Gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der Verleumdung und der Beteiligung am schweren Raub richtet sich die auf die Z 10 a, 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Ljubinko A*****.Gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der Verleumdung und der Beteiligung am schweren Raub richtet sich die auf die Ziffer 10, a, 11 Litera a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Ljubinko A*****.
Der Beschwerde kommt bezüglich des Schuldspruches wegen schweren Raubes keine Berechtigung zu.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a), mit der den Beschwerdeführer angeblich entlastende Beweisergebnisse der Hauptverhandlung aufgegriffen werden, ist, sofern sie sich nicht überhaupt nur in unzulässiger Weise gegen die ausschließlich in die Kompetenz der Geschworenen fallende Beweiswürdigung wendet, nicht geeignet, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwecken. Die Mitangeklagten Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** haben zwar in der Hauptverhandlung tatsächlich den Dragan Dj***** (und nicht den Beschwerdeführer) als Lenker des fraglichen Personenkraftwagens bezeichnet, waren aber außer Stande, auch nur ansatzweise plausible Gründe für ihre anderslautenden Angaben im Vorverfahren zu nennen; dort haben aber insbesondere Goran Krd***** und Dragoslav Krk***** unmißverständlich deponiert, vom über das räuberische Vorhaben uneingeschränkt in Kenntnis gesetzten Beschwerdeführer zum Tatort gebracht worden zu sein (103 ff/III, 375 ff/IV). Der Aussage des Zeugen Inspektor Ha***** wiederum in ihrer Gesamtheit ist entgegen der nur eine einzelne Passage aufgreifenden Beschwerdeargumentation mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß mit dem in abgehörten Gesprächen als "Kleiner" bezeichneten PKW-Lenker bei Berücksichtigung der näheren Begleitumstände mit Sicherheit der Beschwerdeführer gemeint sein mußte (133 ff/XIII; siehe auch die Aussagen der Tonka Du***** 147/XIII und des Norbert W*****, 131 ff/XIII).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), mit der den Beschwerdeführer angeblich entlastende Beweisergebnisse der Hauptverhandlung aufgegriffen werden, ist, sofern sie sich nicht überhaupt nur in unzulässiger Weise gegen die ausschließlich in die Kompetenz der Geschworenen fallende Beweiswürdigung wendet, nicht geeignet, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwecken. Die Mitangeklagten Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** haben zwar in der Hauptverhandlung tatsächlich den Dragan Dj***** (und nicht den Beschwerdeführer) als Lenker des fraglichen Personenkraftwagens bezeichnet, waren aber außer Stande, auch nur ansatzweise plausible Gründe für ihre anderslautenden Angaben im Vorverfahren zu nennen; dort haben aber insbesondere Goran Krd***** und Dragoslav Krk***** unmißverständlich deponiert, vom über das räuberische Vorhaben uneingeschränkt in Kenntnis gesetzten Beschwerdeführer zum Tatort gebracht worden zu sein (103 ff/III, 375 ff/IV). Der Aussage des Zeugen Inspektor Ha***** wiederum in ihrer Gesamtheit ist entgegen der nur eine einzelne Passage aufgreifenden Beschwerdeargumentation mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß mit dem in abgehörten Gesprächen als "Kleiner" bezeichneten PKW-Lenker bei Berücksichtigung der näheren Begleitumstände mit Sicherheit der Beschwerdeführer gemeint sein mußte (133 ff/XIII; siehe auch die Aussagen der Tonka Du***** 147/XIII und des Norbert W*****, 131 ff/XIII).
Auch die Rechtsrüge (Z 11 lit a) versagt, in welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des ihm angelasteten Verhaltens als (strafbare) Unterstützung der von anderen ausgeführten Raubtat mit der Behauptung bekämpft, daß das ihm laut Wahrspruch der Geschworenen zur Last gelegte "Hinbringen zum Tatort" rechtsrichtig bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu qualifizieren gewesen wäre.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) versagt, in welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des ihm angelasteten Verhaltens als (strafbare) Unterstützung der von anderen ausgeführten Raubtat mit der Behauptung bekämpft, daß das ihm laut Wahrspruch der Geschworenen zur Last gelegte "Hinbringen zum Tatort" rechtsrichtig bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu qualifizieren gewesen wäre.
Mangels Vergleichs des gesamten im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vor. Der Beschwerdeführer negiert nämlich den engen, schon aus der sprachlichen Fassung unmißverständlich ersichtlichen Konnex zwischen der sein Verhalten zur Darstellung bringenden Hauptfrage 2 mit der die unmittelbare Raubausführung betreffenden Hauptfrage 1; unter Berücksichtigung des diesen beiden Hauptfragen zu entnehmenden Tatsachensubstrates kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Geschworenen dem Beschwerdeführer (nicht etwa ein auf bloßes Auskundschaften einer künftigen Raubgelegenheit abzielendes, sondern vielmehr) ein Verhalten angelastet haben, das nach seiner Zielsetzung der unmittelbar darauf folgenden Verwirklichung des räuberischen Vorhabens der so von ihm unterstützten unmittelbaren Täter dienen sollte. Daß diese Tatsachenfeststellung eine Beurteilung als bloße Vorbereitungshandlung ausschließt, ist evident.
