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Entscheidung 11 Os 55/10p×

Entscheidung 11 Os 55/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os55/10p

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dejan R***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Jänner 2010, GZ 31 Hv 17/09x-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen weiteren, unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von einem Vorwurf in Richtung des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch eins./) enthält, wurde Dejan R***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 21), er habe „in St. Johann im Pongau und an anderen Orten gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Andelko J***** als Mittäter

römisch zwei./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 7. März 2006 den Cüneyt A***** durch die sinngemäße Äußerung, sie würden ihn und seine Familie verprügeln, wenn er ihrer Forderung, einen Kredit unter falscher Identität aufzunehmen und ihnen 10.000 Euro aus dem Realisat zu übergeben, nicht nachkomme, wobei sie ihm zur Betonung der Ernsthaftigkeit Bilder, die zusammengeschlagene, blutende Personen und den Angeklagten Dejan R***** als angeblichen Täter zeigen sollten, vorgehalten haben, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen ein rückzahlungswilliger Kreditnehmer mit Namen „Burhan A*****“ zu sein, zur Auszahlung von 35.000 Euro zu verleiten, genötigt, welche dieses Unternehmen an seinem Vermögen geschädigt habe, wobei die Angeklagten mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigten der G***** AG unrechtmäßig zu bereichern;

römisch drei./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wodurch die genannten Kreditinstitute in einem Betrag von 73.000 Euro und demnach einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten;

a./ durch die unter Punkt römisch zwei./ oben beschriebene Tat den abgesondert verfolgten Cüneyt A***** dazu bestimmt und durch Übergabe der unten angeführten falschen bzw gefälschten Urkunden lautend auf „Burhan A*****“ zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, der am 7. März 2006 Verfügungsberechtigte der G***** AG durch Vortäuschen, ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, wobei er (Cüneyt A*****) zur Täuschung über seine Identität eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten Reisepass, eine falsche Meldebestätigung, eine falsche Gehalts- und Lohnbestätigung und ein von ihm mit dem Namen „Burhan A*****“ unterfertigtes Kreditantragsformular benützt habe, zur Auszahlung eines Kredits von 38.000 Euro verleitet und

b./ am 19. Juni 2006 Verfügungsberechtigte der G***** GesmbH durch Vortäuschen, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer namens „Erdem Y*****“ zu sein, wobei sie zur Täuschung über die Identität des Antragstellers falsche Urkunden, nämlich einen gefälschten belgischen Reisepass, eine falsche Meldebestätigung, eine falsche Gehalts- und Lohnbestätigung und einen mit falschen Namen unterfertigten Kreditantrag, benützt haben, zur Auszahlung von 35.000 Euro zu verleiten versucht;

römisch vier./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. Juni 2006 durch die sinngemäße Äußerung, sie würden Cüneyt A***** umbringen, falls er sie wegen der unter 1./ und 2./ [gemeint: römisch zwei./ und römisch drei./] beschriebenen Taten der Polizei anzeigen werde, durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich von der Anzeige Abstand zu nehmen, genötigt;

römisch fünf./ zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 2005 Andelko J***** als Geschäftsführer der A***** GesmbH und Dejan R***** als der faktische Geschäftsführer dieses Unternehmens dadurch, dass sie zwei unter Eigentumsvorbehalt stehende WC-Container im Wert von 35.520 Euro der B***** GmbH an einen unbekannten Ort verbracht haben, um alleine darüber wie Eigentümer zu verfügen, ein Gut, das ihnen anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte durch diese Taten das Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), das Verbrechen des schweren Betrugs, teils als Beteiligter nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 12, zweiter und dritter Fall, 15 StGB (römisch vier./), das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) und das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch fünf./) als verwirklicht angesehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der seitens der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf „Vertagung der Hauptverhandlung, nochmalige Ladung des Angeklagten Andelko J***** und Aufhebung seines Aufenthaltsverbots für den Zeitraum der Hauptverhandlung“ (S 11 in ON 55) zu Recht der Abweisung, zumal er weder ein Beweisthema noch ein Vorbringen zur Relevanz desselben für die Schuld- oder Subsumtionsfrage enthielt (Paragraph 55, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0107040; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Das in der Beschwerde hiezu nachgereichte Vorbringen muss unbeachtet bleiben, weil die Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099618; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Soweit das Rechtsmittel zur Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Andelko J***** vor der Polizei (S 141 ff in ON 11) auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (Paragraph 13, StPO) sowie auf den Umstand hinweist, dass sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen diese verwahrt hat vergleiche ON 67), vermag sie auch keinen - aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO beachtlichen (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 195) - Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot (Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zu nennen, zumal nicht dargetan wird, weshalb die in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung nicht durch dessen Ausnahmesätze (Ziffer eins bis Ziffer 4,) gedeckt gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118778).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist grundsätzlich beizupflichten, dass das Gericht - um dem Vorwurf der Unvollständigkeit zu entgehen - das gesamte wesentliche Beweismaterial verwerten und formell einwandfrei dartun muss, weshalb es sich für die Glaubwürdigkeit der Verantwortung eines Angeklagten entscheidet und in die entgegengesetzte Richtung weisende Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält (RIS-Justiz RS0098495, RS0098428). Die Kritik an der unterlassenen Würdigung der Angaben des Andelko J***** vor der Polizei, welcher ein Treffen zwischen ihm, Cüneyt A***** und dem Angeklagten im Jahre 2005 einräumte (S 145 in ON 11), unterlässt aber eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116879; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Welche konkreten Urteilskonstatierungen gerügt werden sollen, führt die Beschwerde nämlich nicht an. Dementsprechend verabsäumt sie auch eine nähere Darstellung, weshalb die fehlende Würdigung dieser Aussage einer für einen Schuldspruch ausreichenden Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00055.10P.0622.000

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0110OS00055_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098428 Rechtssatz 04.03.1981Strafrecht
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RS0098495 Rechtssatz 17.10.1950Strafrecht
Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie …
RS0107040 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu beg …
RS0116879 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10).
RS0118778 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze …