Rechtssatz RS0092960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092960
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt.Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird Paragraph 270, StGB durch Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verdrängt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 50/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 50/94
- 11 Os 81/11p
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 81/11p
Auch; Beisatz: Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegenüber dem Beamten zu einer vorsätzlichen Körperverletzung, wird das Vergehen nach § 270 Abs 1 StGB durch das nach §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB konsumiert. (T1)
- 11 Os 28/21h
Entscheidungstext OGH 09.04.2021 11 Os 28/21h
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 54/21x
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 54/21x
Vgl; Beisatz: Nunmehr: Konsumtion des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach §§ 83 (Abs 1 oder 2), 84 Abs 2 StGB. (T2)
- 13 Os 4/23x
Entscheidungstext OGH 22.02.2023 13 Os 4/23x
Vgl
- 12 Os 128/23z
Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 128/23z
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092960
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0110OS00050_9400000_001