Rechtssatz RS0131744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131744
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Norm
StPO idF BGBl I 2014/71 §126 Abs5
Rechtssatz
Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden.Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131744
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20171116_OGH0002_0120OS00085_17T0000_001