Diese Schuldsprüche bekämpft Ismet Z***** mit einer auf die Gründe der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt:Diese Schuldsprüche bekämpft Ismet Z***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt:
Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit auslösende Verletzung der Informationspflicht nach § 250 StPO behauptet (Z 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorsitzende nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 14. November 2002 ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist (S 118/II). Da er selbst erklärte, die ihm vorgelesenen Aussagen seiner Tochter verstanden zu haben, wäre es an ihm gelegen gewesen, eine Übersetzung durch die - im Gerichtssaal anwesende - Dolmetscherin zu verlangen, was er jedoch unterließ (S 118/II). Mit dem Einwand aber, die Information sei erst nach seiner Vernehmung erfolgt, wird kein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler aufgezeigt, zumal nach § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO der Bekanntgabe dessen, was in Abwesenheit des Angeklagten geschehen war, seine Vernehmung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand voranzugehen hat. Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4) wegen Nichtzulassung einer Frage, "inwiefern der Willensentschluss der Erstangeklagten geweckt wurde", ist der Beschwerdeführer mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nicht legitimiert, weshalb das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt einer inhaltlichen Erörterung entzogen ist.Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit auslösende Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 250, StPO behauptet (Ziffer 3,), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorsitzende nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 14. November 2002 ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist (S 118/II). Da er selbst erklärte, die ihm vorgelesenen Aussagen seiner Tochter verstanden zu haben, wäre es an ihm gelegen gewesen, eine Übersetzung durch die - im Gerichtssaal anwesende - Dolmetscherin zu verlangen, was er jedoch unterließ (S 118/II). Mit dem Einwand aber, die Information sei erst nach seiner Vernehmung erfolgt, wird kein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler aufgezeigt, zumal nach Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO der Bekanntgabe dessen, was in Abwesenheit des Angeklagten geschehen war, seine Vernehmung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand voranzugehen hat. Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen Nichtzulassung einer Frage, "inwiefern der Willensentschluss der Erstangeklagten geweckt wurde", ist der Beschwerdeführer mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nicht legitimiert, weshalb das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt einer inhaltlichen Erörterung entzogen ist.
Zu der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Unvollständigkeit und Widersprünglichkeit der Urteilsannahmen remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Angaben der Erstangeklagten, nicht aber seiner Verantwortung Glauben schenkten, womit er allerdings keine formellen Begründungsmängel geltend macht, sondern nur in hier unzulässiger Weise die Beweisbewertung des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen sucht. Darauf läuft auch die Behauptung hinaus, aus bestimmten, näher bezeichneten und von ihm eigenständig interpretierten Aussagen der Erstangeklagten ergebe sich ein Tatmotiv, das seine Bestimmungstäterschaft ausschließe. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Erstgericht habe aus den vorgelegten Kontoauszügen falsche Schlüsse über den Umfang der tatsächlichen Entnahmen gezogen. Die - in Verkennung des Wesens dieses Begründungsmangels - als aktenwidrig kritisierte Feststellung des monatlichen Familieneinkommens betrifft keine für die Schuld- oder Rechtsfrage entscheidende Tatsache, weshalb das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesem Grunde nicht zu erörternist.Zu der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupteten Unvollständigkeit und Widersprünglichkeit der Urteilsannahmen remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Angaben der Erstangeklagten, nicht aber seiner Verantwortung Glauben schenkten, womit er allerdings keine formellen Begründungsmängel geltend macht, sondern nur in hier unzulässiger Weise die Beweisbewertung des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen sucht. Darauf läuft auch die Behauptung hinaus, aus bestimmten, näher bezeichneten und von ihm eigenständig interpretierten Aussagen der Erstangeklagten ergebe sich ein Tatmotiv, das seine Bestimmungstäterschaft ausschließe. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Erstgericht habe aus den vorgelegten Kontoauszügen falsche Schlüsse über den Umfang der tatsächlichen Entnahmen gezogen. Die - in Verkennung des Wesens dieses Begründungsmangels - als aktenwidrig kritisierte Feststellung des monatlichen Familieneinkommens betrifft keine für die Schuld- oder Rechtsfrage entscheidende Tatsache, weshalb das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesem Grunde nicht zu erörternist.
Mit den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken, vielmehr unternimmt der Beschwerdeführer durch spekulative Überlegungen über einen möglichen Zusammenhang zwischen den Geldbehebungen und den sexuellen Übergriffen des Geschädigten gegenüber der Erstangeklagten sowie der Finanzierung deren fluchtartiger Abreise nach Berlin (welche erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren erfolgte und somit schon deshalb unbeachtlich ist) auch hier den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung anzugreifen.Mit den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken, vielmehr unternimmt der Beschwerdeführer durch spekulative Überlegungen über einen möglichen Zusammenhang zwischen den Geldbehebungen und den sexuellen Übergriffen des Geschädigten gegenüber der Erstangeklagten sowie der Finanzierung deren fluchtartiger Abreise nach Berlin (welche erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren erfolgte und somit schon deshalb unbeachtlich ist) auch hier den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung anzugreifen.
Die Rechtsrüge (9 lit a) wiederum entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Denn mit dem Einwand, Zyryfa Z***** sei zu jenen Taten, zu denen sie der Beschwerdeführer bestimmt haben soll, bereits entschlossen gewesen, weshalb mögliche Einwirkungen des Angeklagten zur Tatbegehung diesem strafrechtlich nicht zugerechnet werden dürften, übergeht sie die ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen des Schöffengerichtes. Für die Behauptung, die Erstangeklagte habe den Entschluss, K***** auf die festgestellte Weise zu schädigen aufgrund dessen sexueller Übergriffe gefasst, finden sich aber auch insbesondere im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Schöffensenates, welcher der Darstellung der Erstangeklagten folgte - und damit dem solcherart nur als Hypothese einzustufenden Beschwerdeeinwand eine Absage erteilte - keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.Die Rechtsrüge (9 Litera a,) wiederum entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Denn mit dem Einwand, Zyryfa Z***** sei zu jenen Taten, zu denen sie der Beschwerdeführer bestimmt haben soll, bereits entschlossen gewesen, weshalb mögliche Einwirkungen des Angeklagten zur Tatbegehung diesem strafrechtlich nicht zugerechnet werden dürften, übergeht sie die ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen des Schöffengerichtes. Für die Behauptung, die Erstangeklagte habe den Entschluss, K***** auf die festgestellte Weise zu schädigen aufgrund dessen sexueller Übergriffe gefasst, finden sich aber auch insbesondere im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Schöffensenates, welcher der Darstellung der Erstangeklagten folgte - und damit dem solcherart nur als Hypothese einzustufenden Beschwerdeeinwand eine Absage erteilte - keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Die Beschwerde lässt aber auch jegliche rechtlich und methodisch nachvollziehbare Argumentation vermissen, weshalb die Feststellung, der Angeklagte habe seine Tochter "laufend damit beauftragt, die Karte in unbeobachteten Momenten dem DI K***** wegzunehmen, um jedesmal den höchstmöglichen Betrag bei einem Bankomat zu beheben und sie dann dem DI K***** unbemerkt wieder zurückzugeben", für die Unterstellung der Tat unter das Tatbild des Diebstahls nach §§ 127 ff StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB nicht ausreichen soll. Mit dem Vorbringen, dem Schuldspruch zum Diebstahlsfaktum hafte ein Feststellungsmangel an, weil die Höhe der zu stehlenden Beträge nicht determiniert wäre, übergeht die Beschwerde die von ihr selbst wiedergegebenen, für die Subsumtion unter §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB ausreichenden Urteilsannahmen, ohne darzutun, weshalb die nähere Konkretisierung dieser Beträge für die rechtliche Beurteilung erforderlich sein sollten.Die Beschwerde lässt aber auch jegliche rechtlich und methodisch nachvollziehbare Argumentation vermissen, weshalb die Feststellung, der Angeklagte habe seine Tochter "laufend damit beauftragt, die Karte in unbeobachteten Momenten dem DI K***** wegzunehmen, um jedesmal den höchstmöglichen Betrag bei einem Bankomat zu beheben und sie dann dem DI K***** unbemerkt wieder zurückzugeben", für die Unterstellung der Tat unter das Tatbild des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB nicht ausreichen soll. Mit dem Vorbringen, dem Schuldspruch zum Diebstahlsfaktum hafte ein Feststellungsmangel an, weil die Höhe der zu stehlenden Beträge nicht determiniert wäre, übergeht die Beschwerde die von ihr selbst wiedergegebenen, für die Subsumtion unter Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB ausreichenden Urteilsannahmen, ohne darzutun, weshalb die nähere Konkretisierung dieser Beträge für die rechtliche Beurteilung erforderlich sein sollten.
Soweit schließlich die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend kritisiert werden, ergibt sich die Haltlosigkeit dieses Einwandes bereits aus dem Zitat der betreffenden Urteilspassagen in der Beschwerde selbst, wobei nicht aufgezeigt wird, worin der geltend gemachte Mangel zu erblicken wäre. Der damit unter einem relevierte Begründungsmangel (Z 5) hinwieder liegt im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vernachlässigten Urteilsausführungen in US 21 und 11 ff nicht vor.Soweit schließlich die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend kritisiert werden, ergibt sich die Haltlosigkeit dieses Einwandes bereits aus dem Zitat der betreffenden Urteilspassagen in der Beschwerde selbst, wobei nicht aufgezeigt wird, worin der geltend gemachte Mangel zu erblicken wäre. Der damit unter einem relevierte Begründungsmangel (Ziffer 5,) hinwieder liegt im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vernachlässigten Urteilsausführungen in US 21 und 11 ff nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, Absatz eins, StPO begründet.