Der Angeklagte Metin Ö***** bekämpft das Urteil aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Er macht geltend, in der Hauptverhandlung sei die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des nun gesondert verfolgten Angeklagten Erkan K***** verlesen worden, „ohne dass die Voraussetzungen des § 252 StPO vorgelegen wären“.Der Angeklagte Metin Ö***** bekämpft das Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Er macht geltend, in der Hauptverhandlung sei die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des nun gesondert verfolgten Angeklagten Erkan K***** verlesen worden, „ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 252, StPO vorgelegen wären“.
Das Erstgericht hatte die kritisierte Verlesung unter Heranziehung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorgenommen (ON 29 S 16, ON 2 in ON 3 S 71 ff).Das Erstgericht hatte die kritisierte Verlesung unter Heranziehung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgenommen (ON 29 S 16, ON 2 in ON 3 S 71 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Im Ermittlungsverfahren wurde Erkan K***** zu den hier in Rede stehenden und weiteren Einbruchsdiebstählen am 7. November 2009 von der Polizei als Beschuldigter vernommen (ON 2 in ON 3 S 71 ff). Danach konnte er von der Polizei nicht mehr angetroffen und auch nicht telefonisch erreicht werden. Mehrere Versuche der Behörde, ihn zu kontaktieren, scheiterten. Am 20. November 2009 teilte seine Schwester der Polizei telefonisch mit, dass er Österreich verlassen habe und sich in der Türkei aufhalte. Ob und wann er nach Österreich zurückkehren würde, könne sie nicht angeben, ebenso wenig, wo genau er sich in der Türkei aufhalte (ON 2 in ON 3 S 13 unten, 15 oben).
Am 2. April 2010 langte ein die Anklageschrift betreffender Postfehlbericht mit dem Vermerk „Empfänger wieder in die Türkei verzogen“ beim Landesgericht Steyr ein (ON 15). Zufolge einer am selben Tag eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war Erkan K***** zwar weiter an einer Anschrift in Steyr gemeldet (ON 16). Eine vom Landesgericht Steyr mit dem Ersuchen um Erhebung, wann Erkan K***** wieder zurückkehrt und wo genau er sich aufhält (ON 1 S 6), veranlasste polizeiliche Nachschau an dieser Adresse führte aber am 7. April 2010 zur Auskunft des dort angetroffenen Vaters des Gesuchten, dass Erkan K***** vermutlich im Oktober 2009 aus der Wohnung ausgezogen und in die Türkei zurückgekehrt sei und sich in Izmir aufhalten dürfte, wobei er eine nähere Adresse nicht angeben konnte. Fallweise bestehe telefonischer Kontakt. Seines Wissens beabsichtige sein Sohn, ständig in der Türkei zu bleiben (ON 17 S 3).
Am 13. April 2010 ordnete das Landesgericht Steyr auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme des Erkan K***** und dessen Ausschreibung zur Verhaftung im Inland an (ON 1 S 7 f, ON 18). Da die Polizeierhebungen zum Aufenthalt dieses Angeklagten negativ verliefen, wurde am 19. April 2010 seine Ausschreibung veranlasst (ON 26).
Die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Vorsitzenden über mangelnde Bekanntheit des Aufenthalts des Erkan K***** zur Zeit der genannten Verlesung der über dessen Vernehmung als Beschuldigter aufgenommenen Niederschrift (ON 29 S 16, ON 2 in ON 3 S 71 ff; vgl US 9 vorletzter Absatz) wurden in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Sinn der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO kritisiert (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 41, 43, 45 f, 51).Die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Vorsitzenden über mangelnde Bekanntheit des Aufenthalts des Erkan K***** zur Zeit der genannten Verlesung der über dessen Vernehmung als Beschuldigter aufgenommenen Niederschrift (ON 29 S 16, ON 2 in ON 3 S 71 ff; vergleiche US 9 vorletzter Absatz) wurden in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Sinn der Ziffer 5, oder 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kritisiert vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 41, 43, 45 f, 51).
Ausgehend davon stellt - entgegen der Ansicht des Angeklagten - die auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Verlesung der Aussage des Erkan K***** nach Lage des konkreten Einzelfalls keine rechtsirrige Anwendung dieser Bestimmung dar. Weitere Ausforschungsversuche musste der Vorsitzende bei der gegebenen Sachlage nicht unternehmen (RIS-Justiz RS0098248, RS0108361; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 61; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 231).Ausgehend davon stellt - entgegen der Ansicht des Angeklagten - die auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützte Verlesung der Aussage des Erkan K***** nach Lage des konkreten Einzelfalls keine rechtsirrige Anwendung dieser Bestimmung dar. Weitere Ausforschungsversuche musste der Vorsitzende bei der gegebenen Sachlage nicht unternehmen (RIS-Justiz RS0098248, RS0108361; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 61; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 231).
Zudem wurde dem ungerügten Protokoll der Hauptverhandlung zufolge letztlich „nach § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO“ der „gegenständliche Akt einverständlich“ - somit auch in Betreff der genannten Niederschrift prozessordnungskonform - gemäß § 252 Abs 2a StPO vom Vorsitzenden referiert (ON 29 S 17). Durch diesen Vorgang wäre ein allenfalls zuvor durch prozessordnungswidrige Verlesung jener Niederschrift geschehener Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO jedenfalls mit Blick auf § 281 Abs 3 StPO saniert (vgl RIS-Justiz RS0118778 [T3]; 13 Os 153/03, SSt 2004/12 = EvBl 2004/142, 649 = JBl 2004, 594 [Burgstaller]; zuletzt: 13 Os 23/10x, EvBl 2010/90, 608).Zudem wurde dem ungerügten Protokoll der Hauptverhandlung zufolge letztlich „nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO“ der „gegenständliche Akt einverständlich“ - somit auch in Betreff der genannten Niederschrift prozessordnungskonform - gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vom Vorsitzenden referiert (ON 29 S 17). Durch diesen Vorgang wäre ein allenfalls zuvor durch prozessordnungswidrige Verlesung jener Niederschrift geschehener Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO jedenfalls mit Blick auf Paragraph 281, Absatz 3, StPO saniert vergleiche RIS-Justiz RS0118778 [T3]; 13 Os 153/03, SSt 2004/12 = EvBl 2004/142, 649 = JBl 2004, 594 [Burgstaller]; zuletzt: 13 Os 23/10x, EvBl 2010/90, 608).
Auf Kontrollbeweise wurde übrigens in den Erwägungen des Erstgerichts zu beiden Taten Bedacht genommen (US 10 f, 14; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 25).Auf Kontrollbeweise wurde übrigens in den Erwägungen des Erstgerichts zu beiden Taten Bedacht genommen (US 10 f, 14; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 25).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den schon zuvor genannten Gründen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den schon zuvor genannten Gründen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Metin Ö***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Metin Ö***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anzumerken ist, dass die Ausfertigung des Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe für Adem T***** (US 4 unten) ohne gesetzliche Grundlage mit der Urteilsausfertigung verbunden wurde (siehe demgegenüber - auf Fälle neuerlicher Tatbegehung bereits Verurteilter vor Ablauf ihrer Probezeit bezogen - § 494a Abs 4 und Abs 6 StPO).Anzumerken ist, dass die Ausfertigung des Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe für Adem T***** (US 4 unten) ohne gesetzliche Grundlage mit der Urteilsausfertigung verbunden wurde (siehe demgegenüber - auf Fälle neuerlicher Tatbegehung bereits Verurteilter vor Ablauf ihrer Probezeit bezogen - Paragraph 494 a, Absatz 4 und Absatz 6, StPO).