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Entscheidung 11 Ns 37/21m×

Entscheidung 11 Ns 37/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053539 Rechtssatz 15.09.1986Strafrecht
Davon ausgehend, dass jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der §§ 62, 63 StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter - streng auszulegen.
RS0059503 Rechtssatz 15.10.1975Strafrecht
Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Ansche …
RS0097037 Rechtssatz 15.09.1986Strafrecht
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). Befangenheitsanträgen kann - etwa aus bestimmten, von der rec …
RS0127777 Rechtssatz 10.02.2012Strafrecht
Die Vermeidung „reisebedingter Unkosten“ und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
RS0129955 Rechtssatz 14.01.2015Strafrecht
Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 gelten …
RS0131744 Rechtssatz 16.11.2017Strafrecht
Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derart …