Die gegen dieses Urteil aus Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Die Abweisung (S 81/II) des Antrages der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweise, der Beschwerdeführer habe sich bei den ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Eva-Maria E***** in einem durch Alkoholkonsum beeinträchtigten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden (S 27/II), begründet der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider keineswegs Nichtigkeit, weil sich weder aus der Einlassung des Rechtsmittelwerbers selbst (S 7, 9/II) noch den Angaben der Zeugin E***** irgendwelche substrathafte Anhaltspunkte für die Annahme ableiten lassen, die Trunkenheit des an alkoholische Getränke gewöhnten Mannes habe ein die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (§ 11 StGB) auch nur beeinträchtigendes Ausmaß erreicht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag zielte sohin bloß auf eine nicht statthafte Erkundung ab und wurde daher zu Recht abgelehnt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347, auch 330); die in der Beschwerde vorgebrachte Belastung des Beschwerdeführers durch den Zustand seiner Frau im Tatzeitraum ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung (Ratz aaO Rz 325).Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 4, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Die Abweisung (S 81/II) des Antrages der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweise, der Beschwerdeführer habe sich bei den ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Eva-Maria E***** in einem durch Alkoholkonsum beeinträchtigten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden (S 27/II), begründet der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider keineswegs Nichtigkeit, weil sich weder aus der Einlassung des Rechtsmittelwerbers selbst (S 7, 9/II) noch den Angaben der Zeugin E***** irgendwelche substrathafte Anhaltspunkte für die Annahme ableiten lassen, die Trunkenheit des an alkoholische Getränke gewöhnten Mannes habe ein die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) auch nur beeinträchtigendes Ausmaß erreicht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag zielte sohin bloß auf eine nicht statthafte Erkundung ab und wurde daher zu Recht abgelehnt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 347, auch 330); die in der Beschwerde vorgebrachte Belastung des Beschwerdeführers durch den Zustand seiner Frau im Tatzeitraum ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung (Ratz aaO Rz 325).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen die zeitliche Einordnung des Schuldspruchfaktums 1. Das Erstgericht hat sich jedoch gerade mit dieser Frage unter Berücksichtigung aller im Rechtsmittel angeführten Umstände auseinandergesetzt (US 10 bis 13) und werden durch die nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld dargestellten Ausführungen keine wie immer geartete Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen erweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen die zeitliche Einordnung des Schuldspruchfaktums 1. Das Erstgericht hat sich jedoch gerade mit dieser Frage unter Berücksichtigung aller im Rechtsmittel angeführten Umstände auseinandergesetzt (US 10 bis 13) und werden durch die nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld dargestellten Ausführungen keine wie immer geartete Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen erweckt.
Der Substumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruchfaktum 3. gebricht es mit der bloßen Behauptung, das Unterlassen der Rückkehr in ihre Wohnung verletze keine besonders wichtigen Interessen von Heidi-Maria S*****, an der für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren methodisch vertretbar begründeten Ableitung des angeblichen Rechtsfehlers aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589).Der Substumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruchfaktum 3. gebricht es mit der bloßen Behauptung, das Unterlassen der Rückkehr in ihre Wohnung verletze keine besonders wichtigen Interessen von Heidi-Maria S*****, an der für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren methodisch vertretbar begründeten Ableitung des angeblichen Rechtsfehlers aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589).
Zufolge dieser nicht gesetzmäßigen Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Zufolge dieser nicht gesetzmäßigen Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.