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Entscheidung 11 Os 141/25g×

Entscheidung 11 Os 141/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os141/25g

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ 79 Hv 22/25d-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/ und II/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in E* – außer dem Fall des Paragraph 206, StGB – an der am * 2010 geborenen, somit unmündigen L* P* teils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, teils eine geschlechtliche Handlung von dieser an sich vornehmen lassen, und zwar

I/ zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2024 im beheizten Aufenthaltsbereich des Hauses *, indem er sie anwies, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und sich auf eine Couch zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger an ihrer Vulva rieb;

II/ zu einem nicht näher eingrenzbaren „Zeitraum“ im Frühsommer 2024 in einem Heustadel des Anwesens *, indem er sie anwies, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und sich auf das dort befindliche Heu zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger an ihrer Vulva rieb, sie anschließend anleitete, mit ihrer Hand seinen Penis zu berühren und an diesem über längere Zeit zu manipulieren, sie danach anwies, sich vor dem Gebäude auf eine Bank zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger erneut an ihrer Vulva rieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und (bloß nominell auf) Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,) erblickt eine Missachtung des Umgehungsverbots des Paragraph 252, Absatz 4, StPO in dem Umstand, dass die psychologische Sachverständige Dr. H* in der Hauptverhandlung am 31. Juli 2025 „im Umfang des bereits im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens (ON 19) einvernommen“ wurde, „obwohl der Angeklagte sich bereits in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 gegen die Verlesung dieses Gutachtens ausgesprochen hatte“ (ON 31 S 11).

[5] Sie verkennt damit grundlegend die Funktion des Beweiserhebungsverbots nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO, nämlich die Sicherung des – mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normativ verknüpften – Unmittelbarkeitsprinzips gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind (RIS-Justiz RS0118778).

[6] Da sich die Sachverständige bei ihrer unmittelbaren Vernehmung (mündlichen Gutachtenserstattung) in der Hauptverhandlung auf ihr bereits vorliegendes schriftliches Gutachten (ON 19) berief und ihre Angaben aus dem schriftlichen Gutachten mündlich wiederholte (ON 33 S 4), stehen eine „Verlesung“ iSd Paragraph 252, Absatz eins, StPO und ein Unmittelbarkeitssurrogat von vornherein nicht in Rede vergleiche RIS-Justiz RS0110150 [T4], RIS-Justiz RS0098177; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 252, Rz 9; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 10, 20).

[7] Mit dem weiteren Vorbringen (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, StPO), die Sachverständige Dr. H* sei bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund der im Ermittlungsverfahren erfolgten Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft mit der Erstellung von Befund und Gutachten „zur Aussagefähigkeit- und -tüchtigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit bzw. Erlebnisbasiertheit“ vergleiche ON 16) strukturell befangen gewesen, spricht der Beschwerdeführer den Befangenheitsgrund des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0129955) an, der – im Gegensatz zu den Befangenheitsgründen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO – nicht mit ausdrücklicher Nichtigkeit bewehrt ist (Paragraph 126, Absatz 4, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 199).

[8] Ebenso wenig verweist Paragraph 126, Absatz 4, zweiter Satz StPO (wie im Übrigen schon Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO) auf Paragraph 43, Absatz 2, StPO, sodass unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO betrachtet auch die Kritik an einer (vermeintlich) Befangenheit begründenden Tätigkeit der Dr. H* in der Hauptverhandlung nach ihrer im Ermittlungsverfahren erfolgten gerichtlichen Bestellung als „Vernehmungsperson“ vergleiche ON 1.16 und ON 15 S 1 f: als zur gerichtlichen Beweisaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung iSd Paragraph 165, Absatz 3, zweiter Satz StPO beigezogene Expertin) ins Leere geht.

[9] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 31. Juli 2025 – vor Abhörung der zur mündlichen Erstattung und Erörterung ihres Gutachtens geladenen Expertin vergleiche RIS-Justiz RS0113618 [T6, T7]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 167) – gestellten Antrags auf Enthebung der Sachverständigen Dr. H* und Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens eines anderen (aus Sicht des Antragstellers nicht befangenen) Sachverständigen (ON 33 S 2 in Verbindung mit ON 29) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:

[10] Denn das im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholte schriftliche Gutachten (ON 19) der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelehnten Expertin wurde bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl I 2015/112 eingeholt. Ihm wäre es daher im Ermittlungsverfahren offen gestanden, die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde Derartiges nicht begehrt, kann „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen (für sich genommen) im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach abgegebenen) Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0131744, RS0130055 [T5]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 78 f, 158).

[11] Zum Einwand, der Angeklagte wäre mangels Aufklärung über seine Antragsrechte an geeigneter Antragstellung im Ermittlungsverfahren gehindert gewesen, ist festzuhalten, dass die seinem Wahlverteidiger (ON 11) zugestellte staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Bestellung der Sachverständigen eine Information über Paragraph 126, Absatz 5, StPO enthielt (ON 16). Gegenüber einem Wahlverteidiger besteht im Übrigen keine Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0096569 [T5]).

[12] Soweit die Beschwerde (Ziffer 4,) in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die „Doppelrolle“ der Dr. H* „als Vernehmungsperson und Sachverständige“ sowie deren Beziehung einer „klaren Position“ im schriftlichen Gutachten (ON 19) hätte eine ihre Abberufung erfordernde Befangenheit im Hauptverfahren begründet, sei daran erinnert, dass der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen hat und erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keine Berücksichtigung finden können (RIS-Justiz RS0099618 [T2, T4, T5, T8], RS0099117 [T3, T6, T8, T12, T15, T16, T17, T18, T20]).

[13] Im Übrigen wäre strukturelle Befangenheit im Fall einer „Doppelverwendung“ derselben Person als Sachverständige bei einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren (hier: kontradiktorische Vernehmung) und im Hauptverfahren (hier: aussagepsychologisches Gutachten) von vornherein nicht anzunehmen, weil dies die Waffengleichheit zwischen dem Ankläger und dem Angeklagten (Beschuldigten) nicht berührt (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 157). Weiters wäre die Abhörung (oder Verlesung) eines zuvor eingebrachten schriftlichen Gutachtens wegen bereits erfolgter Meinungsbildung nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0126626, RS0115712 [insbesondere T9]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 72).

[14] Mit Kritik an der Begründung des Schöffengerichts zur Antragsabweisung entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Ziffer 4, (RIS-Justiz RS0116749 [T9]). Der Beschwerdebehauptung zuwider wurde die Ablehnung des am 31. Juli 2025 gestellten Antrags auch gar nicht auf in Paragraph 126, Absatz 2 c, StPO dargelegte Grundsätze gestützt (ON 33 S 3; siehe im Übrigen Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 34, 49).

[15] Ebenfalls zu Unrecht kritisiert das Rechtsmittel (Ziffer 4,) die Abweisung des (erkennbar auf die Erschütterung der Beweiskraft von den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers abzielenden) Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass die geschilderten blauen Flecken nicht von den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen stammen können“ (ON 31 S 11).

[16] Denn einerseits wurde nicht einmal behauptet, dass die (minderjährige) Zeugin und deren gesetzliche Vertretung die erforderliche Zustimmung zu einer medizinischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4]; 11 Os 13/25h [Rz 4] mwN). Andererseits wurde bei der Antragstellung auch nicht dargetan, weshalb eine medizinische Expertise bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs das Ergebnis hätte erwarten lassen, dass die Entstehung von Hämatomen im Bereich der Innenschenkel durch die zu II/ inkriminierten (zum Teil auf einer im Außenbereich befindlichen Bank) durchgeführten Handlungen vergleiche US 4, 12 f) auszuschließen sei, sodass der Antrag auf eine bloße Erkundungsbeweisführung hinauslief (RIS-Justiz RS0099453 [T3, T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).

