Rechtssatz RS0129955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129955
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Ziffer 2, geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129955
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20150114_OGH0002_0150OS00052_14G0000_004