Rechtssatz RS0130055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130055
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 43/14v
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
- 15 Os 147/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b
Vgl auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T1)
- 11 Os 52/15d
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
Auch; Beisatz: Häufige Beschäftigung eines Experten in Strafverfahren begründet ‑ selbst bei Einbeziehung wirtschaftlicher Momente ‑ objektiv keine Voreingenommenheit für einen bestimmten Prozess. (T2)
- 15 Os 97/14z
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 97/14z
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 142/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 142/14b
Auch
- 13 Os 143/14z
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 143/14z
Auch
- 11 Os 93/14g
Entscheidungstext OGH 16.02.2016 11 Os 93/14g
Auch; Beisatz: Hier: Befangenheit des Sachverständigen wurde infolge Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises bejaht. Keine ausreichenden Kontrollbeweise. (T3)
- 12 Os 156/15f
Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 156/15f
Auch
- 12 Os 119/15i
Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
Auch
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 66/16d
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 66/16d
- 15 Os 83/16v
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 83/16v
Auch
- 12 Os 100/16x
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 100/16x
Auch; Beisatz: Befangenheit des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass er im Rahmen der Befundaufnahme eigenständige Erhebungen durchführt oder solche beim Auftraggeber anregt, insbesondere dann, wenn nur mittels Zwangsmaßnahmen die Beischaffung entsprechend benötigter Unterlagen oder sonstiger Beweisergebnisse möglich wäre. (T4)
- 11 Os 7/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 7/17i
- 12 Os 85/17t
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 85/17t
Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T5)
- 12 Os 34/18v
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
Beis wie T1
- 11 Os 32/21x
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 11 Os 32/21x
Vgl
- 12 Os 23/22g
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g
Vgl
- 12 Os 128/21x
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 128/21x
Vgl
- 14 Os 139/22f
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 139/22f
vgl; Beisatz wie T5
- 13 Os 33/24p
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 33/24p
vgl; Beisatz nur wie T5
- 11 Os 141/25g
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 11 Os 141/25g
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130055
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_003