Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. November 1981, GZ 3 e Vr 6.919/81-23, verletzt das Gesetz 1.) insoweit, als der Angeklagte Karl A für das ihm laut den Punkten III 2 und IV 2 des Urteils angelastete Tatverhalten auch des (in Tateinheit mit dem Vergehen der Urkundenfälschung begangenen) Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, in der Bestimmung des § 108 Abs. 1 StGB, 2.) im Schuldspruch des Angeklagten Karl A wegen des Vergehens des Siegelbruches nach dem § 272 Abs. 1 StGB (Punkt V des Urteilssatzes) in der letztgenannten Bestimmung.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. November 1981, GZ 3 e römisch fünf r 6.919/81-23, verletzt das Gesetz 1.) insoweit, als der Angeklagte Karl A für das ihm laut den Punkten römisch drei 2 und römisch vier 2 des Urteils angelastete Tatverhalten auch des (in Tateinheit mit dem Vergehen der Urkundenfälschung begangenen) Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, in der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, StGB, 2.) im Schuldspruch des Angeklagten Karl A wegen des Vergehens des Siegelbruches nach dem Paragraph 272, Absatz eins, StGB (Punkt römisch fünf des Urteilssatzes) in der letztgenannten Bestimmung.
Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu den Punkten IV 2 und V und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu den Punkten römisch vier 2 und römisch fünf und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Karl A wird für die ihm weiterhin zur Last fallenden Taten, und zwar für das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB (Punkt I des Urteilsspruches), das Vergehen der Entziehung von Energie nach dem § 132 Abs. 1 StGB (Punkt II des Urteilsspruches), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1 und 2, 224 StGB (Punkt III des Urteilsspruches) und das Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1Karl A wird für die ihm weiterhin zur Last fallenden Taten, und zwar für das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilsspruches), das Vergehen der Entziehung von Energie nach dem Paragraph 132, Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei des Urteilsspruches), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins und 2, 224 StGB (Punkt römisch drei des Urteilsspruches) und das Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins
StGB (Punkt IV 1 des Urteilsspruches), nach dem § 128 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Die Aussprüche über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, über die Vorhaftanrechnung, über den Zuspruch von 5.000 S an die C und über deren Verweisung mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg werden aus dem Ersturteil übernommen.StGB (Punkt römisch vier 1 des Urteilsspruches), nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Die Aussprüche über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, über die Vorhaftanrechnung, über den Zuspruch von 5.000 S an die C und über deren Verweisung mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg werden aus dem Ersturteil übernommen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Hingegen wird Karl A von der weiteren Anklage, Ende 1979 in Wien ein Siegel, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß oder in Beschlag zu nehmen, nämlich die von Beamten der C angebrachte Plombierung der elektrischen Stromleitung, abgelöst und hiedurch das Vergehen des Siegelbruches nach dem § 272 Abs. 1 StGB begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wird Karl A von der weiteren Anklage, Ende 1979 in Wien ein Siegel, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß oder in Beschlag zu nehmen, nämlich die von Beamten der C angebrachte Plombierung der elektrischen Stromleitung, abgelöst und hiedurch das Vergehen des Siegelbruches nach dem Paragraph 272, Absatz eins, StGB begangen zu haben, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.