Beschwerde verabsäumt zum Schuldspruchfaktum römisch drei. eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete (S 237/III), im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87369 11Os50.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00050.08Z.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080429_OGH0002_0110OS00050_08Z0000_000