Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen weiteren, unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von einem Vorwurf in Richtung des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./) enthält, wurde Dejan R***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 21), er habe „in St. Johann im Pongau und an anderen Orten gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Andelko J***** als MittäterMit dem angefochtenen Urteil, das auch einen weiteren, unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von einem Vorwurf in Richtung des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch eins./) enthält, wurde Dejan R***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 21), er habe „in St. Johann im Pongau und an anderen Orten gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Andelko J***** als Mittäter
II./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 7. März 2006 den Cüneyt A***** durch die sinngemäße Äußerung, sie würden ihn und seine Familie verprügeln, wenn er ihrer Forderung, einen Kredit unter falscher Identität aufzunehmen und ihnen 10.000 Euro aus dem Realisat zu übergeben, nicht nachkomme, wobei sie ihm zur Betonung der Ernsthaftigkeit Bilder, die zusammengeschlagene, blutende Personen und den Angeklagten Dejan R***** als angeblichen Täter zeigen sollten, vorgehalten haben, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen ein rückzahlungswilliger Kreditnehmer mit Namen „Burhan A*****“ zu sein, zur Auszahlung von 35.000 Euro zu verleiten, genötigt, welche dieses Unternehmen an seinem Vermögen geschädigt habe, wobei die Angeklagten mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigten der G***** AG unrechtmäßig zu bereichern;römisch zwei./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 7. März 2006 den Cüneyt A***** durch die sinngemäße Äußerung, sie würden ihn und seine Familie verprügeln, wenn er ihrer Forderung, einen Kredit unter falscher Identität aufzunehmen und ihnen 10.000 Euro aus dem Realisat zu übergeben, nicht nachkomme, wobei sie ihm zur Betonung der Ernsthaftigkeit Bilder, die zusammengeschlagene, blutende Personen und den Angeklagten Dejan R***** als angeblichen Täter zeigen sollten, vorgehalten haben, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen ein rückzahlungswilliger Kreditnehmer mit Namen „Burhan A*****“ zu sein, zur Auszahlung von 35.000 Euro zu verleiten, genötigt, welche dieses Unternehmen an seinem Vermögen geschädigt habe, wobei die Angeklagten mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigten der G***** AG unrechtmäßig zu bereichern;
III./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wodurch die genannten Kreditinstitute in einem Betrag von 73.000 Euro und demnach einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten;römisch drei./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wodurch die genannten Kreditinstitute in einem Betrag von 73.000 Euro und demnach einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten;
a./ durch die unter Punkt II./ oben beschriebene Tat den abgesondert verfolgten Cüneyt A***** dazu bestimmt und durch Übergabe der unten angeführten falschen bzw gefälschten Urkunden lautend auf „Burhan A*****“ zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, der am 7. März 2006 Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen, ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, wobei er (Cüneyt A*****) zur Täuschung über seine Identität eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten Reisepass, eine falsche Meldebestätigung, eine falsche Gehalts- und Lohnbestätigung und ein von ihm mit dem Namen „Burhan A*****“ unterfertigtes Kreditantragsformular benützt habe, zur Auszahlung eines Kredits von 38.000 Euro verleitet unda./ durch die unter Punkt römisch zwei./ oben beschriebene Tat den abgesondert verfolgten Cüneyt A***** dazu bestimmt und durch Übergabe der unten angeführten falschen bzw gefälschten Urkunden lautend auf „Burhan A*****“ zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, der am 7. März 2006 Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen, ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, wobei er (Cüneyt A*****) zur Täuschung über seine Identität eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten Reisepass, eine falsche Meldebestätigung, eine falsche Gehalts- und Lohnbestätigung und ein von ihm mit dem Namen „Burhan A*****“ unterfertigtes Kreditantragsformular benützt habe, zur Auszahlung eines Kredits von 38.000 Euro verleitet und
b./ am 19. Juni 2006 Verfügungsberechtigte der G***** GesmbH durch Vortäuschen, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer namens „Erdem Y*****“ zu sein, wobei sie zur Täuschung über die Identität des Antragstellers falsche Urkunden, nämlich einen gefälschten belgischen Reisepass, eine falsche Meldebestätigung, eine falsche Gehalts- und Lohnbestätigung und einen mit falschen Namen unterfertigten Kreditantrag, benützt haben, zur Auszahlung von 35.000 Euro zu verleiten versucht;
IV./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. Juni 2006 durch die sinngemäße Äußerung, sie würden Cüneyt A***** umbringen, falls er sie wegen der unter 1./ und 2./ [gemeint: II./ und III./] beschriebenen Taten der Polizei anzeigen werde, durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich von der Anzeige Abstand zu nehmen, genötigt;römisch vier./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. Juni 2006 durch die sinngemäße Äußerung, sie würden Cüneyt A***** umbringen, falls er sie wegen der unter 1./ und 2./ [gemeint: römisch zwei./ und römisch drei./] beschriebenen Taten der Polizei anzeigen werde, durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich von der Anzeige Abstand zu nehmen, genötigt;
V./ zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 2005 Andelko J***** als Geschäftsführer der A***** GesmbH und Dejan R***** als der faktische Geschäftsführer dieses Unternehmens dadurch, dass sie zwei unter Eigentumsvorbehalt stehende WC-Container im Wert von 35.520 Euro der B***** GmbH an einen unbekannten Ort verbracht haben, um alleine darüber wie Eigentümer zu verfügen, ein Gut, das ihnen anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“römisch fünf./ zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 2005 Andelko J***** als Geschäftsführer der A***** GesmbH und Dejan R***** als der faktische Geschäftsführer dieses Unternehmens dadurch, dass sie zwei unter Eigentumsvorbehalt stehende WC-Container im Wert von 35.520 Euro der B***** GmbH an einen unbekannten Ort verbracht haben, um alleine darüber wie Eigentümer zu verfügen, ein Gut, das ihnen anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte durch diese Taten das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (II./), das Verbrechen des schweren Betrugs, teils als Beteiligter nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB (IV./), das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (IV./) und das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (V./) als verwirklicht angesehen.Die Staatsanwaltschaft hatte durch diese Taten das Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), das Verbrechen des schweren Betrugs, teils als Beteiligter nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 12, zweiter und dritter Fall, 15 StGB (römisch vier./), das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) und das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch fünf./) als verwirklicht angesehen.