Die vorerwähnten Urteile verletzen das Gesetz in mehrfacher Weise zum Nachteil des Johann A.
Nach dem am 7. Juni 1972 im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles GZ 18 E Vr 2382/71-57 des Landesgerichtes Salzburg geltenden § 55 a StG 1945 war eine Verwahrungsund Untersuchungshaft, soweit sie der Verurteilte nicht verschuldet hat, auf die Strafe anzurechnen. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, und es läßt sich auch der Urteilsbegründung nicht entnehmen, daß die Anrechnung deshalb unterblieb, weil das Gericht annahm, Johann A hätte im Sinne der vorerwähnten Gesetzesstelle die Verwahrungshaft vom 18. Juli 1971 4 Uhr 05 bis zum 22. Juli 1971, 15 Uhr 50, verschuldet. Durch die Nichtanrechnung dieser Vorhaftzeit wurde sohin das Gesetz in der Bestimmung des § 55 1945Nach dem am 7. Juni 1972 im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles GZ 18 E römisch fünf r 2382/71-57 des Landesgerichtes Salzburg geltenden Paragraph 55, a StG 1945 war eine Verwahrungsund Untersuchungshaft, soweit sie der Verurteilte nicht verschuldet hat, auf die Strafe anzurechnen. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, und es läßt sich auch der Urteilsbegründung nicht entnehmen, daß die Anrechnung deshalb unterblieb, weil das Gericht annahm, Johann A hätte im Sinne der vorerwähnten Gesetzesstelle die Verwahrungshaft vom 18. Juli 1971 4 Uhr 05 bis zum 22. Juli 1971, 15 Uhr 50, verschuldet. Durch die Nichtanrechnung dieser Vorhaftzeit wurde sohin das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, 1945
verletzt.
Der dem Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 25. März 1974, GZ U
71/74-55, zugrundeliegende Strafantrag wurde, wie vorstehend
dargelegt, am 12. Juli 1972
gestellt und nicht ausdrücklich ausgedehnt.
Wenn die Generalprokuratur daraus ableitet, daß der gesamte diesem Datum nachfolgende urteilsmäßige Deliktszeitraum von einem Verfolgungsantrag nicht erfaßt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es muß angenommen werden, daß sich der in der Hauptverhandlung am 25. März 1974
vom staatsanwaltschaftlichen Funktionär gestellte und - allgemein - auf 'Anwendung des Gesetzes' gerichtete Antrag (§ 451 Abs 1 zweiter Satz StPO) auch auf tatverdächtiges Verhalten des Beschuldigten aus der Zeit nach dem 12. Juli 1972 bezog, doch jedenfalls nur so weit, als nach den sonstigen Verfahrensvorschriften ein Erkenntnis in der Sache selbst zulässig war. Diese Voraussetzung trifft aber bloß für die (im Urteil angenommene) Deliktszeit bis 23. November 1973 zu (an welchem Tage der Beschuldigte letztmalig zum Verdacht einer bis dahin begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht gerichtlich vernommen worden ist). Denn daß gegen ihn auch der Vorwurf eines (gleichartigen) strafbaren Verhaltens über diesen Zeitpunkt hinaus erhoben würde, war ihm noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Insoweit war er daher zur Hauptverhandlung vom 25. März 1974 nicht gehörig geladen (§ 459 StPO) und demnach eine urteilsmäßige Absprache gegen ihn als Abwesenden nicht zulässig, weswegen dem bezüglichen Antrag des öffentlichen Anklägers ein Verfolgungsbegehren für diesen Zeitraum nicht unterstellt werden kann.vom staatsanwaltschaftlichen Funktionär gestellte und - allgemein - auf 'Anwendung des Gesetzes' gerichtete Antrag (Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO) auch auf tatverdächtiges Verhalten des Beschuldigten aus der Zeit nach dem 12. Juli 1972 bezog, doch jedenfalls nur so weit, als nach den sonstigen Verfahrensvorschriften ein Erkenntnis in der Sache selbst zulässig war. Diese Voraussetzung trifft aber bloß für die (im Urteil angenommene) Deliktszeit bis 23. November 1973 zu (an welchem Tage der Beschuldigte letztmalig zum Verdacht einer bis dahin begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht gerichtlich vernommen worden ist). Denn daß gegen ihn auch der Vorwurf eines (gleichartigen) strafbaren Verhaltens über diesen Zeitpunkt hinaus erhoben würde, war ihm noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Insoweit war er daher zur Hauptverhandlung vom 25. März 1974 nicht gehörig geladen (Paragraph 459, StPO) und demnach eine urteilsmäßige Absprache gegen ihn als Abwesenden nicht zulässig, weswegen dem bezüglichen Antrag des öffentlichen Anklägers ein Verfolgungsbegehren für diesen Zeitraum nicht unterstellt werden kann.
