Gründe:
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig teils versuchten (zu ergänzen: teils vollendeten, schweren und) durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig teils versuchten (zu ergänzen: teils vollendeten, schweren und) durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2000 Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG 110 Mobiltelefone im Wert von 53.479,94 Euro, indem er mit einem Sperrhaken die Geschäftseingangstür öffnete,
2./ in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2001 Verfügungsberechtigten der Firma GZ Telekom 15 Mobiltelefone und 15 Ladebons im Gesamtwert von 4.736,60 Euro, indem er mit einem Brecheisen ein Fenstergitter aus der Verankerung riss, die Scheibe des Fensters einschlug und in den Geschäftsraum einstieg, 3./ am 22. August 2001 im Zusammenwirken mit namentlich genannten Mittätern versucht, Verfügungsberechtigten eines Postshops Bargeld und Mobiltelefone wegzunehmen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.