Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch auf die ihrer Mutter und dem Sachverständigen für Psychologie Dr.T***** gegenüber gemachten Angaben der Romana P*****, auf den Umstand, "daß die Mutter auf Grund der Erzählungen ihrer Tochter Romana vom Geschehen tatsächlich überzeugt war", und auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Psychologie (US 6 f).
Da sich das Erstgericht mit jenen in der Beschwerde aktengetreu zitierten Angaben der Großmutter des Kindes, Margarethe P*****, wonach die Unmündige nicht ehrlich sei, "einmal die Wahrheit und einmal nicht die Wahrheit sagt" und auch den Halbbruder ihrer Mutter zu Unrecht bezichtige, sie zu schlagen (175), nicht auseinandersetzte, war der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf, schon im aufgezeigten Umfang Folge zu geben:
Denn wenn für das erkennende Gericht (wie hier) - insoweit vom Angeklagten nicht bekämpft - eine persönliche Vernehmung der Unmündigen gemäß § 162 a StPO "auf Grund des geringen Alters" (US 7) ohne Prüfung der dafür maßgebenden Prämissen, ob die (vom Angeklagten nicht beantragte) Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigendem Vorgehen eine fortlaufende psychische Schädigung der Unmündigen, die durch deren psychische Beschaffenheit bedingt ist, ernstlich befürchten läßt (EvBl 1993/48, EvBl 1990/72, JBl 1996, 168, EvBl 1997/155), nicht in Betracht kam, solcherart das Gebot der Unmittelbarkeit durchbrochen und das (sonst nach Möglichkeit keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers paralysiert wird, ist den zur Verfügung stehenden Kontrollbeweisen besondere Bedeutung beizumessen.Denn wenn für das erkennende Gericht (wie hier) - insoweit vom Angeklagten nicht bekämpft - eine persönliche Vernehmung der Unmündigen gemäß Paragraph 162, a StPO "auf Grund des geringen Alters" (US 7) ohne Prüfung der dafür maßgebenden Prämissen, ob die (vom Angeklagten nicht beantragte) Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigendem Vorgehen eine fortlaufende psychische Schädigung der Unmündigen, die durch deren psychische Beschaffenheit bedingt ist, ernstlich befürchten läßt (EvBl 1993/48, EvBl 1990/72, JBl 1996, 168, EvBl 1997/155), nicht in Betracht kam, solcherart das Gebot der Unmittelbarkeit durchbrochen und das (sonst nach Möglichkeit keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers paralysiert wird, ist den zur Verfügung stehenden Kontrollbeweisen besondere Bedeutung beizumessen.
Das Erstgericht wäre daher schon im Hinblick auf seine eingangs wiedergegebene, in bezug auf die Verläßlichkeit der Angaben des Tatopfers faktenbezogen divergente Beweiswürdigung verhalten gewesen, - ungeachtet des Umstandes, daß die Angaben der Margarethe P***** den Sachverständigen nicht zu anderen gutächtlichen Schlußfolgerungen bewogen (187) - dieses Verfahrensergebnis - auch in Anbetracht des Umstandes, daß die Unmündige vor der Gendarmerie angab, die Angriffe des Angeklagten seien jeweils über der Unterbekleidung erfolgt (23 ff), den Tatablauf anläßlich der Exploration durch den Sachverständigen aber davon partiell abweichend (ON 8) schilderte - einer eingehenden eigenständigen Erörterung zu unterziehen, da die Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses eine andere Beurteilung der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten Verläßlichkeit der Angaben der Unmündigen und der darauf beruhenden entscheidenden Tatsachen nicht von vornherein ausschließt.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die (teil-)kassatorische Entscheidung zu verweisen.