Soweit Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 Vr 2685/73-21, unter anderem der Übertretung nach dem § 1 Abs 1 UnterhaltsschutzG schuldig erkannt wurde, begangen durch Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn Holger B 'in der Zeit seit 1972', gemeint bis zur Urteilsfällung am 11. Dezember 1974, weil die bezügliche Anklage erst an diesem Tage erhoben wurde und dieses Tatzeitende sich aus den Urteilsgründen ergibt, verletzte das Urteil, insofern der Schuldspruch auch den Zeitraum von 1972 bis zum 25. März 1974 umfaßt, das Gesetz in dem sich aus den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Denn dieser Zeitraum war bereits von dem damals rechtskräftigen, wie vorstehend erwähnt, allerdings (was die Tatzeit vom 23. November 1973 bis zum 25. März 1974 betrifft) unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch im Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 25. März 1974, GZ U 71/74- 55, erfaßt worden. Nach der die Doppelbestrafung für den Zeitraum vom 23. November 1973Soweit Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 römisch fünf r 2685/73-21, unter anderem der Übertretung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, UnterhaltsschutzG schuldig erkannt wurde, begangen durch Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn Holger B 'in der Zeit seit 1972', gemeint bis zur Urteilsfällung am 11. Dezember 1974, weil die bezügliche Anklage erst an diesem Tage erhoben wurde und dieses Tatzeitende sich aus den Urteilsgründen ergibt, verletzte das Urteil, insofern der Schuldspruch auch den Zeitraum von 1972 bis zum 25. März 1974 umfaßt, das Gesetz in dem sich aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Denn dieser Zeitraum war bereits von dem damals rechtskräftigen, wie vorstehend erwähnt, allerdings (was die Tatzeit vom 23. November 1973 bis zum 25. März 1974 betrifft) unter Anklageüberschreitung ergangenen Schuldspruch im Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 25. März 1974, GZ U 71/74- 55, erfaßt worden. Nach der die Doppelbestrafung für den Zeitraum vom 23. November 1973
bis 25. März 1974 beseitigenden Teilaufhebung dieses Urteils könnte demnach der Schuldspruch gegen Johann A wegen einer zum Nachteil des Holger B begangenen Unterhaltspflichtverletzung im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 Vr 2685/73-21, jedenfalls nur hinsichtlich der Tatzeit vom 23. November 1973 bis zum 11. Dezember 1974 aufrecht erhalten werden.bis 25. März 1974 beseitigenden Teilaufhebung dieses Urteils könnte demnach der Schuldspruch gegen Johann A wegen einer zum Nachteil des Holger B begangenen Unterhaltspflichtverletzung im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 römisch fünf r 2685/73-21, jedenfalls nur hinsichtlich der Tatzeit vom 23. November 1973 bis zum 11. Dezember 1974 aufrecht erhalten werden.
Es haben jedoch, wie nachstehend ausgeführt werden wird, noch weitere Zeiträume zu entfallen.
Zu dem im letztgenannten Urteil enthaltenen Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung gegenüber Carmen C ist vor allem darauf zu verweisen, daß der Beschuldigte Johann A erst mit dem seit 9. Oktober 1973
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 27. Juni 1973, AZ 3 C 414/72, als Vater der minderjährigen Carmen C festgestellt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet wurde (siehe die als Uurteilsgrundlage dienende /S 113, 119 d. A/ Anzeige ON 16 in 18 Vr 2685/73rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 27. Juni 1973, AZ 3 C 414/72, als Vater der minderjährigen Carmen C festgestellt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet wurde (siehe die als Uurteilsgrundlage dienende /S 113, 119 d. A/ Anzeige ON 16 in 18 römisch fünf r 2685/73
des Landesgerichtes Salzburg), die Straftat zum Nachteil der minderjährigen Carmen C daher erst ab 10. Oktober 1973 begangen worden sein kann.
Dazu kommt noch, daß sich Johann A vom 8. Februar 1972 bis zum 6. Juli 1973 in den Verfahren AZ 16 E Vr 1954/70 und 18 Vr 2382/71 des Landesgerichtes Salzburg sowie vom 29. November 1973 bis zum 13. Dezember 1973 im Verfahren AZ U 243/73 des Bezirksgerichtes Radstadt und schließlich vom 11. November 1974 bis zum 15. November 1974 zum Verfahren AZ 18 Vr 2685/73 des Landesgerichtes Salzburg in Haft befand und dadurch vorübergehend nicht in der Lage war, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.Dazu kommt noch, daß sich Johann A vom 8. Februar 1972 bis zum 6. Juli 1973 in den Verfahren AZ 16 E römisch fünf r 1954/70 und 18 römisch fünf r 2382/71 des Landesgerichtes Salzburg sowie vom 29. November 1973 bis zum 13. Dezember 1973 im Verfahren AZ U 243/73 des Bezirksgerichtes Radstadt und schließlich vom 11. November 1974 bis zum 15. November 1974 zum Verfahren AZ 18 römisch fünf r 2685/73 des Landesgerichtes Salzburg in Haft befand und dadurch vorübergehend nicht in der Lage war, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Insoweit Johann A sohin auch eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung für Zeiträume angelastet wurde, in denen er entweder zu einer Unterhaltsleistung noch nicht verpflichtet, oder durch Haft an einer solchen verhindert war, verletzt der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 Vr 2685/73-21, wegen Übertretung nach dem § 1 Abs 1 UnterhaltsschutzG 1960Insoweit Johann A sohin auch eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung für Zeiträume angelastet wurde, in denen er entweder zu einer Unterhaltsleistung noch nicht verpflichtet, oder durch Haft an einer solchen verhindert war, verletzt der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1974, GZ 18 römisch fünf r 2685/73-21, wegen Übertretung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, UnterhaltsschutzG 1960
ergangene Schuldspruch des Johann A das Gesetz in eben dieser Bestimmung.
Der Johann A aus den vorstehend dargelegten Gesetzesverletzungen erwachsene Nachteil war daher gemäß dem § 292 letzter Satz StPO durch Urteilsaufhebung und Freispruch zu beseitigen. Ein solcher hatte jedoch in Ansehung des von der Anklage nicht erfaßten Deliktszeitraumes im Verfahren U 71/74 des Bezirksgerichtes Radstadt nicht zu erfolgen, weil es insoweit einerseits für eine Anwendung des § 259 StPO schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - von wem immer - erhobenen Anklage fehlt und weil die Strafprozeßordnung andererseits für einen solchen Fall einen Freispruch eigener Art nur für das geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren kennt (§ 349 Abs 1 StPO), ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht (vgl. 10 Os 192/76, 11 Os 14,15/78).Der Johann A aus den vorstehend dargelegten Gesetzesverletzungen erwachsene Nachteil war daher gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO durch Urteilsaufhebung und Freispruch zu beseitigen. Ein solcher hatte jedoch in Ansehung des von der Anklage nicht erfaßten Deliktszeitraumes im Verfahren U 71/74 des Bezirksgerichtes Radstadt nicht zu erfolgen, weil es insoweit einerseits für eine Anwendung des Paragraph 259, StPO schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - von wem immer - erhobenen Anklage fehlt und weil die Strafprozeßordnung andererseits für einen solchen Fall einen Freispruch eigener Art nur für das geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren kennt (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), ihn aber nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vorsieht vergleiche 10 Os 192/76, 11 Os 14,15/78).
