Die auf die Z 5, 5 a und 9 lit a (nominell auch b und c) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (nominell auch b und c) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) übergeht der Angeklagte die Urteilsausführungen, wonach das Schöffengericht weder der Aussage des Zeugen Herbert K***** im gegenständlichen Strafverfahren noch seiner Verantwortung in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren Glauben schenkte, sondern seine Angaben bei der Einvernahme am 20. Jänner 1995 vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg (179 in ON 13) mit einer mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Begründung für glaubwürdig erachtete. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wird von der Beschwerde demnach nicht aufgezeigt. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich gerade jene Angaben des Zeugen K*****, die vom erkennenden Gericht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt wurden, setzt sich lediglich mit seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn abgeführten Strafverfahren sowie mit seiner nunmehrigen Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren auseinander und versucht, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.In seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) übergeht der Angeklagte die Urteilsausführungen, wonach das Schöffengericht weder der Aussage des Zeugen Herbert K***** im gegenständlichen Strafverfahren noch seiner Verantwortung in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren Glauben schenkte, sondern seine Angaben bei der Einvernahme am 20. Jänner 1995 vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg (179 in ON 13) mit einer mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Begründung für glaubwürdig erachtete. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wird von der Beschwerde demnach nicht aufgezeigt. Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Beschwerde vernachlässigt nämlich gerade jene Angaben des Zeugen K*****, die vom erkennenden Gericht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt wurden, setzt sich lediglich mit seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung in dem gegen ihn abgeführten Strafverfahren sowie mit seiner nunmehrigen Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren auseinander und versucht, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder übergeht sämtliche entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles, stellt diesen die angestrebten gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der äußeren und inneren Tatseite. Solcherart ist sie aber nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Inwieweit die außerdem (bloß) nominell angesprochenen Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b und c StPO gegeben sein sollen, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen; diese ist insoweit mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder übergeht sämtliche entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles, stellt diesen die angestrebten gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend den Mangel der äußeren und inneren Tatseite. Solcherart ist sie aber nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Inwieweit die außerdem (bloß) nominell angesprochenen Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und c StPO gegeben sein sollen, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen; diese ist insoweit mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.