Die gegen dieses Urteil ergriffene, auf die Z. 4 des § 281 Abs. 1 StGB. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen:Die gegen dieses Urteil ergriffene, auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StGB. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen:
Alleiniges Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rügt, ist es, anstelle der Maßnahme nach dem § 23 StGB. eine solche nach dem § 21 Abs. 2 StGB. zu erwirken. Damit wird aber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern zu seinem Nachteil, weil - wie aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 StGB. hervorgeht - die Dauer der Maßnahme nach dem § 23 StGB. zeitlich beschränkt, jene nach dem § 21 StGB. jedoch unbeschränkt ist und bei anhaltender Gefährlichkeit des Täters unter Umständen sogar zu seiner dauernden Anhaltung führen könnte (in diesem Sinn auch 10 Os 122/79). Die Rechtsmittelbefugnis eines Angeklagten reicht nur insoweit, als das Rechtsmittel zu seinem Vorteil ausgeführt wird (§ 282 StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß dem § 285 a Z. 1 StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.).Alleiniges Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rügt, ist es, anstelle der Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. eine solche nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB. zu erwirken. Damit wird aber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern zu seinem Nachteil, weil - wie aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, StGB. hervorgeht - die Dauer der Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. zeitlich beschränkt, jene nach dem Paragraph 21, StGB. jedoch unbeschränkt ist und bei anhaltender Gefährlichkeit des Täters unter Umständen sogar zu seiner dauernden Anhaltung führen könnte (in diesem Sinn auch 10 Os 122/79). Die Rechtsmittelbefugnis eines Angeklagten reicht nur insoweit, als das Rechtsmittel zu seinem Vorteil ausgeführt wird (Paragraph 282, StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO.
werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über
die Berufung zugeleitet.
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.