[3] Ausschließlich gegen den Verfallsausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ar* I*. Ausschließlich gegen den Verfallsausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ar* I*.
[4] Hinreichend deutlich bemängelt die Sanktionsrüge (Z 11 iVm Z 5 vierter Fall), dass die Feststellung zur Barzahlung des Kaufpreises für den Hälfteanteil des Angeklagten Ar* I* am PKW (unmittelbar) „aus Einnahmen aus Suchtmittelgeschäften“ (US 7) offenbar unzureichend begründet wurde. Hinreichend deutlich bemängelt die Sanktionsrüge (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall), dass die Feststellung zur Barzahlung des Kaufpreises für den Hälfteanteil des Angeklagten Ar* I* am PKW (unmittelbar) „aus Einnahmen aus Suchtmittelgeschäften“ (US 7) offenbar unzureichend begründet wurde.
[5] Denn angesichts der Feststellungen zum Tatzeitraum (US 5: Anfang 2022 bis ca Juli 2024), zum Zeitpunkt des Ankaufs des PKW (US 7 – 30. September 2022), zu den Preisen für das „verkaufte“ (anderen überlassene) Suchtgift (US 5) und zur im Jahr 2022 verkauften Suchtgiftmenge (US 5) sowie des daraus ableitbaren (US 6: „überwiegend 50:50“ mit dem Mitangeklagten geteilten) „Gewinns“ des Ar* I* bis zum 30. September 2022 ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern der gesamte Kaufpreis tatsächlich unmittelbar mit Einnahmen („Gewinn“) aus „den Suchtmittelgeschäften“ bar bezahlt („finanziert“) worden sein soll (so aber US 10).
[6] Ein Vermögenswert könnte aber nur dann als dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert angesehen werden, wenn das Eigentum (bzw der Miteigentumsanteil) des Verfallsbetroffenen zur Gänze aus im Sinn des § 20 Abs 1 StGB erlangten Vermögenswerten stammt, also durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diesen zurückführbar wäre (vgl 12 Os 112/15k; 15 Os 143/17v; 11 Os 92/22x Rz 22; 11 Os 103/23s Rz 32; Fuchs/Tipold in WK² § 20 Rz 40). Ein Vermögenswert könnte aber nur dann als dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegender Ersatzwert angesehen werden, wenn das Eigentum (bzw der Miteigentumsanteil) des Verfallsbetroffenen zur Gänze aus im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, StGB erlangten Vermögenswerten stammt, also durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diesen zurückführbar wäre vergleiche 12 Os 112/15k; 15 Os 143/17v; 11 Os 92/22x Rz 22; 11 Os 103/23s Rz 32; Fuchs/Tipold in WK² Paragraph 20, Rz 40).
[7] In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das Verfallserkenntnis demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben (§ 285e StPO). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das Verfallserkenntnis demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
[8] Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Landesgericht Wels zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl § 445 Abs 2 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [insb T1]; RS0100271 [insb T13, T14]; zum Verschlechterungsverbot vgl § 290 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100700 [T12]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43, 50). Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Landesgericht Wels zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [insb T1]; RS0100271 [insb T13, T14]; zum Verschlechterungsverbot vergleiche Paragraph 290, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100700 [T12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43, 50).
[9] Bleibt für das weitere Verfahren festzuhalten, dass auch der (ideelle) Anteil eines Verfallsbetroffenen an einer im Miteigentum (§§ 825 ff ABGB) auch eines Dritten stehenden (hier: beweglichen) Sache als sonstiger wirtschaftlicher Wert ein dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert sein kann (vgl RIS-Justiz RS0130833 [T1]). Allerdings könnte mit dem Verfall eines solchen Anteils nur entsprechendes Miteigentum des Bundes (§§ 825 ff ABGB) an der betreffenden Sache begründet werden. Auch die Verwertung (§ 408 Abs 2 iVm § 377 StPO) eines für verfallen erklärten Miteigentumsanteils des Verfallsbetroffenen hätte sich demnach auf den (ideellen) Anteil an der Sache zu beschränken, weil die Verwertung der im Miteigentum eines Dritten stehenden Sache als Ganzes (hier: Fahrzeug) Bestimmungen zum Unterbleiben des Verfalls bei einem Dritten (vgl § 20a StGB) unterlaufen würde (zur Aufhebung von Miteigentum durch Vereinbarung oder Natural- bzw Zivilteilung siehe im Übrigen § 830 ABGB; RIS-Justiz RS0013262, RS0013236, RS0013246). Bleibt für das weitere Verfahren festzuhalten, dass auch der (ideelle) Anteil eines Verfallsbetroffenen an einer im Miteigentum (Paragraphen 825, ff ABGB) auch eines Dritten stehenden (hier: beweglichen) Sache als sonstiger wirtschaftlicher Wert ein dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB unterliegender Ersatzwert sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0130833 [T1]). Allerdings könnte mit dem Verfall eines solchen Anteils nur entsprechendes Miteigentum des Bundes (Paragraphen 825, ff ABGB) an der betreffenden Sache begründet werden. Auch die Verwertung (Paragraph 408, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 377, StPO) eines für verfallen erklärten Miteigentumsanteils des Verfallsbetroffenen hätte sich demnach auf den (ideellen) Anteil an der Sache zu beschränken, weil die Verwertung der im Miteigentum eines Dritten stehenden Sache als Ganzes (hier: Fahrzeug) Bestimmungen zum Unterbleiben des Verfalls bei einem Dritten vergleiche Paragraph 20 a, StGB) unterlaufen würde (zur Aufhebung von Miteigentum durch Vereinbarung oder Natural- bzw Zivilteilung siehe im Übrigen Paragraph 830, ABGB; RIS-Justiz RS0013262, RS0013236, RS0013246).