[17] Der Behauptung von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Angeklagten und der Zeugin J* P* zu denkbaren anderen Ursachen für die erwähnten Hämatome nicht unberücksichtigt gelassen (US 12 f), sondern dargelegt, weshalb sie dennoch den Depositionen der Zeugin L* P* zur Entstehung ihrer Verletzungen folgten vergleiche dazu auch US 8 f und 13 zur „Aussageentstehung“ und zu Angaben der Zeuginnen S* und R* sowie zu Ausführungen der psychologischen Sachverständigen).

[18] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht die unterschiedlichen Angaben der Zeugin L* P* zum Umgang mit ihrer Bekleidung beim Vorfall zu I/ (US 12), zu einem „Geheimnis“ mit dem Angeklagten (US 9, 13) und zur Häufigkeit von sexuellen Übergriffen (US 12) ebenso erörtert wie ihre Depositionen zu ihrer angstfreien Einstellung zum Angeklagten (US 13) und jene der Zeugin P* zum unbefangenen Kontakt des Mädchens mit dem Angeklagten, etwa in Bezug auf gemeinsame Traktorfahrten (US 11, 14).

[19] Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Der Hinweis auf ein Beweisergebnis, das (aus Sicht des Beschwerdeführers) gegen die getroffene Feststellung spricht, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]).

[20] Indem der Angeklagte unter isolierter Hervorhebung einzelner Beweisergebnisse eine „Widersprüchlichkeit“ der Urteilsbegründung (Ziffer 5, dritter Fall) zur Frage einer allfälligen Penetration mit dem Finger (dazu US 10), zur Bekleidung des Opfers beim Vorfall zu I/ (dazu US 12) und zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu II/ (dazu US 7, 14) ortet, bekämpft er somit bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[21] Gleiches gilt für die Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall). Denn ein solcher Urteilsmangel liegt nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[22]                Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist die Ableitung der Urteilsfeststellungen zum objektiven Tathergang aus den ausführlich bewerteten Angaben des Tatopfers (US 5 ff) und der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (auch in Bezug auf das Alter des Mädchens) aus dem objektiven Geschehensablauf in einer Zusammenschau mit der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der langen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Tatopfer und dessen Familie (US 14 f) demnach nicht zu beanstanden. In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der L* P* zum Tathergang wurden überdies auch die Expertise der psychologischen Sachverständigen, die Aussagegenese, die Entwicklungsstörung bzw Intelligenzminderung des Mädchens, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und von Betreuungspersonen des Mädchens empirisch einwandfrei und logisch nachvollziehbar einbezogen (RIS-Justiz RS0099455).

[23] Soweit die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Kausalität der zu II/ inkriminierten Handlungen des Angeklagten für die konstatierten Verletzungen (Hämatome) des Tatopfers (US 4) einwendet, betrifft sie keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsache (dazu RIS-Justiz RS0117499).

[24] Den Beschwerdeausführungen betreffend eine „unzureichende Begründung“ der „Verwerfung“ von Angaben des Angeklagten ist voranzustellen, dass sich die Anfechtungskategorie des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO auf einen – unter dem Aspekt (überhaupt vorhandener oder) tauglicher Begründung anzustellenden – Vergleich der Feststellungsebene mit der Begründungsebene des Urteils bezieht. Die tatrichterlichen Beweiserwägungen allein – etwa zur Frage, ob das Mädchen den Penis des Angeklagten (ausschließlich) bei anderen Gelegenheiten gesehen haben kann (dazu US 5, 11) – können (ohne jegliche Bezugnahme auf die Feststellungsbasis) nicht als „unbegründet oder offenbar unzureichend begründet“ bekämpft werden (14 Os 10/17b; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).

[25] Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

[26] Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5, letzter Fall) zuwider ist ein Fehlzitat im angesprochenen Sinn betreffend Depositionen der L* P* zum „Geheimnis“ zwischen ihr und dem Angeklagten oder zur zeitlichen Einordnung des zu II/ inkriminierten Vorfalls nicht auszumachen (US 9, 12 f).

[27] Eine Tatsachenrüge wurde im Rechtsmittel trotz der Anführung auch des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO in der Eingangserklärung (ON 38.1 S 2) nicht ausgeführt.

[28] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[29] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00141.25G.0113.000

Im RIS seit

29.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0110OS00141_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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