Im übrigen ist aus der Vorschrift des § 288 Abs 2 Z 3 StPO ein Gebot, im Falle einer Anklageüberschreitung über die Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch (eigener Art) zu fällen, nicht abzuleiten. Denn vor allem die dort enthaltene Forderung, eine Sachentscheidung auf Grund der vom Gerichtshof erster Instanz ohne Anklageüberschreitung festgestellten Tatsachen zu treffen, läßt erkennen, daß diese Norm - ungeachtet ihrer Einleitungsworte, die einen umfassenderen Anwendungsbereich erwarten ließen - doch nur auf die Erledigung der (materiellen) Urteilsnichtigkeiten nach den Z 9 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO abzielt.Im übrigen ist aus der Vorschrift des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ein Gebot, im Falle einer Anklageüberschreitung über die Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch (eigener Art) zu fällen, nicht abzuleiten. Denn vor allem die dort enthaltene Forderung, eine Sachentscheidung auf Grund der vom Gerichtshof erster Instanz ohne Anklageüberschreitung festgestellten Tatsachen zu treffen, läßt erkennen, daß diese Norm - ungeachtet ihrer Einleitungsworte, die einen umfassenderen Anwendungsbereich erwarten ließen - doch nur auf die Erledigung der (materiellen) Urteilsnichtigkeiten nach den Ziffer 9 bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abzielt.
Zudem ist in den Fällen einer Anklageüberschreitung (zumindest für das Schöffen- und Einzelrichterverfahren) eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung prozeßtechnisch durchaus entbehrlich, sodaß für eine analoge Anwendung des § 349 Abs 1 StPO (vgl. 13 Os 41/79) keine Notwendigkeit besteht.Zudem ist in den Fällen einer Anklageüberschreitung (zumindest für das Schöffen- und Einzelrichterverfahren) eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung prozeßtechnisch durchaus entbehrlich, sodaß für eine analoge Anwendung des Paragraph 349, Absatz eins, StPO vergleiche 13 Os 41/79) keine Notwendigkeit besteht.
Der Freispruch hinsichtlich des von einer Gesetzesverletzung (primär) nicht betroffenen Deliktszeitraumes 23. bis 28. November 1973 in Ansehung des minderjährigen Holger B gründet sich auf die ihm wegen seiner Kürze mangelnde Relevanz für den dazu in Beziehung zu setzenden Tatbestand.
Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen zu den Schuldsprüchen a) des Bezirksgerichtes Radstadt, AZ U 71/74 und b) des Landesgerichtes Salzburg, AZ 18 Vr 2685/73, waren als erschwerend zu a) und b) der lange Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung, zu b) überdies die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, dessen rascher Rückfall, die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und einer Übertretung, die Verwirklichung zweier Tatbestände im Zustande voller Berauschung und die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten, als mildernd zu a) und b) das Teilgeständnis des Angeklagten, zu b) überdies die wenn auch bloß in sehr geringem Umfang erfolgte Schadensgutmachung zu werten.Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen zu den Schuldsprüchen a) des Bezirksgerichtes Radstadt, AZ U 71/74 und b) des Landesgerichtes Salzburg, AZ 18 römisch fünf r 2685/73, waren als erschwerend zu a) und b) der lange Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung, zu b) überdies die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, dessen rascher Rückfall, die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und einer Übertretung, die Verwirklichung zweier Tatbestände im Zustande voller Berauschung und die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten, als mildernd zu a) und b) das Teilgeständnis des Angeklagten, zu b) überdies die wenn auch bloß in sehr geringem Umfang erfolgte Schadensgutmachung zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die in diesem Zusammenhang im Spruche zitierten Urteile gemäß den §§ 31, 40 StGB erschienen Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei Wochen strengem Arrest (zu a) bzw. 18 Monaten schwerem Kerker (zu b) dem Unrechtsgehalt der damit zu ahndenden Taten und der Schwere der Schuld des Täters angemessen. Mithin war insgesamt wie im Spruche zu erkennen.Unter Bedachtnahme auf die in diesem Zusammenhang im Spruche zitierten Urteile gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB erschienen Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei Wochen strengem Arrest (zu a) bzw. 18 Monaten schwerem Kerker (zu b) dem Unrechtsgehalt der damit zu ahndenden Taten und der Schwere der Schuld des Täters angemessen. Mithin war insgesamt wie im Spruche zu erkennen.