Rechtssatz RS0110420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110420
Entscheidungsdatum
19.08.2010
Rechtssatz
Wenn für das erkennende Gericht die persönliche Vernehmung einer Unmündigen nicht in Betracht kam, weil die Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigendem Vorgehen eine fortlaufende psychische Schädigung der Unmündigen, die durch deren psychische Beschaffenheit bedingt ist, ernstlich befürchten lässt (EvBl 1993/48, EvBl 1990/72, JBl 1996, 168, EvBl 1997/155), solcherart das Gebot der Unmittelbarkeit durchbrochen und das (sonst nach Möglichkeit keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers beschränkt wird, ist den zur Verfügung stehenden Kontrollbeweisen besondere Bedeutung beizumessen.Wenn für das erkennende Gericht die persönliche Vernehmung einer Unmündigen nicht in Betracht kam, weil die Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigendem Vorgehen eine fortlaufende psychische Schädigung der Unmündigen, die durch deren psychische Beschaffenheit bedingt ist, ernstlich befürchten lässt (EvBl 1993/48, EvBl 1990/72, JBl 1996, 168, EvBl 1997/155), solcherart das Gebot der Unmittelbarkeit durchbrochen und das (sonst nach Möglichkeit keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers beschränkt wird, ist den zur Verfügung stehenden Kontrollbeweisen besondere Bedeutung beizumessen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 80/98
Entscheidungstext OGH 02.07.1998 12 Os 80/98
- 13 Os 85/10i
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 85/10i
Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110420
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19980702_OGH0002_0120OS00080_9800000_001