Der gesetzmäßigen Darstellung entbehrt auch die Subsumtionsrüge (Z 12), worin der Beschwerdeführer die Deliktsqualifikation der Waffenverwendung (§ 143 zweiter Fall StGB) mit dem Einwand in Abrede stellt, "von den Waffen der Mitangeklagten nichts gewußt zu haben"; dieses Vorbringen orientiert sich nicht an den sich aus dem Wahrspruch ergebenden tatsächlichen Verhältnissen. Daß dem Beschwerdeführer ein "Vorsatz" hinsichtlich der Erfolgsqualifikation nach § 143 dritter Fall StGB gefehlt hat, ist unmaßgeblich, weil, was der Beschwerdeführer übersieht, für die (aufgrund des Wahrspruches im vorliegenden Fall zu bejahende) Zurechnung des schweren Verletzungserfolges die für die Beurteilung von Fahrlässigkeitstaten bedeutsamen Kriterien heranzuziehen sind (§ 7 Abs 2 StGB).Der gesetzmäßigen Darstellung entbehrt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), worin der Beschwerdeführer die Deliktsqualifikation der Waffenverwendung (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) mit dem Einwand in Abrede stellt, "von den Waffen der Mitangeklagten nichts gewußt zu haben"; dieses Vorbringen orientiert sich nicht an den sich aus dem Wahrspruch ergebenden tatsächlichen Verhältnissen. Daß dem Beschwerdeführer ein "Vorsatz" hinsichtlich der Erfolgsqualifikation nach Paragraph 143, dritter Fall StGB gefehlt hat, ist unmaßgeblich, weil, was der Beschwerdeführer übersieht, für die (aufgrund des Wahrspruches im vorliegenden Fall zu bejahende) Zurechnung des schweren Verletzungserfolges die für die Beurteilung von Fahrlässigkeitstaten bedeutsamen Kriterien heranzuziehen sind (Paragraph 7, Absatz 2, StGB).
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Berechtigung hingegen kommt der Beschwerde (der Sache nach ausschließlich Z 13) zu, soweit sie sich hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt 7) gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB wendet.Berechtigung hingegen kommt der Beschwerde (der Sache nach ausschließlich Ziffer 13,) zu, soweit sie sich hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt 7) gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, StGB wendet.
Zu Recht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß § 313 StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift darstellt, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt. Eine Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 297 RN 16).Zu Recht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß Paragraph 313, StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift darstellt, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt. Eine Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 297, RN 16).
Damit ist das angefochtene Urteil aber in Ansehung der Annahme des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB mit einer (zutreffend aufgezeigten) Nichtigkeit im Sinne der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO behaftet, welche die teilweise Kassation des Urteils erforderlich macht.Damit ist das angefochtene Urteil aber in Ansehung der Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, StGB mit einer (zutreffend aufgezeigten) Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet, welche die teilweise Kassation des Urteils erforderlich macht.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Ljubinko A***** als erschwerend die zweifache Qualifikation zum schweren Raub, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatwiederholung bei der Verleumdung, als mildernd hingegen das Geständnis zur gewerbsmäßigen Schlepperei und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht die - bei einer Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - mit acht Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe einerseits dem gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt der Raubtat, andererseits aber auch dem Umstand, daß der Angeklagte durch Rechtsgutverletzungen verschiedenster Art seine ablehnende Einstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung in hohem Maße dokumentiert hat.Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht die - bei einer Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - mit acht Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe einerseits dem gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt der Raubtat, andererseits aber auch dem Umstand, daß der Angeklagte durch Rechtsgutverletzungen verschiedenster Art seine ablehnende Einstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung in hohem Maße dokumentiert hat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Ljubinko A***** ebenso auf die Strafneubemessung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer ihn betreffenden Berufung.
Das Geschworenengericht verhängte über Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** (bei Dragoslav Krk***** und Goran Krd***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 143 erster Strafsatz StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Dragoslav Krk***** in der Dauer von neun Jahren, über Rade A***** in der Dauer von sechs Jahren und über Goran Krd***** in der Dauer von acht Jahren.Das Geschworenengericht verhängte über Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** (bei Dragoslav Krk***** und Goran Krd***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 143, erster Strafsatz StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Dragoslav Krk***** in der Dauer von neun Jahren, über Rade A***** in der Dauer von sechs Jahren und über Goran Krd***** in der Dauer von acht Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des schweren Raubes, ferner beim Angeklagten Krk***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und beim Angeklagten Krd***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd nahm es hingegen bei sämtlichen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** auch das reumütige Geständnis an.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Dragoslav Krk***** und Goran Krd*****, jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe an, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Angeklagten Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** die Erhöhung der Freiheitsstrafen beantragt.
