Mit dem - rechtskräftigen, gemäß § 488 Z 7 StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Februar 1994, GZ 3 b E Vr 15.248/93-24, wurde Obafemi Bariyu A* - abweichend vom Strafantrag ON 9 - der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (Punkt A des Urteilsspruchs) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (B) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (C) schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 a Abs 3 StGB teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem - rechtskräftigen, gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, StPO gekürzt ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Februar 1994, GZ 3 b E römisch fünf r 15.248/93-24, wurde Obafemi Bariyu A* - abweichend vom Strafantrag ON 9 - der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (Punkt A des Urteilsspruchs) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (C) schuldig erkannt und zu einer (gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs hat er
(zu A) am 30.Oktober 1993 während einer Amtshandlung Bezirksinspektor Karl F* tätlich angegriffen, indem er ihn in den kleinen Finger biß;
(zu B) am 21.November 1993 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung, dadurch gehindert, daß er namentlich angeführten Polizeibeamten Fußtritte versetzte und
(zu C) am 21.November 1993 (richtig: 30.Oktober 1993) "durch die unter A des Strafantrages angeführte Tätlichkeit, wodurch der Beamte eine Bißwunde erlitt, (zu ergänzen: Bezirksinspektor Karl F*) vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat an einem Beamten während der Erfüllung seiner Pflichten begangen hat".
Der Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar - wie im Strafantrag ON 9 (ungeachtet der irrigen Bezeichnung der Tatzeit beim Faktum B) unter A/1 und B ersichtlich angenommen - mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen einen Beamten - wie hier - eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt (Foregger-Kodek StGB5 Erl I; Leukauf-Steininger Komm3 RN 5 je zu § 270; Burgstaller WK Rz 78; Kienapfel BT I3 RN 75 je zu § 84). Die Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB erfolgte daher rechtsirrig.Der Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB kann zwar - wie im Strafantrag ON 9 (ungeachtet der irrigen Bezeichnung der Tatzeit beim Faktum B) unter A/1 und B ersichtlich angenommen - mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen einen Beamten - wie hier - eine Körperverletzung zur Folge, so wird Paragraph 270, StGB durch Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verdrängt (Foregger-Kodek StGB5 Erl römisch eins; Leukauf-Steininger Komm3 RN 5 je zu Paragraph 270,; Burgstaller WK Rz 78; Kienapfel BT I3 RN 75 je zu Paragraph 84,). Die Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB erfolgte daher rechtsirrig.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher der bezeichnete Schuldspruch (A) aufzuheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher der bezeichnete Schuldspruch (A) aufzuheben.
Infolge der damit verbundenen Aufhebung auch des Strafausspruchs war die Strafe neu zu bemessen. Dabei war das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis.
Ausgehend davon erwies sich die bereits im ersten Rechtsgang verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die im Ausmaß von fünf Monaten bedingt nachgesehen wurde, bei unverändertem Sachverhalt als sowohl der Tatschuld als auch dem verwirklichten Unrecht angemessen, sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.