Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg festzuhalten, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (SSt 41/71; zuletzt 11 Os 26/04), aus welchem Grund das die gegenständlichen Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat. Die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Dana P***** und der Lucia M***** (S 105) zum Beweis dafür, „dass Nadine P***** anlässlich ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie eine andere Darstellung gegeben hat, nämlich ein seitliches Betasten" (S 104), erfolgte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, weil der unter Beweis zu stellende Umstand aktenkundig ist (S 13), durch Verlesung des diesbezüglichen Protokolls Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat (S 107) und der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden ist (US 8 zweiter Absatz). Auch dem Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass der dargestellte Griff zwischen die Beine bei gleichzeitigem Halten bei der geschilderten Position der Betroffenen anatomisch nicht möglich ist und dass auch der geschilderte Tritt in die Geschlechtsteile des Angeklagten anatomisch nicht möglich ist" (S 104), folgte das Erstgericht zu Recht nicht (S 105), weil die Beurteilung der darin angesprochenen Themenkomplexe nicht von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jeder Laie - und damit auch jedes Mitglied des erkennenden Gerichts - besitzt, und solcherart schon in abstracto keinen Gegenstand des Sachverständigenbeweises darstellt (Fabrizy StPO9 § 118 Rz 1).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorweg festzuhalten, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (SSt 41/71; zuletzt 11 Os 26/04), aus welchem Grund das die gegenständlichen Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat. Die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Dana P***** und der Lucia M***** (S 105) zum Beweis dafür, „dass Nadine P***** anlässlich ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie eine andere Darstellung gegeben hat, nämlich ein seitliches Betasten" (S 104), erfolgte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, weil der unter Beweis zu stellende Umstand aktenkundig ist (S 13), durch Verlesung des diesbezüglichen Protokolls Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat (S 107) und der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden ist (US 8 zweiter Absatz). Auch dem Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass der dargestellte Griff zwischen die Beine bei gleichzeitigem Halten bei der geschilderten Position der Betroffenen anatomisch nicht möglich ist und dass auch der geschilderte Tritt in die Geschlechtsteile des Angeklagten anatomisch nicht möglich ist" (S 104), folgte das Erstgericht zu Recht nicht (S 105), weil die Beurteilung der darin angesprochenen Themenkomplexe nicht von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jeder Laie - und damit auch jedes Mitglied des erkennenden Gerichts - besitzt, und solcherart schon in abstracto keinen Gegenstand des Sachverständigenbeweises darstellt (Fabrizy StPO9 Paragraph 118, Rz 1).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus den Umständen, dass Nadine P***** keine Verletzungen erlitten und sich erst rund eine Woche nach dem Tatzeitpunkt ihrer Mutter anvertraut hat, der inhaltlichen Wiederholung des Vorbringens der Verfahrensrüge und spekulativen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit Unmündiger im Allgemeinen sowie des Tatopfers im Besonderen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, aus den Umständen, dass Nadine P***** keine Verletzungen erlitten und sich erst rund eine Woche nach dem Tatzeitpunkt ihrer Mutter anvertraut hat, der inhaltlichen Wiederholung des Vorbringens der Verfahrensrüge und spekulativen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit Unmündiger im Allgemeinen sowie des Tatopfers im Besonderen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.