Die Angeklagten vermögen in ihren Berufungen zusätzliche Umstände mildernder Natur nicht darzulegen. Die Behauptung des Angeklagten Krk*****, die Tat sei eine "Spontanidee" gewesen und weder genau geplant noch vorbereitet worden, findet in der Aktenlage keine Deckung, hat doch der Angeklagte das zu überfallende Postamt einige Tage vor der Tat selbst ausgekundschaftet und auch die Schußwaffen besorgt (47/III f, 93/IV f). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur Tatzeit ist ohne Bedeutung, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte Krk***** - den Tatplan bereits vor dem Alkoholkonsum ausgeheckt hatte (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 35 E 1 b). Dem Einwand schließlich, die Verletzung der Postbediensteten Elfriede Hu***** sei fahrlässig erfolgt, steht der Wahrspruch der Geschworenen entgegen. So gesehen zeigt sich, daß das Geschworenengericht die über Krk***** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld keinesfalls zu hoch, aber auch nicht zu niedrig ausgemessen hat. Diese Strafe bedarf auch unter Bedacht darauf keiner Korrektur, daß Krk***** zwischenzeitig mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Feber 1996, AZ 8 Vr 3032/95, wegen schwerer Nötigung zu einer (teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde. Den bezüglichen Berufungen (des Angeklagten Krk***** und der Staatsanwaltschaft) mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Die Angeklagten vermögen in ihren Berufungen zusätzliche Umstände mildernder Natur nicht darzulegen. Die Behauptung des Angeklagten Krk*****, die Tat sei eine "Spontanidee" gewesen und weder genau geplant noch vorbereitet worden, findet in der Aktenlage keine Deckung, hat doch der Angeklagte das zu überfallende Postamt einige Tage vor der Tat selbst ausgekundschaftet und auch die Schußwaffen besorgt (47/III f, 93/IV f). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur Tatzeit ist ohne Bedeutung, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte Krk***** - den Tatplan bereits vor dem Alkoholkonsum ausgeheckt hatte (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 35, E 1 b). Dem Einwand schließlich, die Verletzung der Postbediensteten Elfriede Hu***** sei fahrlässig erfolgt, steht der Wahrspruch der Geschworenen entgegen. So gesehen zeigt sich, daß das Geschworenengericht die über Krk***** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld keinesfalls zu hoch, aber auch nicht zu niedrig ausgemessen hat. Diese Strafe bedarf auch unter Bedacht darauf keiner Korrektur, daß Krk***** zwischenzeitig mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Feber 1996, AZ 8 römisch fünf r 3032/95, wegen schwerer Nötigung zu einer (teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde. Den bezüglichen Berufungen (des Angeklagten Krk***** und der Staatsanwaltschaft) mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Beim Angeklagten Krd***** hat das Erstgericht sein reumütiges Geständnis ohnedies als Milderungsgrund gewertet. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung hinwieder stellt keinen Milderungsgrund dar. Sein Hinweis, daß er von Dragoslav Krk***** und Rade A***** zur Mitwirkung an der Raubtat überredet worden sei, vermag schon angesichts der von ihm bei der Tatausführung entwickelten kriminellen Energie - immerhin hat er die Schußwaffe gegen die Postangestellte zum Einsatz gebracht, die dabei lebensgefährlich verletzt wurde - keinen zusätzlichen Milderungsgrund darzustellen.
Als berechtigt erweist sich jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Goran Krd***** und Rade A*****.
Unter entsprechender Wertung sämtlicher Tatmodalitäten - insbesondere der Schußabgabe durch Krd***** auf die Postangestellte, aber auch des Umstandes, daß der gegenständliche Vorfall, bei dem (ua) eine Maschinenpistole zum Einsatz gelangte, bereits dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen ist -, war bei der aktuellen Strafdrohung des § 143 erster Satz StGB - von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - bei den Angeklagten Goran Krd***** und Rade A***** die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß anzuheben, um dem Schuld- und Tatunwert ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei war beim Angeklagten Rade A***** gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zuvor bei Erörterung der Berufung des Angeklagten Krk***** bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Bedacht zu nehmen, mit welchem über Rade A***** wegen schwerer Nötigung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verhängt worden war.Unter entsprechender Wertung sämtlicher Tatmodalitäten - insbesondere der Schußabgabe durch Krd***** auf die Postangestellte, aber auch des Umstandes, daß der gegenständliche Vorfall, bei dem (ua) eine Maschinenpistole zum Einsatz gelangte, bereits dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen ist -, war bei der aktuellen Strafdrohung des Paragraph 143, erster Satz StGB - von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - bei den Angeklagten Goran Krd***** und Rade A***** die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß anzuheben, um dem Schuld- und Tatunwert ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei war beim Angeklagten Rade A***** gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das zuvor bei Erörterung der Berufung des Angeklagten Krk***** bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Bedacht zu nehmen, mit welchem über Rade A***** wegen schwerer Nötigung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verhängt worden war.
Die Angeklagten Goran Krd***** und Rade A***** waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.