Rechtssatz RS0118778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118778
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden.Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begriffen werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 153/03
Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 153/03
- 15 Os 63/04
Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 63/04
Beisatz: Die innerstaatliche Amtsverschwiegenheit könnte aber einen erheblichen Grund im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 StPO darstellen, wenn im Verfahren wegen einer außergewöhnlich schwerwiegenden Straftat die schriftlich festgehaltenen Angaben eines besonders schutzbedürftigen Zeugen unverzichtbar erscheinen, somit die Kautelen des § 166a StPO in Verbindung mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls auch desjenigen seitens des Angeklagten namhaft gemachter Vertrauenspersonen (§§ 229 Abs 1, 230 Abs 2 letzter Satz [162 Abs 2 dritter Satz] StPO bzw § 250 Abs 1 und 2 StPO) diesem Schutzzweck nicht hinreichend zum Durchbruch verhelfen würden, sodass eine Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen evidenter Gefahr für die persönliche Sicherheit des verdeckten Ermittlers in Betracht kommen könnte. (T1)
- 14 Os 107/04
Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 107/04
Vgl; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. (T2)
Beisatz: Kam der Inhalt der Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" durch die einverständliche Verlesung des schriftlichen Berichtes letztlich rechtens im Beweisverfahren der Hauptverhandlung vor, wurde die gesetzlich nicht gedeckte Abhörung des Berichtverfassers nachträglich saniert. (T3)
- 15 Os 148/04
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 148/04
nur: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T4)
- 13 Os 23/10x
Entscheidungstext OGH 08.04.2010 13 Os 23/10x
Auch; nur T4; Beis wie T3
- 11 Os 55/10p
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 55/10p
Vgl
- 14 Os 78/10t
Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 78/10t
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3
- 13 Os 85/10i
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 85/10i
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 15 Os 162/10b
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 162/10b
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 11 Os 59/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 59/12d
Auch; nur: § 252 Abs 1 StPO sichert das ‑ mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpfte ‑ strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate ab. (T5)
- 11 Os 127/12d
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 127/12d
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 35/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 35/13a
Vgl; nur ähnlich T5
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; nur T4
- 14 Os 67/13d
Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 67/13d
Vgl, Beis ähnlich wie T3
- 11 Os 31/14i
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 31/14i
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 69/15a
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 69/15a
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 39/20x
Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 39/20x
Vgl
- 11 Os 141/25g
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 11 Os 141/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118778
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20040218_OGH0002_0130OS00153_0300000_001