[10] Der Verfall nach § 20 Abs 2 StGB beschränkt sich zudem auf sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte (vgl 13 Os 40/25v; 13 Os 143/14z; Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 67; Tipold in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2014, 179 [184, 194]; vgl auch Bundesministerium für Justiz Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen Stand 28. Mai 2020, Anlage zu eJABL Nr 71/2020, S 23). Der Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB beschränkt sich zudem auf sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte vergleiche 13 Os 40/25v; 13 Os 143/14z; Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20, Rz 67; Tipold in JB Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2014, 179 [184, 194]; vergleiche auch Bundesministerium für Justiz Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen Stand 28. Mai 2020, Anlage zu eJABL Nr 71 aus 2020,, S 23).
[11] Die Sicherstellung (Beschlagnahme) eines ideellen Miteigentumsanteils an einem Fahrzeug hätte allerdings nicht durch vorläufige Begründung von tatsächlicher Verfügungsmacht (§ 109 Z 1 lit a StPO) über den körperlichen beweglichen Gegenstand (Fahrzeug), sondern durch ein (vorläufiges) Verbot der Veräußerung und Verpfändung des betroffenen Miteigentumsanteils (vgl § 109 Z 1 lit b StPO) zu erfolgen. Die Sicherstellung (Beschlagnahme) eines ideellen Miteigentumsanteils an einem Fahrzeug hätte allerdings nicht durch vorläufige Begründung von tatsächlicher Verfügungsmacht (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO) über den körperlichen beweglichen Gegenstand (Fahrzeug), sondern durch ein (vorläufiges) Verbot der Veräußerung und Verpfändung des betroffenen Miteigentumsanteils vergleiche Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, StPO) zu erfolgen.
[12] Ist eine entsprechende prozessuale Sicherungsmaßnahme unterblieben, so kommt (bloß) Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in Betracht. Ist eine entsprechende prozessuale Sicherungsmaßnahme unterblieben, so kommt (bloß) Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB in Betracht.
[13] Mit Blick auf § 290 StPO sei weiters angemerkt, dass das (einem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgende [vgl ON 107 S 4 iVm ON 130 S 3], nach den Entscheidungsgründen aber irrtümlich gefällte [vgl US 12]) Erkenntnis auf Einziehung des „sichergestellten“ Suchtgifts „gemäß § 34 SMG iVm § 26 StGB“ (US 4) ins Leere geht, weil nach den Urteilsgründen im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein Suchtgift sichergestellt wurde (US 7). Der Vollzug der Einziehung von nicht vorhandenem Suchtgift wäre von vornherein nicht möglich (§ 408 StPO), sodass die Angeklagten durch diesen Ausspruch in keiner Weise beschwert sind. Mangels eines Nachteils im Sinn des § 290 StPO bedarf es insoweit somit keiner amtswegigen Maßnahme (vgl auch 15 Os 115/17a; 11 Os 9/24v Rz 20 f und 14 Os 27/22k Rz 8 und 10 sowie RIS-Justiz RS0134799 und RS0088216 [T2]). Mit Blick auf Paragraph 290, StPO sei weiters angemerkt, dass das (einem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgende [vgl ON 107 S 4 in Verbindung mit ON 130 S 3], nach den Entscheidungsgründen aber irrtümlich gefällte [vgl US 12]) Erkenntnis auf Einziehung des „sichergestellten“ Suchtgifts „gemäß Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB“ (US 4) ins Leere geht, weil nach den Urteilsgründen im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein Suchtgift sichergestellt wurde (US 7). Der Vollzug der Einziehung von nicht vorhandenem Suchtgift wäre von vornherein nicht möglich (Paragraph 408, StPO), sodass die Angeklagten durch diesen Ausspruch in keiner Weise beschwert sind. Mangels eines Nachteils im Sinn des Paragraph 290, StPO bedarf es insoweit somit keiner amtswegigen Maßnahme vergleiche auch 15 Os 115/17a; 11 Os 9/24v Rz 20 f und 14 Os 27/22k Rz 8 und 10 sowie RIS-Justiz RS0134799 und RS0088216 [T2]).
[14] Mit seiner gegen den Verfallsausspruch gerichteten Berufung (ON 150 S 11 ff) war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[15] Über die verbleibenden Berufungen wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). Über die verbleibenden Berufungen wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.